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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1886
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Volume count:
14
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Abänderungen der Telegraphenordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • 1. Finanz-Wesen.
  • 2. Veterinär-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Abänderungen der Telegraphenordnung.
  • 6. Kolonial-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 207 — 
vor der Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen 
und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese 
Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Em- 
pfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernb niedergelegt werden sollen, 
zur Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. 
In Folge der Einschaltung dieser neuen Ausnahme sind die beiden bisher mit Nr. 1 
und 2 bezeichneten Ausnahmen unter 2 und 3 aufzuführen. 
2. Am Schlusse treten folgende neue Absätze hinzu: 
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben 
Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig Anwendung. Werden im übrigen durch 
denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Boten- 
lohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das er- 
wachsene Botenlohn, abzüglich der im voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig 
zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
*Vl In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers die für ihn 
eingehenden Telegramme seitens der Telegrophenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des 
Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche 
etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
13. Im §. 20, „Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen“ betreffend, sind im zweiten 
Satze des Absatzes I die Worte „bezahlte Antwort“ zu streichen; ferner ist im zweiten 
Satze des Absatzes II statt „brieflich“ zu setzen: 
mittels unfrankirten Briefes. « 
14. §. 21, „Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ betreffend, ist im 
Absatz u 
1. hinter den Worten „Die ankommenden Telegramme werden“ ein zuschalten: 
nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges, und zwar; 
2. am Schlusse hinter den Worten „Beschleunigung zugeführt“ der Vermerk hinzu- 
zufügen: 
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. §. 17 VII.). 
15. Im §. 22, „Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ betreffend, erhält der 
Absatz w bis zu den Worten . insofern der Empfänger“ nachstehende anderweite 
Fassung: " 
IV. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienstlichen 
Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes Familienglied oder, 
wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirths= 
leute oder an den Thürhüter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen. 
16. Der §. 25, „Berichtigungstelegramme“ betreffend, wird wie folgt, abgeändert: 
I Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten oder in der Be- 
förderung begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers zwischen zwei Telegraphen= 
anstalten gewechselt werden, sind Diensttelegramme, für welche der Antragsteller die dafür entfallenden Ge- 
bühren zu entrichten hat. 
. Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann innerhalb einer Frist von 
72 Stunden nach der Aufgabe bz. Ankunft die Richtigstellung ihm etwa zweifelhaft erscheinender Wörter fordern. 
Er hat die folgenden Beträge zu hinterlegen: 
à) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Telegramms, welches die Zahl der 
zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den Preis für die Antwort, wenn er eine solche verlangt; 
b) wenn das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 1. den Preis des Telegramms, welches den Antrag 
stellt, 2. den Preis eines Telegramms für die Antwort. 
Ul Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen Antrag zurück- 
36
	        

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