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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1887
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Volume count:
15
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 38.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage R. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen etc. Zwecken.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

W 375 20 
sonstigen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 3000 Rp., mit Haft 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Auf die Geldstrafe kann auch neben der Freiheits- 
strafe erkannt werden. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden die nach 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) zulässigen Strafmittel 
Anwendung. 
§ 7. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den einzelnen Bezirken wird 
gleichzeitig mit der Angabe der Viehtreibewege im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben werden. 
Daressalam, den 27. Februar 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
Waldschutz-Verordnung für Deutsch-Ostafrika. 
Vom 27. Februar 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (R. G. Bl. 1900 S. 813), des § 5 der Ver- 
fügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und des § 13 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 26. November 1895 (Beil. zu Nr. 23 des Kol. Bl.) wird hiermit mit 
Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, 
was folgt: 
§* 1. Walderzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die Erzeugnisse von geschlossenen 
oder nicht geschlossenen Waldbeständen, wie auch von einzelnen Bäumen, von Busch= und Strauchwerk, 
von Bambus, Palmen, Schlinggewächsen, Kräutern, Gräsern, insbesondere Holz, Rinde, Faserstoffe, 
Harz, Gummi, Kautschuk, Blätter, Blüten, Früchte. 
§ 2. Auf in Besitz genommenem Kronland steht die Gewinnung von Walderzeugnissen 
nur demjenigen zu, dem die Nutzung des Landes seitens des Gouvernements überlassen worden ist 
(§§ 6 bis 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. November 1895). 
In Waldreservaten ist die Gewinnung von Walderzeugnissen dem Fiskus vorbehalten. 
§ 3. Auf noch nicht in Besitz genommenem (herrenlosem) Kronland (§ 1 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 26. November 1895) ist die Gewinnung von Walderzeugnissen vorbehaltlich nach- 
stehender Bestimmungen ( 4) jedermann gestattet. 
§ 4. Auf dem in § 3 bezeichneten Kronlande kann der Gouverneur: 
a) durch öffentliche Bekanntmachung die Gewinnung der in § 1 aufgeführten Walderzeugnisse 
mit einer Gebühr belegen, 
b) für die Art und Weise der Gewinnung bestimmter Walderzeugnisse besondere Vorschriften 
erlassen oder die Gewinnung an besondere Bedingungen, insbesondere an die der Wiederauf- 
forstung knüpfen, 
c) die Gewinnung von Walderzeugnissen jeglicher Art auf bestimmten Gebieten oder be- 
stimmter Art allgemein verbieten, 
d) einzelnen Unternehmern auf bestimmten Gebieten die ausschließliche Gewinnung von 
Walderzeugnissen unter besonderen Bedingungen gestatten. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die auf 
Grund des § 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 3000 Rup. oder mit Haft 
bestraft, auch kann neben der Haft zugleich auf Geldstrafe erkannt werden. Die zur Begehung der 
Zuwiderhandlung verwendeten Werkzeuge und Geräte und die widerrechtlich gewonnenen Wald- 
erzeugnisse können eingezogen werden. 
Gegen Eingeborene und ihnen gleichgestellte Farbige kommen wegen der bezeichneten Zu- 
widerhandlungen die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) 
zulässigen Strafmittel zur Anwendung. 
§ 6. Die Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Waldschutzverordnung vom 9. September 1904 (Kol. Bl. S. 653, L. G. 
Nachtrag III, S. 117) außer Kraft. 
Daressalam, den 27. Februar 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg.
	        

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