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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Contents: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • A. Behördenorganisation im Allgemeinen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Gg. Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Anschütz, Berlin.
  • B. Behördenorganisation im Einzelnen. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.. Mit einer tabellarischen Uebersicht.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
396 
Behördenorganisation — Beichtgeheimnis 
  
über dem Bezirksausschusse in Preußen; der 
„Bezirksrat“ in Württemberg hat kaum einen Zu- 
sammenhang mit dem gleichnamigen Gebilde für 
Elsaß-Lothringen; oder der „Kreisausschuß“ in 
Preußen und Hessen einerseits mit dem Organe 
gleichen Namens in Baden; oder der „Kreistag" 
in Preußen mit einem solchen in Elsaß-Lothrin- 
gen; und gar der „Landrat“ als Kommunalver= 
tretung in Bayern würde ein Seitenstück in Preu- 
ßen nur finden, wenn man an eine seit Jahrhunder-= 
ten verschollene Einrichtung denken wollte, er hat 
aber nichts mit dem „Landrat“ des geltenden 
Rechts in Preußen und einer Reihe von deutschen 
Kleinstaaten zu schaffen, und init beiden wieder 
haben die „Landräte“ der landständischen Ver- 
fassung in Mecklenburg kaum etwas gemein. 
Auch mit seiner „Distriktsverwaltung" (die Be- 
zeichnung lebt wieder auf in Südwestafrila) zeigt 
Bayern eine sprachliche Besonderheit; einen we- 
sentlich engeren Bereich deckt das Amt des „Di- 
striktskommissars“ als der lokalen Polizcibehörde 
in der Provinz VPosen. 
Die einfachen und in der Sache gerechtfertig- 
ten Grundlinien von Zentral-, Mittel- und Unter- 
behörden geraten dadurch in ein gewisses Schwan- 
ken, das nicht nur für das Verständnis der Verw- 
Einrichtungen in Deutschland ein Hemmnis bildet, 
sondern auch geeignet ist, die um sich greifende 
reichs gesetzliche Regelung auf denjenigen Gebic- 
ten, die für einzelstaatliche B. eine Zuständig- 
keit umgrenzen (Gewerberecht, Sozialversicherung 
usw.) zu erschweren. Eine größere Rücksicht hier- 
auf wäre zu wünschen und ließe sich allmählich bei 
aller Schonung schonenswerter Eigenart durch- 
führen; das würde kaum in höherem Grade histo- 
rische Zusammenhänge durchschneiden, als es die 
wiederholten, gelegentlich auch nicht bewährten 
und in Kürze geänderten, Resormen getan haben, 
die in Preußen, Sachsen oder Baden der Verw- 
Geschichte des 19. Jahrhunderts angehören. 
Hierbei wird man den (Regierungs-), Bezirken“ 
vor den „Kreisen“ die obere Stelle anweisen 
dürfen, wie das in Preußen und Elsaß-Lothringen 
nach dem Gesetze der Fall ist, und dem auch in 
Bayern und Sachsen der Sprachgebrauch zu- 
neigt. 
Inwieweit die Aemter der sog. politischen 
Selbstverwaltung in eine organische 
Verbindung mit dem Vorstande der reinen Staats- 
behörden gesetzt sind und inwieweit sie selber 
aus Kommunalorganen herauswachsen, ließ sich 
in der Tabelle, wenn sie ihre Uebersichtlichkeit 
wahren wollte, nicht zum Ausdrucke bringen. Die 
Aemter selbst sind durch Schwabacher-Schrift ge- 
kennzeichnet. 
Unerläßlich für eine Einschätzung des Macht- 
bereichs der B. ist das Verhältnis zur räumlichen 
Erstreckung und zur Zahl der Bezirksinsassen. 
Diesen Zweck sollen die einzelnen Behörden usw. 
in der Tabelle beigefügten Ziffern unterstützen: 
sie geben die gegenwärtige Zahl der Behörden an. 
Größere Aenderungen sind im Werke: 
in Preußen (vorläufiges Ergebnis die „Grund- 
züge“ v. 17. 6. 10, abgedruckt in Nr. 151 RAnzz), 
in Baden (Denkschrift über die Umgestaltung 
der Selbstverwaltungsverbände 1910), in Hes- 
sen (Drucksache Nr. 401 für 1908/1911, Reg Vor- 
lage an die 2. Kammer betr. die Verwechts- 
pflege), in Elsaß-Lothringen (Denkschrift 
  
