Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bundesrathsbeschluß, betreffend 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Muster 27. [zu Anlage G. §. 5.] III. Uebersicht der Einnahme an Zuckersteuer
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Gesetz über die Oberrealschulen. (19)
  • No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen. (20)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 127 — 
8 66. Die mündliche Prüfung, die in Ergänzung der schriftlichen zeigen soll, mit welcher 
Gewandtheit und Sicherheit die Prüflinge über ihr Wissen und Können sofort verfügen, er— 
streckt sich auf Religion, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik und auf Erd— 
kunde oder ein Fach aus der Gruppe Naturkunde und Chemie. Der Königliche Kommissar ist 
aber ermächtigt, für alle Prüflinge oder einzelne ausnahmsweise auch eine kurze Prüfung in 
den Fächern der zuletzt genannten Gruppe, im Deutschen, in der Erdkunde oder in der dar- 
stellenden Geometrie anzuordnen. 
Die Prüfung hat die Dauer von 7 Stunden nicht zu überschreiten; dabei ist für die 
erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die Zahl der Prüflinge mehr als 
15, so sind sie in der Regel in mehrere gesondert zu prüfende Gruppen zu teilen. 
Abgesehen von besonderen Behinderungsfällen haben sämtliche Mitglieder des Ausschusses 
an der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Verlaufe teilzunehmen. Für Doppelanstalten 
ist jedoch, wenn die Prüfung mehrere Tage andauert, eine Einrichtung zulässig, nach welcher 
an jedem Tage nur die Hälfte des Ausschusses der Prüfung beizuwohnen verpflichtet ist. 
Dem Königlichen Kommissar steht es zu, wegen der vorzulegenden Schriftwerke und 
durchzunehmenden Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen Fächern 
selbst zu übernehmen. 
Die Befreiung eines Schülers von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur durch einen 
Beschluß des Ministeriums erfolgen. Dahingehende Anträge eines Prüfungsausschusses werden 
aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn dringende Umstände, insbesondere Gesundheits- 
rücksichten, für die Gewährung sprechen und dem Prüflinge die unzweifelhafte Reife für alle 
Fächer bezeugt werden kann. 
Erscheint dem Königlichen Kommissar eine längere Prüfung einzelner Schüler innerhalb 
der gesetzlich zulässigen Gesamtzeit oder eine Ausdehnung der Prüfung auf die oben genannten, 
ausnahmsweise zulässigen Fächer oder eine Abkürzung der ganzen Prüfung geboten, so kann 
er einzelne Schüler von solchen Fächern befreien, für die sie in den Klassenleistungen und in 
der schriftlichen Prüfung mindestens die Zensur genügend erhalten haben, oder auch von solchen 
nur für die mündliche Prüfung in Betracht kommenden Fächern, in denen sie im letzten Halb- 
jahre mindestens Gutes geleistet haben. 
Der Königliche Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich für 
einzelne Teile der Prüfung vom Rektor der Anstalt vertreten zu lassen. 
8 67. Unmittelbar vor dem Beginne der schriftlichen Reifeprüfung werden in einer 
Konferenz des Prüfungsausschusses alle Einzelzensuren für das letzte Halbjahr und die vor— 
läufige Hauptzensur für das Betragen protokollarisch festgelegt. Auf Grund derselben und 
der in der Reifeprüfung selbst erteilten Noten hat der Ausschuß unmittelbar nach Schluß der 
Prüfung zunächst alle Fachzensuren und dann die Hauptzensuren über Leistungen und Betragen 
für sämtliche Geprüfte zu bestimmen. 
Mündliche 
Prüfung. 
Zensur- 
erteilung.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment