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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Vertrag über die Einrichtung und Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Vertrag über die Einrichtung und Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Statistik. Nachtrag zu Nr. 28 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Aenderung des statistischen Waarenverzeichnisses sowie des Verzeichnisses der Massengüter.
  • Bestimmungen über die Nachweisung des Veredelungeverkehrs mit Ölfrüchten.
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 283 — 
betriebe der Postdampferlinien zu entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses der anzu- 
stellenden Untersuchung dies verlangt. 
Artikel 20. 
Unternehmer verpflichtet sich 
a) die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaates reisenden Beamten, 
b) die Ablösungsmannschaften der Kaiserlichen Marine, ferner solche Angehörige der Kaeiserlichen 
Marine, welche wegen Krankheit oder wegen Dienstvergehen oder strafbarer Handlungen nach 
Deutschland zurückgesandt werden, · 
o)Wassen,Munition,AusrüstungsgegenständeundProviantderKaiferlichenMariae 
gegen um 20 Prozent unter den Tarif ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Zahl der unter b 
erwähnten Mannschaften auf demselben Schiff ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 (fünfund- 
sechzig) hinausgehen. 
Im Falle einer Mobilmachung der Marine steht es dem Reichskanzler frei, die auf den Linien ver- 
wendeten Dampfer gegen Erstattung des vollen Werthes anzukaufen oder gegen Vergütung sonst in Anspruch 
zu nehmen. Die Ermittelung des Werthes, bezw. die Feststellung der Vergütung erfolgt in Gemäßheit der 
Bestimmungen im §. 24 (bezw. §. 23) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873. 
Ein Verkauf oder eine miethsweise Ueberlassung der Dampfer an eine fremde Macht darf ohne 
Genehmigung des Reichskanzlers nicht stattfinden. 
Artikel 21. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvoll- 
streckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, unter 
nachfolgenden Bedingungen zu befördern. 
Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleitet sein oder nicht, sind während der 
Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen. « 
Dem Kapitän (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem 
Benehmen mit dem Kapitän) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser Personen auf Deck unter 
Aufsicht zu gestatten. 
Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen 
inländischen Behörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu übernehmen, und werden 
für dieselbe dem Unternehmer die tarifmäßigen Sätze vergütet. Auf ein und derselben Fahrt sollen ohne 
Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden. 
Außer den Gefangenen sind auf Requisition der genannten Behörden auch die Untersuchungsa kten 
und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung gewährt wird. 
Artikel 22. 
Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt, welches von einer durch den Reichskanzler 
zu beauftragenden Dienststelle mit Seitenzahlen zu versehen ist. 
Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten seitens der bezeichneten Dienststelle ein- 
gefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben. 
Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier den 
Reisenden auf Verlangen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Kapitän sogleich 
gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in beglaubigter Abschrift 
und der etwaigen Verhandlungen, an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachverhalt. geprüft 
und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann. 
In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen ist durch 
einen Anschlag ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs und 
der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist. 
Artikel 23. 
Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit — in Kurshäfen oder unterwegs — den Zustand des 
Dienstes durch einen Kommissar prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Verlangen ungehinderter Zutritt zu 
allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu ertheilen. 
48“½
	        

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