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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Volume count:
17
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Kontrolwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt XX. Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Abschnitt XVII. Organisation der Kontrole.
  • Abschnitt XVIII. Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
  • Abschnitt XIX. Erfüllung der Dienstpflicht.
  • Abschnitt XX. Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
  • Abschnitt XXI. Zurückstellungsverfahren.
  • Abschnitt XXII. Unabkömmlichkeitsverfahren.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

 
— 82 — 
Befindet sich der Aufenthaltsort im Auslande, so haben sie sich unverzüglich bei dem Bezirks- 
kommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der  Rückehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
b) In gleicher Weise melden sich die ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militärbeamten des 
Friedens- wie des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche von dem Aufruf zwar 
nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereit sind, sowie diejenigen ehe- 
maligen Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres, welche mindestens acht Jahre aktiv gedient 
haben, und der Marine, ohne Rücksicht auf die Dauer der aktiven Dienstzeit, welche, obwohl von 
dem Aufruf nicht betroffen, bereit sind, zum Dienst in Offizierstellen freiwillig einzutreten. 
c) Diejenigen der unter a und b bezeichneten Personen, welche bei ihrem Ausscheiden der Marine 
angehört haben, bleiben der Marine zur Verfügung. 
d) Die Einberufung zum Dienst erfolgt durch das zuständige Bezirkskommando mittelst Gestellungs- 
befehls oder öffentlicher Bekanntmachung. 
e) Diejenigen unter a und b bezeichneten Personen, deren Unfähigkeit für den Dienst im Land- 
sturm etc. militärärztlich festgestellt und von dem vorgesetzten stellvertretenden Infanterie-Brigade- 
kommandeur anerkannt wird, werden je nach den Verhältnissen bis zur Wiedererlangung ihrer 
Dienstfähigkeit bezw. für den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren 
Dienstverpflichung im Landsturm befreit. Sie erhalten hierüber eine Bescheinigung vom Bezirks- 
kommandeur. 
2. a) Die vom Aufruf betroffenen Mannschaften werden nach näherer Anordnung der General- 
kommandos von den Bezirkskommandos durch öffentliche Bekanntmachung in Sammelorte zum 
Dienst einberufen. Die Militärpapiere sind mitzubringen. In den Sammelorten werden nament- 
liche Verzeichnisse der Eingetroffenen nach Truppentheilen etc. und Jahresklassen getrennt aus- 
gestellt und den Transportführern zur Aushändigung an die Landsturmformation u. s. w. 
mitgegeben. 
b) Der Marine stehen zur Verfügung, und zwar aus den Bezirken des I., II., IX. und X. Armee- 
korps: 
1 alle Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben, 
2. die Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See- und Flußdampfern, welche aus 
dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm übergetreten sind. 
c) Die ärztliche Untersuchung der Einberufenen erfolgt in der Regel erst bei der Landsturm- 
formation u. s. w. 
d) Ergiebt die ärztliche Untersuchung die dauernde oder voraussichtlich längere Zeit anhaltende Dienst- 
unfähigkeit, so verfügt der Kommandeur der Landsturmformation u. s. w. die 
des betreffenden Mannes. 
Ueber die erfolgte Gestellung und Wiederentlassung ist ein Vermerk in die Militärpapiere ein- 
zutragen bezw. eine besondere Bescheinigung zu ertheilen. Die Landsturmpflichtigen bleiben als- 
dann, sofern sie dauernd dienstunfähig sind, für den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms 
von einer weiteren Dienstverpflichtung befreit. Mannschaften, welche wegen voraussichtlich längere 
Zeit anhaltender Dienstunfähigkeit entlassen sind, treten in die Kontrole des Bezirkskommandos. 
Dasselbe veranlaßt nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit und bei vorhandenem Bedürfniß die 
Wiedereinberufung. 
Wiederentlassung 
e) Ausgebildete Landslurmpflichtige, auf welche die Voraussetzungen des §. 20, 11 zutreffen, sind sofort 
zu entlassen. Die Militärpapiere u. s. w. derselben sind entsprechend zu vervollständigen. 
f) Baldthunlichst nach der Einstellung in die Landsturmformation u. s. w. sind von dem Kommandeur 
derselben dem Bezirkskommando, aus dessen Bereich die Ueberweisung der Mannschaften erfolgte, 
namentliche Verzeichnisse der eingestellten sowie der wieder entlassenen Mannschaften (siehe d und e) 
zu übersenden. 
Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten: 
Waffengaltung, 
Charge, 
Familien- und Vornamen, 
Tag und Jahr der Geburt, 
Bisheriger Wohnort, sowie eventuell 
Grund der Entlassung.
	        

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