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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 40.
Volume count:
40
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Unfallversicherungsgesetze im Bereich der preußischen Heeresverwaltung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

482 VI. Lehrplan für die Volksschulen. 
tropfbarpflüssigen und gasförmigen Körper, ferner des Schalles, der Wärme, 
des Lichtes, des Magnetismus und der Elektrizität. 
5. Gesangunterricht. 
§s 63. 
In den unteren Schuljahren sind vorzugsweise UÜbungen zur Bildung 
der Stimme und des musikalischen Gehörs vorzunehmen; in den oberen 
wird die technische Einsicht in die Elemente des Gesangs vermittelt. 
Neben dem theoretischen Kurse geht, teils als Grundlage für das zu 
Lernende, teils zur Anwendung des Gelernten, ein Liederkurs einher. 
Es sollen nur solche Gesänge eingeübt werden, deren Text dem Ver- 
ständnis der Kinder nahe liegt. Neben geceigneten Volksliedern soll das 
religiöse Lied besondere Berücksichtigung finden. Namentlich sind die jedenorts 
üblichen kirchlichen Melodien sorgfältig einzuüben. Die Schüler müssen 
stets in das vollständige Verständnis des Tertes eingeführt und zu einer 
deutlichen Aussprache und richtigen Betonung angehalten werden. Dabei 
ist genau auf eine richtige Haltung des Körpers zu achten. 
Erstes Schuljahr. 
Stimm= und Gehörübungen. Auffassen und Nachsingen vorgesungener 
Töne, allmälig im Umfang der ersten fünf Töne der Dur-Tonleiter. Be- 
gründung des Taktgefühls. Einfache Liedchen in einem dem Kindesalter 
entsprechenden Tonumfang. 
Zweites Schuljahr. 
Fortsetzung der Stimm= und Gehörübungen mit Ausdehnung auf acht 
Töne. Unterscheidung von hohen und tiefen, langen und kurzen, starken 
und schwachen Tönen. Einfache Liedchen im Umfang bis zu einer Oktave. 
Drittes Schuljahr. 
Bezeichnung der Tonhöhe durch Ziffern. Ubungen im Unterscheiden 
gehörter Töne und im Treffen der mit Ziffern bezeichneten Töne. Ubungen 
im Zwei= und Dreitakt. Anwendung des Gelernten in einstimmigen Liedern. 
Viertes und fünftes Schuljahr. 
Bezeichnung der Töne durch Noten. Ubung der Tonleiter, aus- und 
absteigend und sprungweise. Erweiterung der Tonleiter nach oben und 
unten. Der“ und ⅝ Takt. Bezeichnung der Taktarten und der rhyth- 
mischen Gliederung der Sätze. Übergang zum zweistimmigen Gesang. 
Kirchengesänge.
	        

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