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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Volume count:
17
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetz.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts im Branntwein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetz.
  • Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts im Branntwein.
  • Anlage R 1. Anmeldung zur Denaturirung von Branntwein. (Für alle Gewerbetreibenden u.s.w. mit Ausschluß der Essigfabrikanten.) (R 1)
  • Anlage R 3. Kontobuch ... über Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein. (R 3)
  • Anlage R 5. Anmeldung zur Denaturirung von Branntwein. (Für Essigfabrikanten.) (R 5)
  • 2. Justiz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 330 — 
Die Tafel weist in der ersten Längsspalte die wahren Stärken bis 100 Prozent nach, und zwar bis zu 
10 Prozent nach ganzen, bis zu 05 Prozent nach halben und weiter aufwärts nach Fünftelprozenten. Die erste 
Ouerzeile enthält die Gewichte von 1 bis 9 ktg. Dort, wo eine Spalte und eine Zeile sich kreuzen, findet 
man die zu der wahren Stärke der ersten Spalte und dem Gewichte der ersten Zeile gehörige Liter- 
menge Branntweins (nicht reinen Alkohols). Ist das Nettogewicht größer als 9 kg, so wird durch 
entsprechendes Versetzen des Kommas in der in der Tafel nachgewiesenen Literzahl nach rechts die Zahl 
der Liter für die Zehner, Hunderte u. s. w. an Kilogramm ermittelt und für das Gesammtgewicht durch 
Addiren des Ergebnisses dieser Ermittelungen die Gesammtliterzahl gefunden. Beträgt z. B. die wahre 
Stärke des Branntweins 77,/ Prozent und dessen Nettogewicht 935 kg, so findet man aus der Tafel 
zunächst die Literzahl für 
900 kg mit 1 055,7 Liter; ferner für 
30 „ 35,165 = und für 
5 „. 5,664 „ so daß sich also für 
935 ks zusammen 1 096,6198 Liter oder, da Bruchtheile von einem halben 
Liter und darüber auf ein ganzes Liter abzurunden sind, 1 097 Liter Branntwein (nicht reinen Alkohols) ergeben. 
2. Abfertigung nicht vollständig gefüllter Gebinde, soweit die Normaltars Auwendung finden soll. 
g. 16. 
Wird ein nicht vollständig gefülltes Gebinde, d. h. ein solches, bei welchem die Tiefe der Leere 
am Spund mehr als 6 em beträgt, zur Abfertigung gestellt, ohne daß die Targermittelung durch Ver- 
wiegung des leeren Gebindes oder durch Anrechnung der aichamtlichen Tara erfolgen kann und ist der 
Waarendisponent auch mit einer Auffüllung mit Wasser nicht einverstanden, so ist das Gebinde zuvör- 
derst nach seiner Länge, Spundtiefe und Bodentiefe mittelst des sogenannten Längen= und Höhenmessers 
— vergl. §. 10 der Conradischen „Anleitung zur Bestimmung des Literinhalts der Brennerei= und 
Brauereigeräthe durch Vermessung derselben auf trockenem Wege nebst Tabellen zur Feithellung des 
Literinhalts cylindrischer Räume“ — zu vermessen und ist hierauf, wie in der obigen Anleitung ange- 
geben, sein gesammter Rauminhalt unter Benutzung der zu der Anleitung gehörigen Tabellen zu be- 
stimmen. Alsdann wird aus der scheinbaren Stärke und der Temperatur des in Gebinden enthaltenen 
Branntweins dessen wahre Stärke festgestellt. " 
Das weitere Verfahren geschieht mit Hülfe der „Tafel 7 zur Ermittelung des Gewichts von 
1 Liter Branntwein.“ Die Tafel beziehungsweise jede Halbtafel derselben enthält in der ersten Längs- 
spalte die Temperaturen: 
von 0 bis + 25 Grad Celsius für wahre Stärken bis 9 Prozent, 
- 0 -430 2- - - - 2 - 19, - 
— 5 - 4 30 -- - - - 29,5 
u n 
· —12 J 30 .- - von 30 Prozent und darüber, 
und zwar nach ganzen Graden für die wahren Stärken bis zu 65 Prozent und nach ganzen und 
halben Graden für die höheren Stärken. Die erste Querzeile weist die wahren Stärken bis 99,, Prozent 
nach, und zwar bis zu 10 Prozent nach ganzen, bis zu 65 Prozent nach halben und weiter auf- 
wärts nach Fünftelprozenten. Dort, wo eine Spalte und eine Fee sich kreuzen, findet man das zu der 
Temperatur der ersten Spalte und der wahren Stärke der ersten Zeile gehörige Gewicht eines Liter 
Branntweins. 
Durch Multiplikation des in Tafel 7 angegebenen Gewichts von 1 Liter Branntwein bei der 
für den vorliegenden Branntwein ermittelten Temperatur und wahren Stärke mit der ermittelten Liter- 
menge des Rauminhalts des Gebindes ist sodann das Nettogewicht des letzteren, wie solches sich in 
vollständig befülltem Zustande ergeben würde, zu berechnen. Hierauf ist mittelst Tafel 3 sestzustellen, 
welcher Normaltarasatz dem bercchrelen Nettogewicht entspricht. 
Dieser Tarasatz ist von dem durch Verwiegung ermittelten wahren Bruttogewicht abzuziehen; 
der verbleibende Rest ist das Nettogewicht des in dem Fasse wirklich vorhandenen Branntweins. Aus 
diesem wird mit Hülfe der Tafel 2 die Litermenge reinen Alkohols festgestellt. 
Wird z. B. der Gesammtrauminhalt eines mit Branntwein nicht vollständig gefüllten Fasses, 
dessen wirkliches Bruttogewicht zu 440 kg festgestellt wird, im Wege der trockenen Vermessung zu 
489 Liter, die Temperatur des Branntweins im Faß zu — 2, Grad und seine wahre Stärke zu 80,6
	        

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