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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Place of publication:
Hamburg
Publisher:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
hamburg
Publication year:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Sitzungen der Bürgerschaft. § 45.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • A. Konstituierung. § 42.
  • B. Funktionen des Vorstandes. § 43.
  • C. Die Beamten der Bürgerschaft § 44.
  • D. Sitzungen der Bürgerschaft. § 45.
  • E. Bürgerschaftliche Ausschüsse. § 46.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 155 — 
D. Sitzungen der Bürgerschaft. 
45. 
1. Die Bürgerschaft wird vermittelst ihrer Kanzlei zusammen- 
berufen:! 
a) auf Anordnung des Senats, 
b) auf Beschluß des Bürgerausschusses, 
T) auf ihren eigenen Beschluß, 
) wenn seit ihrer letzten Sitzung mehr als volle drei Monate ver- 
flossen sind, auf das an den Präsidenten der Bürgerschaft gerich- 
tete Verlangen von wenigstens 30 Mitgliedern. 
In den Fällen b—d ist dem Senate zwei Werktage vor der 
Sitzung die Tagesordnung mitzuteilen. 
2. Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als 80 Mit- 
glieder, d. h. mehr als die Hälfte der Mitglieder, anwesend sind. Ob 
dies der Fall, wird in Zweifelsfällen durch Zählen oder Namens- 
aufruf konstatiert. Die Feststellung der Tagesordnung für die nächste 
Sitzung, die Genehmigung des Protokolls, eine Unterbrechung der 
Sitzung und eine Vertagung derselben können auch von einer nicht 
beschlußfähigen Versammlung beschlossen worden. 
1 Über die von dieser Zusammenberufung zu unterscheidende Einberufung 
s. oben 45 f. — Die Zusammenberufung erfolgt durch Mitteilung an die Mit- 
glieder und durch öffentliche Bekanntmachung. (Geschäftsordnung § 25.)° 
2 Verf. Art. 50. In der Geschäftsordnung der Bürgerschaft (§ 25, Abf. 2) 
ist ferner bestimmt: „Die Bürgerschaft befugt den Präsidenten, mit Zustimmung 
des Vorstandes Sitzungen anzuberaumen.“ Es handelt sich hier umeine generelle 
Ermächtigung seitens der Bürgerschaft auf Grund ihrer Befugnis unter c. 
In der Lübecker Verfassung (Art. 37) sind für die Bürgerschaft be- 
stimmte Sitzungstage im Jahr festgestellt (der dritte Montag in den Monaten 
März, Juli, September und Dezember). Außerdem muß die Bürgerschaft (durch 
ihren Wortführer) zusammenberufen werden auf Verlangen des Senats oder des 
Bürgerausschusses, und wenn mindestens 30 Mitglieder unter Darlegung des 
Zwecks schriftlich darauf antragen. Über die Zeit und den Ort der Versammlung 
hat der Wortführer sich mit dem für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft 
bestellten Senatskommissar zu verständigen. — In Bremen finden Versammlungen 
der Bürgerschaft statt, so oft der Bürgerausschuß (Bürgeramt) es für nötig er. 
achtet. Der letztere ist aber auf Verlangen des Senats und auf schriftlichen Antrag 
von mindestens 30 Bürgerschaftsmitgliedern zur Veranstaltung einer Versammlung 
verpflichtet (Verf. § 49). 
* Verf. Art. 45, Geschäftsordnung § 27.
	        

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