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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1886
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Volume count:
14
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Regulativ, betr. die Unfallversicherung für den Betrieb der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Versicherungs-Wesen.
  • Regulativ, betr. die Unfallversicherung für den Betrieb der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 77 — 
in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat, an die Post-Versicherungskommission einzureichen ist. Letztere 
benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl; auf Grund der ihr zugegangenen Verhandlungsschriften führt 
sie eine Liste der gewählten Vertreter und Ersatzmänner und veranlaßt in den festgesetzten Fristen die erfor- 
derlichen Neuwahlen. 
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte sämmtlicher Vertreter und Ersatzmänner aus. Ist die Zahl der 
Vertreter eine ungerade, so scheidet das erste Mal die Hälfte der nächstkleineren geraden Zahl aus. Die 
erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Dasselbe wird, sobald die Mittheilungen von 
den erfolgten Wahlen eingegangen sind, durch einen Beamten der Post-Versicherungskommission aus der Zahl 
sämmtlicher Vertreter gezogen. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. 
Kommt bei einer wahlberechtigten Kasse eine Neuwahl nicht in der zweiten Hälfte des März zu 
stande, so bleiben die ausgeloosten und später die im regelmäßigen Wechsel ausscheidenden Mitglieder bis zur 
vollzogenen Neuwahl in Thätigkett. 
8. 3. 
Zu dem für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung zu bildenden Schiedsgericht 
werden von der Post-Versicherungskommission zwei Beisitzer, sowie für jeden Beisitzer ein erster und zweiter 
Stellvertreter aus der Zahl der nicht zur Post-Versicherungskommission gehörenden angestellten Beamten der 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung, welche großjährig und nicht durch richterliche Anordnung in der 
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, auf die Dauer von vier Jahren, vom 1. April 1886 an 
gerechnet, ernannt. 
Zwei weitere Beisitzer zum Schiedsgericht, sowie für jeden Beisitzer ein erster und zweiter Stellvertreter 
werden von den Vertretern der Arbeiter unter Leitung der Post-Versicherungskommission nach Mißgabe der 
nachstehenden Bestimmungen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 
Jeder Arbeitervertreter erhält von der Post-Versicherungskommission durch Vermittelung der Ober- 
Postdirektion einen Stimmzettel und hat auf demselben so viele Namen aufzuschreiben, als Beisitzer und 
Stellvertreter zu wählen sind. Jeder Vertreter führt eine Stimme. Gewählt sind diejenigen, welche die 
meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht 
deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Beamten der 
Post-Versicherungskommission zu ziehende Loos. In derselben Weise und für dieselbe Zeit werden für jeden 
Beisitzer zwei Stellvertreter gewählt. Aus dem Stimmzettel muß sich deutlich ergeben, welche Person erster 
und welche Person zweiter Beisitzer und bezw. Stellvertreter ist. 
Als Beisitzer und Stellvertreter wählbar sind nur solche großjährige, der Reichs-Post= und 
Telegraphenverwaltung angehörende, gegen Unfall versicherte Arbeiter, welche Mitglieder einer der Kassen 
sind, deren Vorstände die Vertreter der Arbeiter gewählt haben, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Alle zwei Jahre scheiden ein Beisitzer und dessen Stellvertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden 
werden durch das nach dem Stattfinden der ersten Wahl von einem Beamten der Post-Versicherungs- 
kommission zu ziehende Loos bestimmt. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für 
den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Ausscheidende Beisitzer und Stell- 
vertreter sind wieder wählbar. . 
Die Post-Versicherungskommission hat die gewählten Beisitzer und Stellvertreter von ihrer Wahl zu 
benachrichtigen und ihren Namen und Wohnort der Landes-Zentralbehörde zum Zwecke der Veröffent- 
lichung anzuzeigen. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl zum Beisitzer oder zum Stellvertreter ab, so hat die Post-Ver- 
sicherungskommission die Berechtigung der Ablehnung zu prüfen. Erachtet sie die Ablehnung für begründet, 
so hat sie alsbald die Wahl einer anderen Person zu veranlassen. Anderenfalls hat sie das Ablehnungs- 
gesuch zurückzuweisen und, wenn der Gewählte trotzdem die Obliegenheiten des Amts wahrzunehmen sich 
weigert, beim Reichs-Postamt die Verhängung der gesetzlichen Zwangsmaßregeln zu beantragen. 
S. 4. 
Die Vertreter und Ersatzvertreter der Arbeiter, sowie die von diesen gewählten Beisitzer und Stell- 
vertreter zum Schiedsgericht erhalten im Falle einer Einberufung Ersatz für den entgangenen Arbeitsverdienst 
und für nothwendige baare Auslagen (Fuhrkosten 2c.).
	        

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