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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Chronologische Uebersicht
Document type:
Periodical
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • a. Schulkompetenzen. Gesetz, die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend, vom 7. März 1884
  • b. Privatrechtliche Verpflichtungen zu Leistungen für Schulbaulichkeiten und Beschaffung vom Schulgebrauchsgegenständen.
  • aa. Gesetz, die Ablösungder auf Privatsrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung von Schulhäusern sowie zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch betreffend, vom 20. Februar 1879
  • bb. Verordnung (Ministerial-), gleichen Betreffs, vom 26. Juni 1880
  • cc. Verordnung (des Oberschulrats), die Verwaltung und Verrechnung der aus der Ablösung der auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen u. s. w. entstehenden kapitalien betreffend, vom 5. April 1881
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

710 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
liche Kapital zum Voraus im vollen Betrage abzuziehen und die verhältnis— 
mäßige Kürzung trifft nur die für die übrigen Zweckslasten ermitteltem 
Kapitalien. 
Wird nachgewiesen, daß für die Bestreitung von Schulhausbaukosten 
und Kosten für Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch nur auf 
die Uberschüsse der Stiftung ein Anspruch besteht, so wird von dem 
nach Ziffer 1 dieses Paragraphen ermittelten Vermögen die gemäß Ziffer 2 
berechnete Summe abgezogen und der Rest — soweit er den gesetzlichen 
Anspruch nicht übersteigt — bildet das zu reichende Ablösungskapital. 
  
Vgl. §§ 59—61 des Elementarunterrichtsgesetzes; § 11 Ziffer 2 und 4 des. 
Stiftungengesetzes vom 5. Mai 1870 und § 11 der landesherrl. Verordnung vom 
18. Mai 1870 (Ges.= u. V.-Bl., 1870, S. 459.) 
8 10. 
Die in § 1 erwähnten Leistungen hören, wenn die Beteiligten etwas 
Anderes nicht bestimmen, auf, sobald das Ablösungskapital durch gütliche 
Ubereinkunft oder richterliche Entscheidung festgesetzt ist. 
Auf denselben Zeitpunkt gehen — sofern unter den Beteiligten nicht- 
etwas anderes vereinbart worden, und mit Ausnahme des in § 5 Ziffer 5. 
vorgesehenen Falles — sämtliche Rechte des Pflichtigen an dem Gebände, 
auf welches die abgelöste Baupflicht sich bezog, beziehungsweise an den 
Gegenständen zum Schulgebrauch, welche zufolge der abgelösten Verpflichtung 
für die berechtigte Schulen bereits angeschafft sind, auf die an die Stelle- 
der abgelösten Verpflichtung tretende Stiftung (§ 3 Abs. 2) über. 
11. 
Das Ablösungskapital ist von dem in § 10 bezeichneten Zeitpunkt an. 
jährlich mit vier vom Hundert kostenfrei zu verzinsen. 
Dasselbe ist — vorbehaltlich anderer Vereinbarung unter den Be- 
teiligten (§ 12) — 
a) wenn das ganze Ablösungskapital (§§ 4, 5, 7 und 8) 1000 Mark 
oder weniger beträgt, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des 
Vertragsabschlusses (§ 12) beziehungsweise vom Tage, an welchem 
das gerichtliche Urteil rechtskräftig geworden (8 13), 
b) wenn es 1000 Mark übersteigt, in höchstens fünf auf einander- 
folgenden Jahreszielern, von welchen keines unter 1000 Mark be- 
trägt und deren erstes ein Jahr nach dem unter a. bezeichneten Tage- 
fällig wird, 
zu entrichten.
	        

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