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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1893
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893.
Volume count:
21
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Branntwein-Reinigungsordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Branntwein-Reinigungsordnung.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

                                                 — 65 — 
                                                 §. 56. - 
Wenn die Reinigungsanstalt nicht mit ständigen Abfertigungsbeamten besetzt ist, muß sie, so- 
lange sie im Betriebe ist, oder solange unter Steueraufsicht stehender Branntwein sich darin befindet, 
auch von Aufsehern, und zwar mindestens zehnmal monatlich, besucht werden. Länger als fünf 
Tage darf sie nicht ohne Revision durch Aufseher bleiben. Wenn die Anstalt mit ständigen Ab- 
fertigungsbeamten besetzt ist, so kann diesen die den Aufsehern obliegende Revision übertragen werden. 
                                               §. 57. 
Bei jeder Revision sind dicejenigen Geräthe, Geräthetheile, Rohrleitungen u. s. w., welche zur 
Verhütung einer heimlichen Ableitung von Alkoholdämpfen oder Branntwein unter amtlichen Ver- 
schluß gelegt sind, darauf zu prüfen, ob sie sich in unversehrtem, eine Ableitung verhinderndem 
Zustand und unter gutem und zweckmäßigem Verschlusse befinden; dabei ist auch darauf zu achten, 
ob etwa Versuche einer Ableitung gemacht worden sind. Hierbei dienen die für die Revision in den 
nicht abgefundenen Brennereien geltenden Vorschriften als Anhalt. 
                                              §. 58. · 
Wird durch einen Unfall oder dergleichen ein Zutritt zum Alkohol geschaffen oder eine Störung 
des regelmäßigen Betriebes herbeigeführt, so hat der Anstaltsbesitzer sofort nach dem Eintritt oder 
der Entdeckung des Ereignisses dem Bezirks-Oberkontrolör und der Hebestelle telegraphische oder 
schriftliche Anzeige zu machen und im Falle sich am Orte der Reinigungsanstalt nur der Wohnsitz 
cines Steucraufsehers befindet, auch diesen zu benachrichtigen. Auf diese Anzeige hin muß der 
Oberkontrolör oder, wenn dieser nicht zur Stelle ist, der Einnehmer — falls dieser am Orte der 
Reinigungsanstalt wohnt — oder aber der Steuerausseher ohne Ausschub sich in die Anstalt begeben, 
durch Augenschein, zuverlässige Zeugen oder auf sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige 
und die Frage, ob elwa eine strasbare Handlung vorliegt, an Ort und Stelle prüfen, über das 
Ergebniß eine Verhandlung aufnehmen und das vorläufig zur Sicherung des Steueraufkommens 
Nothwendige anordnen. In Abwesenheit des Oberkontrolörs ist der Ortsvorstand oder ein anderer 
zuverlässiger Zeuge zuzuziehen, der die Verhandlung mit zu vollziehen hat. In diesem Falle muß 
der prüfende Beamte dem Oberkontrolör von dem Ereignisse alsbald Nachricht geben, und muß 
letztgenannter so schleunig als möglich die Verhälltnisse an Ort und Stelle nachträglich prüfen und den 
Thatbestand in der Verhandlung bekräftigen. 
Die aufgenommene Verhandlung ist sodann alsbald dem Hauptamt zur weiteren Entscheidung 
und zur Anordnung der nöthigenfalls zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlichen Maß- 
nahmen vorgzulegen. 
                                                 §. 59. 
Ergiebt der bei der Bestandsaufnahme vorgefundene Istbestand eine Fehlmenge gegenüber 
dem Sollbestande, so ist die gesammte ermittelte Fehlmenge im Reinigungsregister steuerfrei abzu- 
schreiben, wenn anzunehmen ist, daß der Alkoholverlust lediglich durch Schwund und natürliche Ein- 
flüsse bei der Verarbeitung oder Lagerung herbeigeführt ist, namentlich kein Grund zu dem Ver- 
dachte vorliegt, daß cin Theil des Branntweins heimlich entfernt worden ist. 
Falls Branntwein, der in amtlich verschlossenen Räumen lagert, durch zufällige Ereignisse zu 
Grunde gcht, so finden die Vorschristen des §. 25 Absatz 2 und 3 des Branntwein-Niederlagec- 
regulativs entsprechende Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Reinigungsanstalten, die unter ständiger amtlicher Ueberwachung stehen. 
                                                 §. 60. 
Soll die Reinigung von noch unter Steucraussicht stehendem Branntwein in der Weise er- 
folgen, daß die Reinigungsanstalt unter ständige amtliche Ueberwachung tritt, so sind neben den im 
§. 3 enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen folgende besondere Bedingungen zu ersüllen: 
a) Die Reinigungsanstalt muß baulich so eingerichtet werden, daß eine gegen die heimliche 
Wegbringung von Branntwein sichernde amtliche Bewachung der Anstalt ohne Schwierig- 
keit stattfinden kann, die aufsichtführenden Steuerbeamten auch den Gang des Arbeits- 
verfahrens und den Verbleib des gereinigten Branntweins, sowie der Rebenerzeugnisse 
IV. Steuerauf- 
sicht. 
V. Schwund- 
nachlaß und Er- 
laß für unterge- 
gangenen Brannt- 
wein. 
I. Besondere Vor- 
bedingungen.
	        

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