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Abriß der Staatsbürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Abriß der Staatsbürgerkunde.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1886
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Volume count:
14
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 46.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abänderung des Verzeichnisses der im Reichsgebiet regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den Anforderungen der Reblaus-Konvention entsprechend erklärten Gartenbau- etc Anlagen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Abriß der Staatsbürgerkunde.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Die Familie.
  • II. Die Gemeinde.
  • III. Kirche und Schule.
  • IV. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • V. Die Bundesstaaten.
  • VI. Das Deutsche Reich.
  • VII. Das Finanzwesen.
  • VIII. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • IX. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • X. Die deutsche Kriegsmacht.
  • Literatur.

Full text

Einleitung. 
Allgemeiner Uberblich. 
1. Das Wesen des Staates. Die Grundlage jeder menschlichen Gemein- 
schaft ist die Familie. Ein Staat ohne geordnetes Familienleben würde dem 
Untergange geweiht sein. 
Wenn in der Familie die Verwandten mitleben, so erweitert sich der Fa- 
milienverband, aus Nachkommen und Verwandten der Seitenlinie bildet sich 
die Sippe und aus mehreren Sippen der Stamm, in dem sich noch alle 
Angehörigen als zu einer großen Verwandtschaft gehörig fühlen. Mehrere 
Stämme vereinigen sich zu einem Volk, das sich in der Regel durch Einheit 
der Sprache, Sitten und Abstammung auszeichnet. 
Durch die Notwendigkeit, mit anderen Menschen gemeinsam zu leben, 
bilden sich in dem seßhaft gewordenen Volk feststehende Gebräuche über das 
Verhalten zueinander aus, die später als Rechtssätze zusammengefaßt werden. 
An die Spitze des Volkes tritt zum Schutz nach außen und zur Regelung der 
gemeinsamen Interessen eine Regierung, und der ganze Verband erhält den 
Namen Staat. Der Staat ist somit der dauernde, höchste Verband eines seß- 
haften Volkes. 
Die Aufgaben des Staates sind im Laufe der Zeit sehr verschieden auf- 
gefaßt worden. Zeitweilig waren sie auf den Schutz gegen äußere Feinde und 
auf die Wahrung der Rechtsordnung im Innern beschränkt. Heute ist der 
Wirkungskreis des Staates ein sehr mannigfaltiger und erstreckt sich auf fast 
alle Lebensverhältnisse. Schutz der Landwirtschaft, der Industrie, des Handels, 
der Gesundheit, Sittlichkeit, Religion, Förderung der Kultur und Wissenschaft, 
Fürsorge für die Armen, Kranken, Alten und Kinder gehören zu den wesent- 
lichen Aufgaben eines modernen Staates. 
2. Uberblick über die Staatsformen. Die Staatsgewalt muß von einem 
Organ des Staates ausgeübt werden. Das oberste Recht dieses Organes ist 
die Gesetzgebung. Zu ihrer Durchführung ist die Rechtsprechung nötig, 
alle übrigen Staatsgeschäfte werden durch die Verwaltung erledigt. Sind 
alle drei Gewalten in einer Person (dem Monarchen) vereinigt, so sprechen wir 
von einer absoluten Monarchie. Ist das Volk oder ein Teil desselben 
(Aristokratie) an der Gesetzgebung und Verwaltung beteiligt, so entsteht eine 
konstitutionelle oder beschränkte Monarchie (Preußen). In einer Republik 
wählt das Volk oder eine bestimmte Klasse desselben die Organe des Staates 
(Präsident, Senat) und ist, wie in der konstitutionellen Monarchie, in den 
Kammern an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt. Mehrere Staaten 
können sich zu einem Staatenbund (der Deutsche Bund 1815—1866) oder einem 
Bundesstaat (Deutsches Reich) vereinigen. Eine besondere Stellung nehmen 
die Kolonien ein, die auch als Nebenländer bezeichnet werden.
	        

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