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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

C. Verschluß des 
Fabriklagers. 
D. Verfahren bei 
der Abfertigung zu 
und von dem 
Fabritlager. 
E. Behandlung 
der Zuckerprodukte 
im Fabmklager. 
F. Lageraufnahme. 
G. Genehmigung 
deß Fabritlagers 
als steuerfreie 
Niederlage. 
— 286 — 
4 Wochen ein, so kann die Steuerbehörde fordern, daß aller 8 Tage nach dem Beginn der Betriebs- 
unterbrechung vorhandene fertige Zucker in das Fabriklager eingebracht wird. 
§. 85. Auf Antrag kann auch Zucker, zu dessen Verbringung in das Fabriklager noch keine 
Verpflichtung besteht, zur Aufnahme in dasselbe zugelassen werden. 
86. Das Fabriklager steht, so lange darin nicht gearbeitet wird, unter Steuerverschluß 
und Mitverschluß des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters; während der Offenhaltung findet Steuer- 
bewachung statt. 
Der Steuerverschluß geschicht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten 
des Fabrikinhabers liefert und im Falle einer etwaigen Aufhebung des Lagers ohne Erstattung 
der Anschaffungskosten zurücknimmt. 
§. 87. Auf die An= und Abmeldung von Zuckerprodukten zu beziehungsweise von dem 
Fabriklager und deren steueramtliche Abfertigung finden die nachstehend unter IlI getroffenen Be- 
stimmungen hinsichtlich des Zu= und Abgangs in den beziehungsweise aus dem Fabrikbetrieb ent- 
sprechende Anwendung; für die Fabriklager-Register, sowie die An- und Abmeldungen sind die eben- 
daselbst vorgeschriebenen Formulare unter entsprechender Abänderung der Ausschrift zu benutzen. 
Bei der Aufnahme in das Fabriklager kann von der amtlichen Revision Abstand genommen 
werden, insbesondere wenn der Zucker zur Zeit der Genehmigung des Fabriklagers lose in dem 
betreffenden Raum gelagert war oder lose aus anderen Fabrikräumen in das Fabriklager gebracht 
werden soll. Wird in solchen Fällen eine amtliche Gewichtsermittelung für erforderlich erachtet, so 
genügt die Berechnung des Gewichts auf Grund kubischer Vermessung. 
§. 88. In der Behandlung des Zuckers auf dem Fabriklager (Packung, Umpackung, 
Mischung, Sortirung u. s. w.) ist der Lagerinhaber nicht beschränkt. Die Steuerbeamten üben hier- 
über nur eine allgemeine Aussicht. 
Der Lagerinhaber und jeder, welcher das Fabriklager betritt, hat sich den bezüglich der 
Kontrole getroffenen Anordnungen der Steuerbehörde zu unterwerfen. 
§. 89. In den Fällen des §. 84 hat der Fabrikinhaber nach Einbringung der Zucker- 
vorräthe in das Fabriklager eine Deklaration über den Lagerbestand in doppelter Ausfertigung bei 
der Steuerstelle einzureichen, welche darauf thunlichst unter Betheiligung eines Oberbeamten und 
unter Zuziehung des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters eine Bestandesaufnahme mittelst Feststellung 
des lagernden Zuckers nach Art und Gewicht vornimmt. Eine Verpackung des lose lagernden Zuckers 
zwecks der Bestandesaufnahme ist nicht erforderlich, und es genügt auch die Gewichtsermittelung durch 
Berechnung auf Grund kubischer Vermessung. 
Ergeben sich bei der Bestandesaufnahme Fehlmengen gegenüber der Anschreibung im Fabrik- 
lager-Register, so ist dieserhalb von weiterer Verfolgung abzusehen, falls nicht der Verdacht einer 
stattgehabten Defraudation vorliegt. Hierüber entscheidet das Hauptamt. 
Das Ergebniß der Bestandesaufnahme hat der Lagerinhaber durch Unterzeichnung der 
Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und ebenfalls schriftlich für den Betrag der auf den 
Zuckervorräthen ruhenden Verbrauchsabgabe bis zum Nachweis der Entrichtung derselben oder bis 
zur stattgehabten Abfertigung des Zuckers aus der Fabrik im gebundenen Verkehr sich haftbar 
zu erklären. " 
Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Fabriklager-Register abzuschließen, 
und finden auf das Lager hinsichtlich der Kontrole und Abfertigung, sowie der Buchführung lediglich 
die Vorschriften des Zuckerniederlage-Regulativs so lange Anwendung, bis die Fabrik mit Wieder- 
eröffnung des Betriebs wieder unter volle Steuerbewachung tritt. Mit dem letzteren Zeitpunkt 
erlischt die vom Fabrikinhaber übernommene Haftung für die auf dem Lagerbestand ruhende 
Verbrauchsabgabe. Einer amtlichen Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrik- 
betriebs bedarf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlaß bieten. · 
Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder 
eröffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm gesetzten 
Frist einen Antrag auf Abfertigung des Zuckers nicht stellt, zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe 
von dem vorhandenen Lagerbestand angehalten werden. 
8. 90. Ist ein Fabriklager in Gemäßheit des 8. 37 Absatz 3 des Gesetzes als steuerfreie 
Niederlage genehmigt worden, so gelten für dasselbe lediglich die Vorschriften des Zuckerniederlage- 
  
 
	        

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