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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1893
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893.
Volume count:
21
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Branntwein-Reinigungsordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Branntwein-Reinigungsordnung.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

VII. Geräthebe- 
zeichnung. 
VIII. Verände- 
rungsanzeigen. 
                                             — 52 — 
steueramtlichen Vermessung solange gänzlich abgesehen werden, bis sie — sei es trocken oder mit 
Wasser — möglich wird. . 
In Fällen, wo nach Absatz 3 weder eine trockene noch eine nasse Vermessung der Geräthe 
hat vorgenommen werden können, ist von den Beamten inFeiner besonderen Verhandlung festzustellen, 
auf welche Unterlagen sich die in der Räume- und Gerätheanmeldung über den Rauminhalt der 
fraglichen Geräthe gemachten Angaben (s. §. 5 unter à 2) stützen und ob der angegebene oder welcher 
anderweite Rauminhalt etwa für diese Geräthe als zutreffend anzunehmen ist. Der Anstaltsbesitzer 
hat den hiernach als glaubhaft angenommenen Rauminhalt der fraglichen Geräthe auf der Ver- 
handlung als maßgebend anzuerkennen. 
Bei den während der Reinigung zur Aufbewahrung des Branntweins dienenden Geräthen 
(Filtern, Destillir= und Kühlgeräthen und dergleichen) kann von einer amtlichen Nachvermessung 
durchweg abgesehen und die Angabe des Anstaltsbesitzers über ihren Rauminhalt als richtig an- 
genommen werden. 
  
                                                         §. 9. 
Der Anstaltsbesitzer muß an jedem anmeldungspflichtigen (s. §. 5 unter a 2) Geräthe die 
Nummer, die es im Inventar erhält, und den amtlich ermittelten oder angenommenen Rauminhalt 
in Litern an einer in die Augen fallenden, von dem Oberkontrolör näher zu bestimmenden Stelle 
in der ihm zu stellenden Frist deutlich erkennbar bezeichnen, sowie diese Bezeichnung gehörig erhalten 
und im Bedürfnißfalle erneuern. Läßt sich die Bezeichnung an dem Geräthe selbst nicht anbringen, 
z. B. wegen seiner Einmauerung oder Einsenkung, so ist sie auf einer in unmittelbarer Nähe des 
Geräthes angebrachten Tafel ersichtlich zu machen. 
Die Vermessungsbeamten haben außerdem, soweit thunlich, alle amtlich vermessenen Geräthe 
durch Einschlagen oder Einbrennen mit dem Steuerstempel zu versehen. 
                                                       §. 10. 
Abänderungen in dem Arbeitsverfahren un dem Hauptamt durch eine Ergänzung oder Er- 
neuerung der Beschreibung (s. §. 5 unter d) in doppelter Ausfertigung anzuzeigen, und zwar bevor 
die Aenderung erstmals ausgeführt wird. 
Sollen anmeldungspflichtige Geräthe neu aufgestellt oder die vorhandenen abgeschafft, ab- 
geändert oder in einen anderen Raum gebracht werden, so ist mindestens drei Tage vor Eintritt 
der Veränderung der Hebestelle Anzeige zu erstatten. Wird ein Geräth plötzlich schadhaft, so darf 
es gleichzeitig mit Erstattung der Anzeige an die Hebestelle aus der Anstalt entfernt und zur Aus- 
besserung gegeben werden. Ausbesserungen von schadhaften Geräthen innerhalb der Anstalt be- 
dürfen nur insoweit einer Anmeldung, als es dabei der Abnahme eines amtlichen Verschlusses be- 
darf oder die Ausbesserung eine Veränderung des Rauminhalts herbeizuführen geeignet ist. 
Wenn Betriebsräume neu eingerichtet oder geändert werden sollen, so ist mindestens fünf Tage 
vor Beginn der Veränderung der Hebestelle eine Anzeige zu erstatten. 
Die nach Absatz 2 und 3 zu erstattenden Anzeigen sind in doppelter Ausfertigung ein- 
zureichen. Die Hebestelle hat die Anzeigen sofort dem Bezirks-Oberkontrolör Zzzur weiteren Veran- 
lassung mitzutheilen. 
Der Oberkontrolör hat bei wichtigeren Aenderungen thunlichst umgehend eine Prüfung der 
Sachlage in der Anstalt vorzunehmen. Erachtet er die angezeigte Abänderung von Geräthen oder 
Betriebsräumen oder die durch Neuaufstellung von Geräthen oder Neueinrichtung von Betriebs- 
räumen entstehende Aenderung für so erheblich, daß in Frage kommen kann, ob nicht, statt der 
bisher angewandten, andere Vorschriften, und zwar entweder die des dritten oder die des vierten 
Abschnittes ohne besondere Schwierigkeiten auf die Anstalt anwendbar und für die Erfüllung des 
Zweckes der Steueraussicht förderlicher erscheinen (s. §. 2 unter c e 3), so hat er über die Sachlage 
an das Hauptamt zu berichten, nöthigenfalls auch einen vom Anstaltsbesitzer zu liefernden Plan 
über die in Aussicht genommenen Aenderungen mit einzureichen. Im Falle der Berichterstattung an 
das Hauptamt ist der Anstaltsbesitzer hiervon sogleich zu benachrichtigen und muß die Aenderung bis 
nach Eingang der höheren Entscheidung ausgesetzt bleiben. — 
Das Hauptamt prüft die Sachlage und trägt, falls es die Unterstellung der Anstalt unter die 
Vorschriften eines anderen Abschnittes für geboten erachtet, die Sache der Direktivbehörde vor, die 
nach Maßgabe des §. 4 Absatz 4 weiter verfährt.
	        

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