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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Zollfreiheit der Geschenke eines fremden Staatsoberhauptes.
  • Steuerfreiheit des zur Herstellung von Lacken und Polituren verwendeten Branntweins.
  • Abänderung des Regulativs für Privat-Transitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.).
  • Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
  • Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 593 — 
die Verschlußstange nur an einem Ende mit einem Bolzen befestigt zu werden, wenn am anderen Ende 
der Stange ein zu ihrem Festhalten genügender eiserner Kopf angeschmiedet ist. 
Um den Verschluß gegen jede mögliche Gefahr eines zungseebene oder Ausbiegens der Lukendeckel 
zu schützen, sind je nach Unränden auch mehr als zwei Verschlußstangen anzuwenden. 
b. Der Seitenverschluß kann nur Anwendung finden, wenn die Lukendeckel von einer Seite 
der Lukenöffnung bis zur gegenüberliegenden reichen, und die Ladeluken also nicht durch einen Scherbaum 
tn der Mitze getheilt sind. Zu seiner Anlegung sind entweder Hängeschlaufen oder Stechschlaufen 
erforderlich. 
Für die Verbindung der Hängeschlaufe mit dem Lukendeckel und, falls sie aus mehreren Theilen 
besteht, für die Verbindung dieser Theile unter sich, ist der Gebrauch von Charnieren ausgeschlossen. 
Stechschlaufen müssen eine Stärke von mindestens 0#s cm haben. Die in den Rand der Luken- 
deckel eingeschnittenen und zur Aufnahme der Stechschlaufen bestimmten Oeffnungen müssen bei Holzdeckeln 
mit einer auf dem Deckel durch Stifte oder Schrauben, welche auf der Innenseite vernietet sind, befestigten 
starken Metallplatte eingefaßt sein. Der Einschnitt der Einfassungsplatte muß sowohl hinsichtlich der Länge 
als der Breite den Dimensionen der Stechschlaufe genau entsprechen. An jeder Seite des Lukendeckels 
muß mindestens eine Schlaufe angebracht werden. Unterhalb der Schlaufen sind in den Seitenwänden 
der Lukenrahmen eiserne Oesen zu befestigen, über welche die Schlaufe gelegt wird; diese darf aber nur 
so lang sein, daß sie gerade über die Oese hinübergreist und also ein Heben des Lukendeckels verhindert. 
Die Seitenarme oder Köpfe der Stechschlaufen müssen die zur Einführung der letzteren bestimmte Oeffnung 
der Lukendeckel, beziehungsweise bei Holzdeckeln der Einfassungsplatten auf beiden Seiten um mindestens 
O, 5o em überragen. 
Durch die Oesen wird quer vor den aufgesteckten Schlaufen eine aus einem einzigen Stück 
bestehende Eisenstange von angemessener Stärke durchgezogen und dieselbe an beiden Enden mit Bleien, 
zu deren Anbringung die Stange an zwei Stellen durchbohrt ist, entweder an die letzie Oese oder an die 
zunächst anstoßende Verschlußstange befestigt. Die Verschlußstangen sind nur an einem Ende mit Bleien 
anzuschließen, wenn das andere Ende in einen angeschmiedeten Kopf ausläuft, welcher das Durchziehen 
durch die Oese verhindert. 
Ketten dürfen als Verschlußmittel nirgends gebraucht werden. 
§. 10. 
Auf allen Schiffen mit festem Deck können auch oberhalb des Decks Verschlußräume mittelst soge- 
nannter Deckkleider hergestellt werden. 
Hierbei gelten folgende Bestimmungen: 
In das Verdeck, wenn dieses aus Holz besteht, sind rings um die für den Verschlußraum zu 
benutzende Stelle, welche stets ein Viereck bilden muß und auch eine oder mehrere Ladeluken der unteren 
Verschlußräume einschließen darf, mindestens 2 em dicke, 7 cm lange und 4 em breite eiserne Platten in 
Entfernungen von nicht über 20 cm von einander einzulassen, in deren Mitte durch die ganze Platte 
hindurch das Gewinde einer Schraube mit einem Durchmesser von mindestens 1½ cm eingeschnitten ist. 
Diese Platten sind im Verdeck mit geköpften starken Bolzen zu befestigen, deren durch das Deck reichende 
Enden entweder in der im §. 6 angegebenen Weise im Innern des Laderaums oder auch bei umge- 
kehrter Anbringung oben auf der Platte zu größeren, in die Augen fallenden Köpfen zu vernieten sind. 
In jede Platte wird eine mit einem Schraubengewinde versehene Oese, welche dicht auf der Platte auf- 
sitzen und mit ihrem Schraubengewinde bis auf die Unterlage der Platte reichen muß, eingeschraubt. Die 
Deckkleider müssen aus ganzen, durch doppelte Stepp= und Kappnaht verbundenen Bahnen starken Segel- 
tuchs gefertigt und rings am Rande mit nicht über 20 em von einander entfernten, ausgeschlagenen und 
mit Metall ausgebüchsten Augen zur Aufnahme der Verschlußstangen versehen sein. Der Ueberhchlag der 
Bahnen sowie der durch Umschlag des Randes zu bildende, für die Aufnahme der Augen bestimmte Saum 
des Deckkleides muß mindestens 5 em breit sein. 
Ausbesserungen an den Deckkleidern sind mit gleichem Stoff und mit gleicher Naht, wie jene selbst 
auszuführen; ihre Zahl muß eventuell bei jedem einzelnen Antrage auf Deckverschluß angemeldet werden. 
Durch die festgeschraubten Oesen und die im Deckkleid befindlichen Augen werden in der Weise, 
daß die vorhandene größere Anzahl Augen entsprechend zwischen den Oesen zu vertheilen ist, eiserne Ver- 
Hüfftanen von der im §. 9b beschriebenen Beschaffenheit durchgeführt und, wie dort angegeben, 
verschlossen.
	        

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