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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1833
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
24
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1833
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1409.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3ten Februar 1833., wonach die Verordnung vom 2ten Juni 1827. wegen Herabsetzung des in Preußen gesetzlichen Zinsfußes auch in dem Lauenburg-Bütowschen Kreise und in den beiden dem Köslinschen Regierungsbezirke einverleibten Westpreußischen Enklaven, verbindliche Kraft erhalten soll.
Volume count:
1409
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Gliederung, Werkzeuge und volkswirtschaftliche Leistung des Verkehrs.
  • § 1. Der Begriff Verkehr.
  • § 2. Die Gliederung des Verkehrswesens.
  • § 3. Die Verkehrswerkzeuge.
  • § 4. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Verkehrs.
  • § 5. Die Vervollkommnung des Verkehrs.
  • § 6. Die Leistungsfähigkeit einzelnen Verkehrsgruppen.
  • 2. Kapitel. Der Entwickelungsgang der Verkehrsvervollkommnung im allgemeinen.
  • 3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens.
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen.
  • 5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkehrswesen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

1. Kapitel. Begriff, Gliederung, Werkzeuge u. volkswirtschaftl. Leistung d. Verkehrs. 3 
Güterverkehr, als Geldverkehr, als Kreditverkehr oder dergleichen mehr 
erscheinen. Bei weitem der größte Teil des ganzen Stoffgebiets der 
politischen Okonomie mühte in diesem Bande vereinigt werden, wenn 
eine engere Umgrenzung des Begriffs „Verkehr“ nicht zulässig wäre. 
Eine solche engere Bedeutung gibt der Sprachgebrauch an die 
Hand. Wenn heutzutage von Verkehr schlechthin gesprochen wird, so 
ist damit in Wahrheit nichts anderes gemeint, als die räumliche Fort- 
bewegung von Personen, Gütern und Nachbrichten, also dasjenige, was 
man auch als „Transport- und Kommunikationswesen“ zu bezeichnen 
pflegt. Diese Bedeutung des Wortes wird hier zugrunde gelegt. 
Der Zweck des Verkehrs im engeren Sinne ist die Uberwindung 
räumlicher Entfernungen, die der Ausgestaltung der gesellschaftlichen, 
politischen, geistigen und wirtschaftlichen Beziehungen der Menschen 
die empfindlichsten Hindernisse bereiten. Diese räumlichen Hindernisse 
sind freilich nicht die einzigen, die dem Menschen in den Weg treten. 
Auch zeitliche Entfernungen machen sich ihm als hemmend füblbar. 
Mancbe Schriftsteller, z. B. KNrEs und RoschrR, wollten auch die Uber- 
windung der zeitlichen Hindernisse mit in den engeren Begriff des Ver- 
kehrs hineingezogen wissen. Indes läßt sich von zeitlichen Entfernungen 
und Hindernissen im eigentlichen Sinne nur binsichtlich der Beziehungen 
der aufeinander folgenden Geschlechter reden. Derartige zeitliche Hinder- 
nisse werden überwunden durch das, was Lis’ treffend als „Werkfort- 
setzung“ bezeichnet hat. Der engere Begriff des Verkehrs läßt sich 
aber auf sie nicht ohne künstliche Pressung anwenden. 
Die Zeitverluste, die sich beim Nachrichten- und Güteraustausch 
und im Personenverkehr geltend machen, darf man zu den zeitlichen 
Hindernissen im eigentlichen Sinne nicht rechnen. Denn sie sind nichts 
Ursprüngliches; sie sind lediglich eine Folge der Tatsache, daß 
Menschen und Güter räumlich getrennt sind, und vermindern sich in 
demselben Maße, als es möglich wird, räumliche Entfernungen schneller 
zu durchmessen. 
Nach allem darf der Begriff Verkehr hier beschränkt werden auf 
die Uberwindung räumlicher Entfernungen. Unter Verkehrswesen 
ist sonach zu verstehen die Gesamtheit der Hilfsmittel und Veranstal- 
tungen, welche die Uberwindung räumlicher Entfernungen bezwecken. 
Mit dieser Begriffsbestimmung ist der Gegenstand der gegenwärtigen 
Arbeit scharf abgegrenzt gegenüber den übrigen Gebieten der Staats- 
wissenschaften, die in den anderen Bänden des „Handbuchs“ eine be- 
sondere Bearbeitung erfahren haben oder werden. 
6 2. Die Gliederung des Verkelrswesens. Räumliche Entfernungen 
machen sich hindernd geltend, wenn Nachrichten und Güter (Sacbgüter) 
ausgetauscht und wenn Menschen in persönliche Berübrung mit einan- 
ander gebracht werden sollen. Das Verkehrswesen gliedert sich desbalb 
17
	        

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