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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Zollfreiheit der Geschenke eines fremden Staatsoberhauptes.
  • Steuerfreiheit des zur Herstellung von Lacken und Polituren verwendeten Branntweins.
  • Abänderung des Regulativs für Privat-Transitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.).
  • Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
  • Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 592 — 
Schrauben oder Nägel an jeder einzelnen Diele des Deckbodens und dem Gangbord von unten nach oben 
zu befestigen, so daß keine Stelle des Deckbodens von oben oder vom Innern des Ruffs aus abgenommen 
werden kann, ohne sichtbare Spuren von Beschädigung zu hinterlassen. Auch die Seitenwände des Ruffs 
oder der Schifferwohnung, die den Laderaum begrenzen, müssen nach denselben Vorschriften gefertigt sein. 
§. 6. 
Alle Krampen, Oesen, Nägel, Nieten, Klammern, Schrauben, Bolzen und dergleichen mehr, 
welche an der Außenseite angebracht werden, sind so zu befestigen, daß sich ihre Enden innerhalb des 
Verschlußraumes befinden und sie daselbst umgeschlagen, vernietet, verschraubt u. s. w. sind, so daß eine 
Entfernung derselben ohne Verletzung des Baumaterials nicht möglich ist. 
Alle zum Verschluß erforderlichen Eisentheile, als Stangen, Oesen, Krampen, Schlaufen u. s. w., 
sind ohne deckenden Anstrich mit Farbe, Theer oder Lack zu lassen, doch ist es gestattet, diese Eisentheile 
zur Verhütung des Nostens mit einem durchsichtigen Firniß zu überziehen. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
a. Ichisse mit sestem Deck. 
§. 7. 
Das Verdeck muß mit dem eigentlichen Schiffskörper so verzimmert, verbolzt, vernietet oder sonst 
verbunden sein, daß ohne Zerstörung eines Theils des Schiffskörpers oder des Verdecks der Zutritt in 
den unter Verschluß siehenden Laderaum nicht möglich ist. Die Verbindungsstücke zwischen Deck und 
Schiffskörper sind nur im Innern des Verschlußraumes anzubringen und die Verschraubungen, Vernie- 
tungen, Verbolzungen u. s. w. in der im §. 6 vorgeschriebenen Weise vorzunehmen. Außer den Ladeluken 
darf das Deck keine irgend beweglichen Theile erhalten: dasselbe muß mit den Seitenwänden in untrenn- 
barer Verbindung stehen und darf nur einen einzigen zusammenhängenden Theil bilden, der mit den 
innen liegenden Rippen, Deckbalken und Querschotten durch Nägel, Schrauben, Nieten u. s. w. unbeweglich 
verbunden ist. 
S. 8. 
Die Rahmen der zu den Verschlußräumen führenden Luken'müssen ein in sich verbundenes Ganzes 
bilden und, wenn von Holz, in das Deck eingebaut, wenn von Eisen, auf demselben sest vernietet sein. 
zum Verschluß der Ladeluken dürfen nur abhebbare Deckel verwendet werden. Es ist zulässig, 
eine Luke auch durch mehrere Deckel zu schließen. Sind dieselben aus hölzernen Brettern gefertigt und 
sind die Breiter nicht schon mit Ouerleisten verzargt, so sind im Innern eiserne Querschienen, mit welchen 
jedes einzelne Brett vernietet ist, in so großer Zahl anzubringen, daß ein Ausbiegen oder Auswuchten 
eines der Bretter nicht vorkommen kann. Eiserne Deckel müssen aus ganzen oder in ihren Theilen unter 
einander vernieteten starken Platten bestehen. Lukendeckel, die nicht in einem ausgeschnittenen Falz des 
Lukenrahmens liegen, müssen auf der Innenseite mil Vorstößen dergestalt versehen sein, daß sie mit den- 
selben genau in den Lukenrahmen hineinpassen und nach keiner Seite verrückt werden können. 
§. 9. 
jee Verschluß der Ladeluken erfolgt entweder mittelst Oberverschlusses oder mittelst Seiten- 
verschlusses. 
7 a. Der Oberverschluß erfordert für jede Luke mindestens zwei ausreichend starke eiserne vier- 
kantige Stangen, die über die Deckel in deren Querrichtung und in entsprechender Entfernung von den 
parallelen Deckelrändern zu legen sind. Dieselben sind durch je zwei in den sich gegenüberliegenden 
Wänden des Lukenrahmens angebrachte, von Juncu vernietete oder verbolzte und mit dem ausgeschnittenen 
und dem QOuerdurchschnitt der Stange genau entsprechenden Auge über den Deckel hervorragende eiserne 
Oesen, sowie durch eine auf jedem Deckel in der Mitte zwischen den Längsseiten angebrachte und in glei- 
cher Weise befestigte eiserne Oese hindurchzuführen, und zwar so, daß die Stange mit ihrer schmalen Kante 
auf den Deckeln unverrückbar festliegt. Durch jedes Ende der Verschlußstange wird dicht vor der Oese 
ein eiserner, doppelt durchlochter Bolzen von angemessener Länge gesteckt, so daß die Löcher zu beiden 
Seiten der Stange dicht neben derselben liegen. Durch diese Löcher wird sodann die Verbleiungsschnur 
gezogen und so kurz verknotet, daß der Bolzen in seiner Lage unverrückbar festgehalten wird. Es braucht
	        

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