Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Volume count:
17
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Kontrolwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt XXII. Unabkömmlichkeitsverfahren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Abschnitt XVII. Organisation der Kontrole.
  • Abschnitt XVIII. Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
  • Abschnitt XIX. Erfüllung der Dienstpflicht.
  • Abschnitt XX. Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
  • Abschnitt XXI. Zurückstellungsverfahren.
  • Abschnitt XXII. Unabkömmlichkeitsverfahren.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 85 — 
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald eine Stellver- 
tretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt nach näherer 
Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher 
der Civilbeamte angestellt ist. 
2. Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmllichkeitsbescheinigung 
versehen werden: 
a) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln stehenden kautions- 
pflichtigen Beamten von Staatskassen, einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzauf- 
sichtsbeamte, Lootsen; 
b) durch die Ober-Postdirektionen nach Genehmigung des Reichs-Postamts die etatsmäßigen Post- 
und Telegraphenbeamten und die mit dem technischen Post- und Telegraphendienst beschäftigten 
Hülfsarbeiter, letztere jedoch nur im Ausnahmefall.*) 
3. Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen Beamten 
und ständigen Arbeiter werden vom Waffendienst zurückgestellt. 
Ueber das Verfahren siehe §. 128. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht sich diese 
Bestimmung im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung des Betriebes während der 
ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den Be- 
zirkskommandos von der Einberufung befreit, demnächst aber zum Waffendienst herangezogen. Unter 
besonderen Verhältnissen darf jedoch in betreff Zurückstellung vom Waffendienst die Gleichstellung 
dieser Beamten u. s. w. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche Anträge 
werden an das Reichs-Eisenbahnamt gerichtet, und von diesem im Einvernehmen mit dem Chef des 
Generalstabes der Armee entschieden.   
4. Die Schutzmannschaften **) sind gleich den Mannschafften der Gendarmerie von der Einberufung zu 
den Truppen befreit.  
5. Die Unabkömmlichkeit von Civilbeamten anderer Dienstklassen kann nur durch die vorgesetzte Mini- 
sterialbehörde***) bescheinigt werden.   
6. Die bei den Staatsgestüten, sowie bei den Landesgestüten und bei den Zuchthengstdepots in Elsaß- 
Lothringen angestellten Wärter können auf begründeten Antrag des Gestütsvorstehers für den Mobil- 
machungsfall von der Einberufung vorläufig befreit werden. 
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern auf Stationen 
befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 
7. Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des Chefs ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden. 
8. Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bezw. des Landsturms 
einberufen, erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung. 
§. 126. 
Unabkömmlichkeitsverfahren.v) 
1. Diejenigen Civilbehörden, welche nach §. 125 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeitsbescheinigungen 
berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Unabkömmlichkeitslisten) zum 1. Februar Muster 20. 
jedes Jahres, sowie Nachtragslisten zum 1. September jedes Jahres, beide nach Muster 20, den (S. 122.) 
Provinzial-Gerneralkommandos   ) mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden. Liste und 
Soweit ausgebildete Landsturmpflichtige in Frage kommen, sind diese Listen den Provinzial  Nachtragsliste 
Generalkommandos ††) mitzutheilen, in deren Bezirk die Beamten ihren Wohnsitz haben; befindet sich 
der als unabkömmlich bezeichneten Beamten. 
 
 
   
 
 
 
 *) In den Staaten mit elgener Post- und Telegraphenverwallung erfolgt die Bezeichnung der zur Ausstellung von 
Unabkömmlichkeitsbescheinigungen berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien. 
**) Unter Schutzmannschaften im Sinne dieser Bestimmung werden nur diejengen  in den Staatshaushalts-Etats als 
solche aufgeführten Beamten verstanden. Alle übrigen von der Kommune angestellten Polizeidiener — gleichriel ob sie Schutz- 
männer heißen — sind Kommunalbeamte und nach Ziffer 5 zu behandeln. 
***) Das Relchsbank. Direktorium ist im Verhältniß zu den ihm unterstellten Beamten als Ministerialbehörde im Sinne 
dieser Bestimmung anzusehen. 
) §. 126 findet auf das Elsenbahnpersonal keine Anwendung; die Zurückstellung des letzteren erfolgt nach §. 128. 
††) In Sachsen und Württemberg dem Kriegsministerlum.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.