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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1891
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891.
Volume count:
19
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen über die Behandlung der Zoll- und Steuerkredite, sowie der Steuervergütungs- und Berechtigungsscheine in Fällen eintretender Kriegsgefahr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des Jahrgangs 1891.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28.)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bestimmungen über die Behandlung der Zoll- und Steuerkredite, sowie der Steuervergütungs- und Berechtigungsscheine in Fällen eintretender Kriegsgefahr.
  • 5. Eisenbahn-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40.)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

                                          — 224 — 
nach dem anliegenden Muster 1 
ausgestellte trockene Wechsel 
oder « 
nach dem beiliegenden Muster 2 
auf eine dritte Person gezogene und von der letzteren bereits acceptirte Wechsel 
zu geben. Zu domiziliren sind die Wechsel nur in denjenigen Fällen, in welchen der Aussteller 
(Muster 1) oder der Acceptant (Muster 2) nicht am Sitze einer Reichsbankstelle oder einer von der 
Landesregierung bezeichneten Bankstelle wohnt; der für diese Fälle zu benennende Domizilat muß 
am Sitze einer solchen Bankstelle wohnhaft sein. Die Wechsel sind dem Hauptamt, welches die 
Stundung bewilligt hat, zu übergeben. 
Die Wechselstempelsteuer trägt der Kreditnehmer. 
Die Hauptämter giriren die Wechsel an die Reichs-Hauptkasse oder an die vom Reichskanzler 
zu bestimmende andere Zahlungsstelle. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß jeder Kreditnehmer über die Gesammtsumme des von ihm 
an einem und demselben Tage einzuzahlenden Kredits in der Regel nur einen Wechsel ausstellt. 
Werden jedoch einem Kreditnehmer gewöhnlich im Laufe eines Monats mehrere zu gleicher Zeit 
fällige Beträge gestundet, über welche derselbe am Schlusse des Monats ein Haupt-Kredit-Anerkenntniß 
abzugeben hat, so ist alle sieben oder acht Tage über die während derselben gestundeten und nicht 
inzwischen abgelösten Beträge, falls sie zusammen die Summe von 300 M erreichen oder über- 
steigen, ein besonderer Wechsel auszustellen und dem Hauptamt zu übergeben. Die Summe der 
im Laufe des Monats ausgestellten Wechsel muß mit der Summe des Haupt-Kredit-Anerkenntnisses 
thunlichst übereinstimmen. 
Die Art der Erstattung des von den Hauptämtern gewährten und als Vorschuß gebuchten 
Diskonts und die Form der Verzeichnisse, welche den der Reichs-Hauptkasse beziehungsweise der 
vom Reichskanzler bezeichneten anderweiten Stelle einzusendenden Wechseln beizugeben sind, bestimmt 
seinerzeit der Reichskanzler. Die Beförderung der Wechsel an die mit ihrer Verwerthung betraute 
Stelle erfolgt in eingeschriebenen Briefen mit der Bezeichnung „Reichsdienstsache". 
4. Macht die Reichs-Finanzverwaltung von den Wechseln keinen Gebrauch, so läßt sie dieselben mindestens 
sechs Tage vor der Fälligkeit mit einem Rückgiro versehen dem betreffenden Hauptamt wieder zu- 
gehen, welches die Aussteller davon zu benachrichtigen und sie aufzufordern hat, den Kredit am 
Tage der Fälligkeit gegen Empfangnahme des guittirten Anerkenntnisses und der nicht benutzten 
Wechsel in gewöhnlicher Weise einzuzahlen. 
Werden aber die Wechsel von der Reichs-Finanzverwallung begeben, so sind die Hauptämter 
unter Bezeichnung des Betrages der einzelnen Wechsel sofort zu benachrichtigen. Die Hauptämter 
haben hierauf auch die Aussteller von der Begebung in Kenntniß zu setzen. Der Kreditbetrag, 
über welchen die Wechsel ausgestellt sind, ist jedoch erst dann gegen Zurückgabe der Anerkenntnisse 
in den Kreditbüchern abzuschreiben, wenn die Kreditnehmer die erfolgte Einlösung der Wechsel 
nachgewiesen haben. 
Die durch Einlösung von Wechseln getilgten Kreditbeträge werden von den Hauptämtern 
rechnungsmäßig ebenso wie baar eingezahlte Kredite behandelt; es tritt nur in betreff derselben 
bei der Ablieferung der Reichssteuern eine Abweichung dahin ein, daß den Lieferzetteln statt des 
baaren Geldes die Benachrichtigung der Reichs-Hauptkasse oder der mit der Verwerthung der 
Wechsel sonst beauftragten Stelle über die erfolgte Begebung der Wechsel als Beläge beizufügen 
sind. Die Landes-Hauptkassen (in Preußen die Regierungs-Hauptkassen) bringen diese Benach- 
richtigungen der Reichs-Hauptkasse in Anrechnung. # 
5. Wenn und solange der Reichskanzler von der ihm durch Ziffer 1 ertheilten Ermächtigung Gebrauch 
macht, dürfen denjenigen Gewerbetreibenden, welchen ein Kredit gegen Uebernahme der Verpflichtung 
zu Ziffer 2 bereits vorher bewilligt worden ist, auch weiterhin Abgaben nach Maßgabe dieser Ver- 
pflichtung und der sonst bestehenden Vorschriften gestundet werden; die Kreditfrist wird jedoch für 
diese Zeit allgemein auf drei Monate festgesetzt. Die Neubewilligung von Krediten ist während 
dieser Zeit nur gegen Bestellung vollständiger Sicherheit zulässig. 
.Während der Dauer der vorbezeichneten Maßnahmen ist der Reichskanzler ferner ermächtigt, mittelst 
einer von ihm zu erlassenden Bekanntmachung den Bundesrathsbeschluß vom 14. März 1889, 
beziehungsweise den Bundesrathsbeschluß vom 7. November 1889, zeitweilig insoweit außer Kraft
	        

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