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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1886
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 28.
Bandzählung:
28
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
7. Polizei-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb einer Agentur der Feuerversicherungs-Anstalt Borussia zu Berlin im Großherzogthum betreffend. (116)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb einer Agentur der Feuerversicherungs-Bank für Deutschland zu Leipzig im Großherzogthum betreffend. (117)
  • Ministerial-Bekanntmachung, das Katasterwesen betreffend. (118)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Ablösung fiskalischer grundherrlicher Berechtigungen von den Gemeinden in ihrem Orte und ihrer Flur gegen Uebernahme einer Rente unter Abzahlung des Ablösungs-Kapitals betreffend. (119)
  • Ministerial-Bekanntmachung, das Verfahren in Kosten-Stundungs- und Erlaß-Angelegenheiten betreffend. (120)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 34. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 35. (35)
  • Regierungs-Blatt Nummer 36. (36)
  • Regierungs-Blatt Nummer 37. (37)
  • Regierungs-Blatt Nummer 38. (38)
  • Regierungs-Blatt Nummer 39. (39)
  • Regierungs-Blatt Nummer 40. (40)
  • Regierungs-Blatt Nummer 41. (41)
  • Regierungs-Blatt Nummer 42. (42)
  • Regierungs-Blatt Nummer 43. (43)
  • Regierungs-Blatt Nummer 44. (44)

Volltext

288 
Verspätet sich die Zahlung und wird dieselbe erst nach Ablauf des Ter- 
mines bewirkt, für welchen sie angemeldet und auf welchen die Berechnung ge- 
stellt ist: so sind gleichzeitig fünfprozentige jährliche Verzugszinsen vom berech- 
neten Kapital auf die Zeit von diesem Termine bis zum Zahlungstage zu ent- 
richten. 
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und es haben 
die Großherzoglichen Rechnungs= und Rent-Aemter bei der nach Ziffer 19 der 
Bekanntmachung vom 1. März 1850 ihnen obliegenden Berechnung der Ab- 
lösungs-Kapitale einzelner Pflichtigen und sonst sich hiernach zu richten. 
Weimar am 3. Juli 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Bei anderweiter Regelung des zeither in Kosten-Stundungs= und 
Erlaß-Angelegenheiten Statt gehabten Verfahrens ist zu bestimmen für ange- 
messen erachtet worden: 
daß alle Gesuche um Stundung oder Erlaß gerichtlicher Kosten nicht 
mehr, wie zeither, an das Großherzogliche Staats-Ministerium zu rich- 
ten, sondern, wenn die Kosten-Licuidation von einem Großherzoglichen 
Einzelngerichte ausgefertigt ist, bei diesem (dem betreffenden Justiz- 
Amte, Stadtgerichte 2c.) und, wenn die Liquidation von einem Großher- 
zoglichen Kreisgerichte ausgefertigt ist, bei der Sporteleinnahme- 
Verwaltung desselben anzubringen sind. 
Solches wird zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken veröffent- 
licht, daß bei Gesuchen der erwähnten Art die Kostenbeträge, um welche es sich 
handelt, mit genauer Bezeichnung der Angelegenheit, in welcher — und der 
Behörde, bei welcher sie erwachsen, sowie der Nummer, unter welcher — und 
des Jahres, in welchem sie liquidirt worden sind, angegeben oder aber die Li- 
quidationen selbst beigefügt seyn müssen. 
Weimar am 3. Juli 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        

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