Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1896
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 33.
Bandzählung:
33
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Marine und Schiffahrt.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsvermessungen in Deutschland und Großbritannien.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsvermessungen in Deutschland und Großbritannien.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Volltext

— 415 — 
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsvermessungen in Deutschland und Großbritannien. 
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 
1895 zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien eine anderweitige Verständigung wegen gegen- 
seitiger Anerkennung der Schiffsvermessungen stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen 
Handelsmarinen wie folgt behandelt. 
1. In deutschen Häfen werden die Vermessungsangaben in den vom 26. August 1889 ab 
ausgefertigten Certifikaten (Certifcates of British Registry) britischer Schiffe ohne Nach- 
vermessung anerkannt. 
Bei solchen Certifikaten britischer Schiffe, welche vor dem 26. August 1889 ausgefertigt 
sind, ist nur die Angabe über den Raum unter dem Vermessungsdeck (Space under Tonnage 
Deck) ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen. Behufs Feststellung des Brutto-Raum- 
gehalls ist der Ahalt aller übrigen in diesem Raumgehalt einzurechnenden Räume nach 
Maßgabe der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 zu ermitteln. Zur 
Feststellung des Netto-Raumgehalts werden die abzugsfähigen Räume ebenfalls nach Maß- 
gabe der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 ermittelt und in Abzug gebracht. 
2. In britischen Häfen werden gemäß der Geheimrathsverordnung vom 22. Februar 1896 die 
vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Schiffe, sowie die auf 
der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 beruhenden Vermessungsangaben in den 
Schiffscertifikaten oder sonstigen deutschen Schiffspapieren in derselben Weise, demselben Um- 
fang und für dieselben Zwecke ohne Nachvermessung anerkannt, wie die Vermessungsangaben 
in den Certifikaten britischer Schiffe. 
Das Gleiche gilt von den älteren vor dem 1. Juli 1895, aber nach dem 1. Januar 
1873 ausgestellten Meßbriefen deutscher Schiffe, einschließlich der gemäß §. 17 der Schiffs- 
vermessungsordnung vom 20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens 
für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezialmeßbriefe deutscher Dampf- 
schiffe, sowie von den entsprechenden Vermessungsangaben in den deutschen Schiffscertifikaten 
oder sonstigen Schiffspapieren. Denjenigen deutschen Dampfschiffen, welche nicht einen Spezial- 
meßbrief der vorbezeichneten Art, sondern nur einen vor dem 1. Juli 1895 ausgestellten regel- 
mäßigen nationalen Meßbrief besitzen, verbleibt die bisherige Befugniß, die Feststellung der 
abüüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den britischen Vorschriften zu 
verlangen. 
Berlin, den 28. Juli 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Schroeder. 
  
Der zehnte Nachtrag zur amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuches, II. Auflage, 
1884, ist erschienen. 
  
67*
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.