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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Maaß- und Gewichts-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen, betreffend die Prüfung von Thermometern.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • Bestimmungen, betreffend die Prüfung von Thermometern.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • 6. Eisenbahn-Wesen.
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 537 — 
in der Nähe des Eispunktes eine Hülfstheilung enthalten, welche in Zehnteln des Centi- 
grades von — 0, bis + 0,5 Grad reicht. Die hierdurch bedingten Besonderheiten in 
der Einrichtung des Kapillarrohres sollen so angeordnet sein, daß sie die Gefahr der Los- 
. von QOuecksilbertheilchen bei dem Gebrauch oder Versenden der Thermometer nicht 
vergrößern. 
3. Das Thermometer soll oben zugeschmolzen sein. 
4. Das obere Ende des Kapillarrohres soll frei sichtbar sein; bei Thermometern, welche ohne 
aufgekitteten Hülsenkopf eingereicht werden, soll das Ende des Kapillarrohres mindestens 
20 Millimeter unter der Kuppe des Thermometers liegen. 
Außerdem sollen diese Thermometer den Anforderungen unter §. 2 Nr. 3 bis 6 genügen. 
S. 4. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die zeitige Einhaltung der weiterhin bestimmten Fehlergrenzen. 
Bei Thermometern, deren Stempelung verlangt wird, erstreckt sich die Prüsung außerdem auf die 
zu erwartenden späteren Veränderungen der thermometrischen Angaben. Bei anderen Thermometern kann 
die Prüfung hierauf ausgedehnt werden, wenn die Thermometer in der Nähe des Eispunktes eine Hülfs- 
theilung haben. 
Die Prüfung gemäß Absatz 1 bedingt bei einem Skalenumfang von neun Graden oder weniger die 
Vergleichung der Angaben des Thermometers an mindestens drei Skalenstellen mit den Angaben eines Normal- 
thermometers; bei größerem Skalenumfang werden die Prüfungsstellen entsprechend vermehrt. Bei sogenannten 
Maximumthermometern tritt zu den ersten Vergleichungen eine Wiederholung an wenigstens zwei Stellen 
er Skale. 
Die Prüfung gemäß Absatz 2 bedingt anhaltende Erwärmungen und wenigstens drei gesonderte Be- 
stimmungen des Eispunktes während einer Zeit von mindestens dreißig Tagen. 
Ueber den Umfang der Prüfung entscheidet das Ermessen der Normal-Aichungs-Kommission. 
g. 5. 
Ergiebt die Prüfung, daß die Fehler der thermometrischen Angaben 0,3 Grad im Mehr oder im 
Minder nicht übersteigen und daß bei sogenannten Maximumthermometern die Angaben nach wiederholter 
Erwärmung auf dieselbe Temperatur größere Abweichungen als 01 Grad von einander nicht zeigen, so wird 
über den Befund eine Bescheinigung ausgestellt. 
Ist die Stempelung des Thermometers verlangt und ergiebt die Prüfung, daß die thermometrischen 
Angaben um nicht mehr als 015 Grad zu niedrig oder um nicht mehr als O0,05 Grad zu hoch sind, sowie 
daß spätere Veränderungen von mehr als O0/15 Grad mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind, so wird 
dem Thermometer ein Stempel nebst der Jahreszahl der Prüfung aufgeätzt und eine schriftliche Beglaubigung 
beigegeben. Ist nach dem Ausfall der Prüfung Sicherheit dafür nicht geboten, daß die Veränderungen der 
thermometrischen Angaben dauernd unterhalb des vorher angegebenen Betrages von 0,15 Grad bleiben werden, 
so wird in der Beglaubigung der Zeitraum angegeben, für welchen die Einhaltung dieser Veränderlichkeits- 
grenze in Aussicht zu nehmen ist. 
8. 6. 
Die Bescheinigung über die Prüfung nicht gestempelter Thermometer giebt die Fehler der Angaben, 
ausgedrückt in Zehnteln des Centigrades, an. Hat die Prüfung auf die Veränderlichkeit der Angaben sich 
erstreckt und ergeben, daß spätere Veränderungen von mehr als 0,15 Grad für einen gewissen Zeitraum mit 
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind, so wird die Grenze der zu erwartenden späteren Veränderungen, 
sowie der Zeitraum, für welchen die Einhaltung dieser Grenze in Aussicht zu nehmen ist, in der Bescheini- 
gung vermerkt. 
Die Beglaubigung gestempelter Thermometer bekundet, daß für die Fehler der Angaben zur Zeit 
der Prüfung sowie für ihre zu erwartenden späteren Veränderungen die festgestellten Grenzen eingehalten 
werden; sie giebt außerdem die Lage des zeitigen Eispunktes in Hundertsteln und die Fehler der geprüften 
Stellen der Skale in Zwanzigsteln des Centigrades an. 
Als Stempelzeichen dient auf dem äußeren Cylindermantel des Thermometers der Reichsadler und 
auf der Kuppe ein sechsstrahliger Stern. Die Jahreszahl erhält ihren Platz unter dem Adler.
	        

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