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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Volume count:
24
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 55.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Geschäftsordnung. 595 
2) der Vertheidiger eines etwaigen Minoritäts-Gutachtens; 
3) der Berichtserstatter des Ausschusses und 
4) falls dieser nicht zur Ausschuß-Majorität gehört, ein Mitglied 
der Letztern. 
Jedem Regierungs-Kommissar ist auch nach dem Schlusse der Debatte 
ohne Einschränkung das Wort zu gestatten. Macht er davon Gebrauch, 
so gilt die Debatte als von selbst wieder eröffnet. 
5 72. Der Präsident hat alle Berathungsgegenstände in der Fassung, 
wie sie eingebracht sind, zur Abstimmung zu bringen, dabei jedoch die- 
selben in einfache und bestimmte Fragen aufzulösen, so daß die Ab- 
stimmung, welcher eine Motivirung nicht beigefügt werden darf, mit 
Ja oder Nein erfolgen kann. 
6 73. Vor der Abstimmung hat der Präsident die einzelnen Fragen 
in der Reihenfolge, wie er sie zu stellen beabsichtigt, dem Landtage mit- 
zutheilen. 
Jeder Abgeordnete und jeder Regierungs-Kommissar kann vor 
Beginn der Abstimmung eine andere Stellung der Fragen beantragen 
und, im Falle der Präsident hierauf nicht eingeht, die Entscheidung 
des Landtages verlangen. 
§# 7d. Die Abstimmung erfolgt unmittelbar auf den Schluß der 
Debatte, ausgenommen über wichtige Gegenstände, nach Ermessen des 
Vorsitzenden, oder wenn ein Drittheil der Anwesenden oder ein 
Regierungs-Kommissar die Aussetzung der Abstimmung verlangt. 
J9795. Hinsichtlich der formellen Bedingungen, unter welchen allein 
eine Verfassungsänderung möglich ist, bewendet es bei den Be- 
stimmungen im F. 64 des revidirten Grundgesetzes. Im Uebrigen aber 
ist zu einer gültigen Abstimmung im Landtage nur die Anwesenheit 
von zwei Drittheilen der Abgeordneten nöthig und die Beschlüsse selbst 
werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
wird die Sache, nach Ermessen des Vorsitzenden, entweder sofort oder 
an einem andern Tage nochmals zur Verhandlung gebracht. Tritt auch 
bier wieder Stimmengleichheit ein, so ist ein Beschluß überhaupt nicht 
zu Stande gekommen. 
876. Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder geheimer 
Sitzung, je nachdem die Verhandlung öffentlich oder geheim gehalten 
worden ist. · 
Sie erfolgt in der Regel durch Aufstehen oder Sitzenbleiben und 
nur ausnahmsweise durch Namensaufruf dann, wenn ein darauf ge- 
richteter Antrag von einem Drittheile der anwesenden Abgeordneten 
unterstützt wird. Solchenfalls wird der Namensaufruf durch den Schrift- 
und bezüglich Protokollführer so vorgenommen, daß bei der ersten Ab- 
timmung zunächst der Abgeordnete der ehemaligen Reichsritterschaft, 
dann die vier Abgeordneten der großen Grundbesitzer nach der Reihen- 
olge, in welcher sie erwählt worden sind, hierauf die fünf nach § 2c. 
des Wahlgesetzes gewählten Abgeordneten nach der Reihenfolge der 
erwaltungsbezirke und endlich die aus allgemeinen Wahlen hervor- 
gegangenen Abgeordneten nach der Reihenfolge der Wahlbezire auf-
	        

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