Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • 1. Kolonial-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über die Prüfung der Zahnärzte.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Apotheker.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderungen der Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte.
  • Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 423 — 
8. 8. 
Die Prüfung in der Chemie und Physik in der ärztlichen Vorprüfung oder in der pharmazeu- 
tischen Approbationsprüsung kann als Aequivalent der entsprechenden Fächer der naturwissenschaftlichen 
Prüfung an den thierärztlichen Lehranstalten anerkannt werden. 
g. 9. 
4. Festftellung des Ergebnisses. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer (§. 7) wird von dem 
betreffenden Examinator eine Zensur ertheilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen sind: sehr gut (1) 
— gut (2) — genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5). Z 
Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindestens 
die Zensur „genügend“ erhalten Has. 
Als Schlußzensur darf „sehr gut“ nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der 
Prüfungsfächer „sehr gut“ und in allen übrigen Fächern „gut“, 
die Schlußzensur „gut“ nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächer „gut“ oder 
wenigstens in der Hälfte der Fächer „sehr gut“ und in allen übrigen mindestens „genügend“ bestanden hat. 
Die Schlußzensur „genügend“ ist zu ertheilen, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungs= 
fächer die Zensur „genügend“ und in keinem Fache die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ erhielt. 
Die Schlußzensur „ungenügend“ wird ertheilt, wenn der Kandidat nicht in allen Prüfungsfächern 
mindestens „genügend“ bestand. 
at der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächern „ungenügend“, oder in mehr als einem 
Prüfungsfache „schlecht", oder in einem Prüfungsfache „schlecht" und in einem anderen „ungenügend“ 
erhalten, so darf nur die Schlußzensur „schlecht“ ertheilt werden. 
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat dies 
die gleichen Wirkungen, als wenn er die Schlußzensur „schlecht“ erhalten hätte. 
8. 10. 
5. Wlederholung. 
Hat der Examinand die Schlußzensur „ungenügend“ erhalten, so ist ihm nach Ablauf von drei 
Monaten eine Nachprüfung in denjenigen Prüfungsfächern zu gestatten, in welchen er nicht bestanden hat. 
Besteht der Examinand bei dieser Nachprüfung auch nur in einem von den betreffenden Fächern „unge- 
nügend" oder „schlecht“, so bat derselbe, falls nicht nach dem Ergebniß der Nachprüfung die Schluß- 
zenfur „schlecht“ ertheilt werden muß, nach Ablauf von sechs Monaten die naturwissenschaftliche Prüfung 
in sämmtlichen Prüfungsfächern zu wiederholen. Letzteres hat auch einzutreten, wenn der Kandidat 
sich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wiederholungsfrist zur Nachprüfung nicht meldet. 
ei der Schlußzensur „schlecht“ ist die naturwissenschaftliche Prüfung in sammlchen Prüfungs- 
fächern nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. 
Eine mehr als einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung ist nur mit ausdrücklicher Genehmi- 
gung der zuständigen Zentralbehörde statthaft. 
S. 11. 
6. Gebühren. 
Die Gebühren für die naturwissenschaftliche Prüfung betragen zwanzig Mark, für die Wieder- 
holung der Prüfung in einzelnen Fächern zehn Mark. 
S. 12. 
B. Fachprüfung. 
1. Bedingungen der Zulassung. 
Die Zulassung zur Fachprüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat 
a) die naturwissenschaftliche Prüfung bestanden, 
b) nach deren Ablegung mindestens drei Semester deutsche thierärztliche Lehranstalten, im ganzen 
aber mindestens sieben Semester thierärztliche oder andere böher wissenschaftliche deutsche Lehr- 
anstalten besucht und auf denselben das Studium der nachstehend verzeichneten Fächer erledigt hat:
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment