Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1886
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Volume count:
14
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Appendix

Title:
Zoll_ und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 29 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 1. Juni 1886, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Eisenbahn-Wesen.
  • 3. Bank-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Zoll_ und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 29 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 1. Juni 1886, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • Bestimmungen, betr. die bei der Ausfuhr von kondensirter Milch zu gewährende Steuervergütung für den in dem Fabrikate enthaltenen inländischen Zucker. (16. Juli 1886.)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 242 — 
der Steuervergütung ist nach denjenigen Vorschriften zu verfahren, die in Betreff des zur Ausfuhr mit An- 
spruch auf Steuervergütung angemeldeten Zuckers gelten. 
Zur Anmeldung des auf eine andere steuerfreie Niederlage an dem nämlichen Ort übergehenden 
Zuckers dient ein Duplikat der Abmeldung, welches von dem Anmelder zur Anerkennung des Zugangs des 
Zuckers auf sein Lager mitvollzogen wird. 
8. 6. 
Der Zucker ist in den Niederlageräumen dergestalt aufzubewahren, daß die Identität jedes einzelnen 
Kollo, oder bei Einlagerung einer größeren Menge von Kolli gleicher Verpackungsart, gleichen Inhalts und 
wenigstens annähernd gleichen Gewichts die Identität der Gesammtpost während der Lagerung erhalten bleibt. 
Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den zu diesem Zweck von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen 
nachzukommen. 
Die Umpackung, auch die Zerkleinerung des eingelagerten Zuckers kann nach zuvoriger Anmeldung 
von dem Niederlageamt gestattet werden und hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen unter 
amtlicher Ueberwachung zu erfolgen. Die Waarenpost wird dann im Niederlageregister ab- und nach der 
neuen Feststellung wieder angeschrieben, wobei als das Gesammt-Nettogewicht der neuen Post das Einlagerungs- 
gewicht der alten festgehalten wird. 
Die aus dem freien Verkehr auf die Niederlage gebrachten Umschließungen behalten ihre Eigenschaft 
als zollinländische Waaren. Ausländische unverzollte Umschließungen dürfen nur zur Verpackung von Zucker, 
welcher für die Ausfuhr bestimmt ist, auf die Niederlage gebracht werden und sind zollvormerklich zu behandeln. 
S. 7. 
Zur Abmeldung von Zucker aus der Niederlage sind Formulare nach anliegendem Muster zu 
benutzen. Jede Abmeldung hat sich auf Mengen von mindestens 500 kg Nettogewicht zu erstrecken. 
' Bei der Versendung des abgemeldeten Zuckers, soweit derselbe nicht in den freien Verkehr treten 
soll, finden die Vorschriften des Begleitschein-Regulativs sinngemäße Anwendung. 
Die Abschreibung und die Feststellung der zu erstattenden Steuervergütung erfolgt nach dem ur- 
sprünglichen Einlagerungsgewicht. Eine Verwiegung des Zuckers bei der Auslagerung ist daher regelmäßig 
nur dann nöthig, wenn derselbe auf Begleitschein 1I versendet werden soll, oder wenn Theilposten zur Ab- 
meldung gelangen. Auch im ersteren Falle kann auf Antrag des Abmelders von der Verwiegung abgesehen 
und das im Niederlageregister angeschriebene Einlagerungsgewicht in den Begleitschein übernommen werden, 
w#nn nict anzunehmen ist, daß der Zucker während seiner Lagerung eine wesentliche Gewichtsänderung 
erlitten hat. 
Bei der Abmeldung einer unter einem Gesammtgewicht angeschriebenen Waarenpost in Theilmengen 
erfolgt die Abschreibung und eintretendenfalls die Berechnung der zurückzuzahlenden Steuervergütung nach 
dem jedesmal zu ermittelnden Auslagerungsgewicht. Ergiebt sich dabei im Ganzen ein Mindergewicht gegen 
das Einlagerungsgewicht, so ist bei der Abfertigung der letzten Theilpost dieses Mindergewicht abzuschreiben, 
und zwar, wenn auch nur eine der Theilposten in den freien Verkehr zurückgenommen oder auf eine andere 
steuerfreie Niederlage für inländischen Zucker übergeführt ist, unter Einziehung des darauf entfallenden Steuer- 
vergütungsbetrages und der etwaigen Zinsen. Ergiebt sich dagegen ein Mehrgewicht der abgemeldeten Theil- 
mengen, so ist, wenn die sämmtlichen Theilmengen der ganzen Post in den freien Verkehr gebracht oder auf 
eine andere steuerfreie Niederlage für inländischen Zucker übergeführt sind, bei der zuletzt abgeschriebenen 
Theilpost, sofern dieselbe in den freien Verkehr zurückgenommen wird, von diesem Mehrgewicht eine zu er- 
stattende Steuervergütung nicht zu berechnen, sofern dieselbe aber in eine andere steuerfreie Niederlage über- 
geht, das Einlagerungsgewicht in dem Register der letzteren Niederlage mit einem entsprechend verminderten 
Betrage unter nachrichtlicher Vermerkung des wirklichen Gewichts anzuschreiben. 
  
8. 8. 
Im Fall der Abfertigung des aus der Niederlage abgemeldeten Zuckers auf Begleitschein J hat der 
Begleitscheinextrahent durch Vollziehung der Annahmeerklärung die in den ss. 44 und 46 des Vereinszoll= 
gesetzes bezeichneten Verpflichtungen mit der Maßgabe zu übernehmen, daß er für den Betrag der zurückzu- 
erstattenden Steuervergütung nebst den davon geschuldeten Zinsen zu haften hat.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.