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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Centralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Volume count:
24
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bundesrathsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Bestimmungen über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Centralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bundesrathsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97.
  • Bestimmungen über die Kontingentirung der Zuckerfabriken für das Betriebsjahr 1896/97.
  • Verbrauchsabgabe von kleinen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 140 — 
Prozentsatz — zurückgeblieben ist, auch muß die Einschränkung auf Brandschaden oder andere bestimmte, 
nicht vorherzusehende und unabwendbare Ereignisse, welche längere Betriebsstörungen technischer Natur 
herbeigeführt haben, zurückzuführen sein. Als solche Vorkommnisse würden Mißernte, Mangel an Roh- 
material, Zahlungsstockungen und dergleichen nicht anzusehen sein. 
Ueber das Vorliegen der obigen Voraussetzungen entscheidet die Direktivbehörde. 
S. 8. 
Beansprucht eine Fabrik eine gleiche Art der Einschätzung aus dem Grunde, weil sie in den 
Jahren 1893/94 bis 1895/96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorherzusehende, unab- 
änderliche Verhältnisse — hierhin würde etwa der Fall gehören, daß die bei Errichtung der Fabrik in 
sicherer unmittelbarer zunesich stehende, für einen lohnenden Fabrikbetrieb erforderliche Eisenbahnverbindung 
nicht oder verspätet 8 tellt ist — an der ordnungsmäßigen Ausnutzung ihrer Leistungsfähigkeit ver- 
hindert gewesen sei, so ist alsbald die bezügliche Anführung der Fabrik zu prüfen und die Entscheidung 
der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen. Diese Entscheidung ist endgültig. 
S. 9. 
Das Gleiche gilt, wenn bezüglich einer Fabrik behauptet wird, daß sie in den Jahren 1893/94 
bis 1895/96 völlig umgebaut sei oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten habe. 
Theilweise Umbauten oder Erneuerungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 
S. 10. 
Wird seitens einer Fabrik gemäß §. 73 Absatz 3 des Gesetzes beantragt, ihrer Jahreserzeugung 
für eines der Jahre 1893/94 bis 1895/96 die Jahreserzeugung einer eingegangenen Fabrik hinzuzurechnen, 
so ist zu prüfen, ob die beiden Fabriken nicht mehr als 30 Kilometer — nach der Luftlinie berechnet — 
von einander entfernt gelegen sind, sowie, ob der Betrieb der eingegangenen Fabrik auf Grund eines 
rechtsverbindlichen Vertrages zum Zweck der Vergrößerung der antragstellenden Fabrik aufgegeben ist, 
ferner, ob die Vergrößerung thatsächlich stattgefunden hat und ob dieselbe eine unmittelbare Folge der 
Betriebseinstellung der eingegangenen Fabrik gewesen ist. Von dem Erforderniß des Vorliegens eines 
Vertrages ist abzusehen, wenn die in Betracht kommenden Fabriken sich zur Zeit der Betriebseinstellung 
in der Hand eines und desselben Besitzers befunden haben. 
Treffen die obigen Voraussetzungen zu, worüber die Direktivbehörden zu befinden haben, so ist 
durch die letzteren die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks der eingegangenen 
Fabrik darüber einzuholen, ob gegen die erfolgte Zusammenlegung der Fabriken vom landwirthschaftlichen 
Standpunkte aus (§. 73 Absatz 3 des Gesetzes) Bedenken geltend zu machen sind. 
Welche Behörden im Sinne dieser Vorschrift als höhere Verwaltungsbehörden anzusehen sind, 
bestimmen die Landesregierungen. 
8. 11. 
Ist die Entscheidung im Sinne der antragstellenden Fabrik erfolgt, so ist für die eingegangene 
Fabrik bezüglich derjenigen Jahre, in welchen die Vereinigung der beiden Fabriken noch nicht erfolgt war, 
vorschriftsmäßig die Jahreserzeugung zu ermitteln und der Betrag der letzteren der Produktion der antrag- 
stellenden Fabrik für die betreffenden Jahre hinzuzurechnen. 
S. 12. 
Sind mehrere Fabriken zu Gunsten einer anderen, zu vergrößernden Fabrik eingegangen, so ist 
den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu verfahren. Ist eine Fabrik zu Gunsten mehrerer anderer 
Fabriken eingegangen, so bestimmt die Direktivbehörde nach Anhörung der Betheiligten, welche Quote der 
Jahreserzeugung der eingegangenen Fabrik den einzelnen anderen Fabriken anzurechnen ist. 
8. 13. 
Soll die Vereinigung mehrerer Fabriken in der vorgedachten Weise noch im Laufe des Betriebs- 
jahres 1895/96 erfolgen, so ist die bezügliche Feststellung der Jahreserzeugung vorläufig auszusetzen, 
ohne daß die sonst etwa erforderlichen Ermittelungen hierdurch aufgehalten werden dürfen. 
S. 14. · 
Von den nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen für die einzelne Fabrik ermittelten drei 
Jahresmengen bleibt die niedrigste außer Betracht. Der Durchschnitt der beiden anderen Jahresmengen 
bildet den Kontingentsfuß für die Fabrik.
	        

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