betr. die Vereinfachung der Verwaltung v. 22. 4- 
1910, Vhdl des Landesausschusses Nr. 9 und 
Kommissionsbericht, Drucksache Nr. 160). 
II. Die kleineren deutschen Staaten gliedern 
ihr Gebiet in VerwBezirke einer Art. Bevor- 
zugt ist hiebei die Bezeichnung als „Kreis“ (Braun- 
schweig, Anhalt unter einem „Kreisdirektor“, 
Sachsen-Meiningen, Schaumburg-Lippe unter 
einem „Landrat“), oder „Kreisamt“ (Waldeck: 
Kreisamtmann) oder als „Landratsamt" (Sachsen- 
Altenburg, Sachsen Koburg-Gotha, beide Schwarz- 
burg, beide Reuß) oder schlechthin als „Amt“ 
(unter „Amtshauptmann“, Oldenburg, Lippe). 
Vereinzelt hat Sachsen-Weimar „Verwaltungs- 
bezirke“ unter einem Bezirksdirektor, Oldenburg 
in den Fürstentümern Lübeck und Birkenfeld je 
eine „Regierung“ mit einem Präsidenten. Die 
Organisation von Mecklenburg [| folgt eigenen 
Grundsätzen. 
III. Die Organisation der Reichs B. im Reichs- 
gebiete verträgt keine Parallele mit den Staats B. 
[JReichsbehördenhl. Aber auch eine An- 
reihung der Kolonialbehörden geht nicht 
an. Sie sind zwar nicht mehr so sehr im Flusse, daß 
die Formationen keinen ausgesprochenen Cha- 
rakter trügen, wenn sich auch noch manche Zwi- 
schenbildungen und Versuchseinrichtungen zei- 
gen (Offiziersposten, Militärstation, auch selbstän- 
dige Reg Stationen — und in anderer Art die 
Residenturen). Aber es bildet doch ein jedes 
Schutzgebiet so sehr eine Welt für sich, daß es ein 
schieses Bild böte, wollte man, wie es üblich ist, 
den „Gouverneur" schlechthin mit den heimischen 
„Mittelbehörden“ auf eine Stufe stellen — hier 
wird ausländisches Muster von Einfluß — und 
wollte man die „Bezirksamtmänner“ den hei- 
mischen Unterbehörden gleichsetzen. Hier verlie- 
ren Größe des Gebiets und Art und Zahl der 
Bewohner auch den Vergleichsmaßstab mit der 
Heimat. Eine Aufstellung der Kolonialbehörden 
1Kolonialrecht. 
Zur Ergänzung vgl.: die Artikel für die 
einzelnen Staaten und Behörden, sowie die 
Artikel Minister, Polizeibehorden, Disziplin, 
VerwBeiräte, Verwerichtsbarkeit, Gemeinde- 
organisation, Ehrenamt, Selbstverwaltung. 
Literatur: G. Meyer bei Schönberg III /, 277, 
280; Die Hof- und Staatshandbücher (für lleinere Staaten 
jedoch nicht alliährlich, sehlen vereinzelt auch ganz); die syste- 
matischen Darstellungen in den Sammelwerken „Das Oes- 
fentliche Recht der Gegenwart“ (Jellinek, Laband, Piloty) 
und „Bibliothek des Oeffentlichen Rechts“ (Scholz, Storck), 
beide noch nicht abgeschlossen. Ergänzungen fortlausend in 
dem „Jahrbuch des Verwaltungsrechts“ (seit 1905) und in 
dem „Jahrbuch des öffentlichen Rechts" (seit 1907). 
Fleischmann. 
–... ——— —— — 
Beichtgeheimnis 
Im katholischen Kirchenrecht bildet die Ver- 
letzung des Beichtsiegels ein schweres Amts- 
vergehen, welches mit Deposition und lebens- 
länglichem Kerker bedroht ist. Die Pflicht zur 
Wahrung des B. kennt keinerlei Ausnahmen, selbst 
nicht im Falle eines beabsichtigten Verbrechens;
	        

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