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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Centralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Volume count:
24
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bundesrathsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Bestimmungen über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Centralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bundesrathsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97.
  • Bestimmungen über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97.
  • Verbrauchsabgabe von kleinen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 139 — 
tingentirung zu Grunde zu legende Jahr, bezüglich der übrigen Fabriken für jedes der Jahre 1893/94, 
1894/95 und 1895/96 die Jahreserzeugung, d. i. die Menge des im einzelnen Betriebsjahr zum Aus- 
sange aus der Fabrik abgefertigten, abzüglich des zum Eingange in die Fabrik abgefertigten Zuckers 
cstzustellen. 
Bei den Fabriken, welche noch im Betriebe sind oder in denen sich noch Zucker oder schwimmende 
anr vorfinden, ist die Feststellung der Produktion für 1895/96 bis nach Ablauf des Betriebsjahres 
auszusetzen. 
Die sonst erforderlichen Ermittelungen dürfen hierdurch nicht aufgehalten werden. 
· 8. 4. 
Die Feststellung der Jahreserzeugung erfolgt in Rohzuckerwerth. · « 
Ist der Zucker in Form von Raffinade oder sonstigem zum Verbrauch fertigem Zucker ein= oder 
ausgeführt, so ist derselbe unter der Annahme, daß 10 Doppelzentner Rohzucker 9 Doppelzentnern Ver- 
brauchszucker entsprechen, also im Verhältniß von 9 zu 10 auf Rohzucker umzurechnen. 
.5. 
Ist eine Fabrik bisher noch nicht oder nicht in allen drei in Betracht kommenden Jahren — 
1893/94, 1894/95, 1895/96 — im Betriebe gewesen, so muß für die Jahre, in welchen dieselbe außer 
Betrieb war (Fehljahre), das im §. 73 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Abschätzungsverfahren eintreten. 
Zu diesem Verfahren haben die Hauptamtsvorstände drei Sachverständige, von denen einer von 
der abzuschätzenden Fabrik, die beiden anderen von der Steuerbehörde ausgewählt werden, zuzuziehen. 
Die Sachverständigen, die zu der abzuschätzenden Fabrik in keinerlei Beziehung stehen dürfen, 
sind auf gewissenhafte Abgabe ihres Gutachtens und auf Geheimhaltung der bei diesem Anlasse zu ihrer 
Kenntniß gelangenden geschäftlichen Verhältnisse der Fabriken eidlich zu verpflichten. Dieselben haben dem 
Hauptamt eine oder mehrere thunlichst nahe gelegene andere Fabriken zu bezeichnen, welche nach ihrer 
Einrichtung und den sonstigen Betriebs= und Wirthschaftsverhältnissen die gleiche Leistungsfähigkeit auf- 
weisen, wie die abzuschätzende Fabrik, und während der in Betracht kommenden Zeit in ungestörtem 
Betriebe gewesen sind. ·, 
Alsdann ist bei Ermittelung des Kontingentsfußes für die abzuschätzende Fabrik bezüglich ihrer 
Fehljahre diejenige Zuckermenge vom Hauptamt in Anrechnung zu bringen, welche die zum Vergleich 
herangezogene Fabrik in den betreffenden Fehljahren erzielt hat. Sind von den Sachverständigen mehrere 
gleiche Fabriken bezeichnet, so ist der Durchschnitt der in den Fehljahren von ihnen erzeugten Jahres- 
mengen einzustellen. 
.6. 
Läßt sich eine Fabrik von gleicher geshunbeftöigkei. wie die abzuschätzende, nicht ermitteln, so 
haben die Sachverständigen eine oder mehrere thunlichst gleichartige Fabriken auszuwählen und ihr Gut- 
achten darüber abzugeben, um welchen Prozentsatz die Leistungsfähigkeit der abzuschätzenden Fabrik die- 
jenige der anderen Fabriken übertrifft oder hinter derselben zurückbleibt. · 
Die für das Fehljahr der abzuschätzenden Fabrik einzustellende Jahresmenge ist alsdann ver— 
hältnißmäßig zu berechnen. Würde beispielsweise eine Fabrik ermitttelt, deren Leistungsfähigkeit diejenige 
der abzuschätzenden Fabrik um 20 Prozent (in Prozenten der Leistungsfähigkeit der letzteren ausgedrückt) 
übertrifft, und die in dem betreffenden Jahre 50 000 Doppelzentner hergestellt hat, so würde die Pro- 
duktion des Fehljahres der abzuschätzenden Fabrik (7) aus der Gleichung 
120: 100 = 50 000 z 
zu ermitteln sein. · 
Sind mehrere Fabriken zum Vergleich herangezogen, so ist das erste Glied der Gleichung unter 
Berücksichtigung des Durchschnitts der ermittelten Prozentsätze und das dritte aus dem Durchschnitt der 
von den Vergleichsfabriken in dem betreffenden Jahre hergestellten Zuckermengen zu berechnen. 
. 7. 
In der gleichen Weise wird verfahren, wenn eine Fabrik in einem oder mehreren der in Betracht 
kommenden Jahre zwar im Betriebe gewesen ist, sich aber zu einer ungewöhnlichen Einschränkung der 
Zuckererzeugung genöthigt gesehen hat. Eine solche ungewöhnliche Einschränkung wird in der Regel nur 
dann anzunehmen sein, wenn die Zuckererzeugung der Fabrik hinter derjenigen der letzten drei Jahre um 
mehr als 15 Prozent — bei einem allgemeinen Rückgange der Produktion um einen entsprechend erhöhten
	        

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