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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1884
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Bandzählung:
12
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1884
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Volltext

Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. 69 
  
tragen sind; ferner statistische Notizen, Verhandlungen, Urkunden 
und andere Nachrichten, zu deren Kenntniß sie nur durch ihre 
Dienstverhältniße kommen konnten, ohne besondere Königliche Er- 
laubniß nie dem Drucke übergeben. Eben so bleibt ihnen unter- 
sagt, Nachrichten politischen oder statistischen Inhalts über die 
Königlichen Staaten, in ausländische Zeitschriften einzurücken, oder 
an dergleichen Aufsätzen Theil zu nehmen, wenn sie nicht zuvor 
dem einschlägigen Staats-Ministerium vorgelegt waren. 
8. 4. 
Damit die Freyheit der Presse und des Buchhandels (5. 1.) 
nicht mißbraucht werde, wird den Polizey-Obrigkeiten jeden Orts 
über die allda befindlichen Buchhandlungen, Antiquarien, Leih- 
bibliotheken, Lese-Institute, Buchdruckereyen und lithographische 
Anstalten eine allgemeine Aufsicht übertragen, so wie vie gesetzliche 
Bestrafung der durch Schriften begangenen Verbrechen und Vergehen 
den ordentlichen Gerichten vorbehalten bleibt. 
g. 5. 
Dem zufolge sind alle Buchhandlunsgen, Antiquarien, Leih- 
bibliothek-Inhaber, die Vorsteher der Lese-Institute und lithographi- 
schen Anstalten, die Kupferstiche, Bilder= und Karten-Händler ver- 
pflichtet, unter einer Strafe von hundert Thalern, ihre Cataloge 
der Polizey-Obrigkeit zu übergeben. 
8. 6. 
Wenn die Polizey in den ihr übergebenen Catalogen, Schriften, 
Gemälde, oder andere sinnliche Darstellungen wahrnimmt, ovder 
wenn die Verbreitung von Schriften oder sinnlichen Darstellungen 
bey ihr angezeigt wird, wodurch ein im Königreiche bestehendes 
Strafgesetz übertreten wurde, sey es als Verbrechen, Vergehen, oder 
Polizey-Uebertretung, so hat sie alsbald dem einschlagenden Unter- 
suchungsgerichte davon die amtliche Anzeige zu machen, und nach 
Unmeerschied selbst der Bestrafung wegen geeignet zu verfahren. 
8. 7. 
Betreffen jene Gesetz-Uebertretungen den Monarchen, den 
Staat und vessen Verfassung, oder die im Königreiche bestehenden 
Kirchen= und religiösen Gesellschaften, oder sind Schriften oder sinn- 
liche Darstellungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch Auf- 
munterung zum Aufruhr oder der Sittlichkeit durch Reitz) und 
Verführung zu Wollust und Laster gefährlich; so soll die Polizey 
Sy. 184. 
Sp. 185.
	        

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