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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Volume count:
24
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Geschichte des deutschen Volkes.
  • Cover
  • short_title_page
  • Porträt Kaiser Wilhelm I.
  • Urheberrechtsvermerk
  • Sr. Königlichen Hoheit dem Erbgroßherzog Friedrich von Baden zu seiner Abiturientenprüfung am 5. Juli 1875
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Aus dem Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorwort zur achten Auflage.
  • Vorwort zur zehnten Auflage.
  • Vorwort zur elften Auflage.
  • Vorwort zur zwölften Auflage.
  • Inhalt.
  • Tabelle der deutschen Geschichte.
  • short_title_page
  • Blank page
  • Übersicht.
  • Erste Periode. Deutsche Stammesgeschichte.
  • A. Urgeschichte. Römer und Germanen.
  • B. Die große Völkerwanderung.
  • C. Der fränkische Stamm.
  • Zweite Periode. Deutsche Kaisergeschichte.
  • A. Die karolingischen Reiche.
  • B. Herrscher aus dem sächsischen Hause.
  • C. Kaiser aus dem fränkischen Hause.
  • D. Herrscher aus dem staufischen Hause.
  • E. Deutsches Volksleben in dieser Periode.
  • Dritte Periode. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte.
  • A. Geschichte des Reiches.
  • B. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte.
  • C. Deutsches Volksleben in dieser Periode.
  • 1. Ritter und Bauern. Raubrittertum. Ritterbünde.
  • 2. Der deutsche Orden.
  • 3. Deutsches Städtewesen im 14. und 15. Jahrhundert. Meistergesang.
  • 4. Die deutsche Hansa.
  • 5. Der rheinische und der schwäbische Städtebund.
  • 6. Der Volkscharakter während des 14. und 15. Jahrhunderts.
  • 7. Die Schweizer.
  • 8. Friesen und Dithmarsen.
  • 9. Wissenschaften und Erfindungen des späteren Mittelalters.
  • Vierte Periode. Deutsche Reformationsgeschichte.
  • A. Reformation der Kirche.
  • B. Gegenreformation und dreißigjähriger Krieg. Zeit des Übergewichts der habsburgischen (österreichisch-spanischen) Monarchien in Europa.
  • C. Deutsches Volksleben in dieser Periode.
  • Fünfte Periode. Deutsche Nationalgeschichte.
  • A. Sinken der habsburgischen Monarchien. Emporwachsen Preußens. 1648-1740.
  • B. Zeitalter Friedrichs des Großen. 1740-1786.
  • C. Kampf gegen die französische Revolution und die Napoleonische Gewaltherrschaft. 1792-1815.
  • D. Deutschland bis zur Herstellung des Kaisertums. 1815-1871. Überblick.

Full text

Ftiesen und Dithmarsen. g8 3l6 -3lI. A53 
8. Friesen und Bithmarsen. 
-b 316. Ahnlich, wie im Hochgebirg an der Südgrenze Deutschlands, 
so erhielt sich auch an dem flachen Küstensaume des äußersten Nordrandes 
unseres Vaterlandes ein Rest altgermanischer (§ 15) bäuerlicher Gemein- 
freiheit. Wo die norddeutsche Lissebene, einst ohne Zweifel Meeresboden, 
von der stürmischen Nordsee begrenzt wird, liegt, im langen Saume die 
Küste begleitend, der fette, fruchtbare Streifen des Marschlandes. Vom 
Meer seit undenklichen Zeiten angespült, bleibt es ein unsicheres Geschenk 
desselben; immer würde es die wiederkehrende eut überschwemmen, wenn 
nicht die Menschenhand künstliche Bollwerke, die sogenannten Deiche, gegen 
die See gezogen. Sie bilden einen langen Ring, der ohne Unterbrechung 
von Texel an bis über die Eider hinausreicht, der sich in die weiten Fluß- 
mündungen der Ems, Jade, Weser, Elbe und Eider auf beiden Seiten tief 
hineinzieht und welcher, wo ein Fluß oder Bach durchgelassen werden muß, 
seine künstlich gebauten, vor der Flut sich selbst schließenden Siele hat. 
Immerwährend dauert hier der Kampf des Menschen gegen das Element; 
oft nimmt eine Springflut, welche die Deiche übersteigt und durchbricht, in 
einem Angriff, was der Mensch seit Jahrhunderten geborgen glaubte: so riß 
1277 und 1287 zuerst der Dollart ein, 1511 der Jadebusen, andere fürchter- 
liche Uberschwemmungen nicht zu erwähnen. Städte und Dörfer, tausende 
von Ackern und Wiesen mit Menschen und Herden begruben in solchen 
Schreckenszeiten die Fluten. Langsam aber beginnt dann der Mensch 
wieder den geduldigen Kampf. Das Meer läßt bei jeder Ebbe den Boden 
art an den Küsten mit fruchtbarem Schlamm bedeckt zurück, und wenn 
ch mit diesem der Schlamm, den die mündenden Süßwasser-Flüsse absetzen, 
mischt, so entsteht eine fette Erde, der sog. Schlick; alinehlh erhöht sich 
dieser Grund, der nun seltener, zuletzt von der regelmäßigen Flut gar 
nicht mehr überschwemmt wird; es erscheint dann auf ihm als erste Be- 
grünung der sonderbare Krückfuß (salicornia herbacea), später die blau- 
lühende Sülte (aster tripolium), zuletzt der saftreiche, feine Queller oder 
Andel (Glyceria maritima). Nun weiß der Mensch, daß es Zeit ist zu 
erwerben; es wird durch einen neuen Deich dies Gebiet zum Lande ge- 
zogen, und ein Strich fruchtbarer Marsch ist gewonnen, ein Polder ein- 
gedämmt. 
§5 317. Auch diese Kämpfe des Menschen gegen die Natur gehören zur 
Geschichte, sind gewiß nicht minder anziehend und sind edler, als die er mit 
dem Schwert in der Hand gegen seinesgleichen führt. In einen solchen 
f war seit uralten Zeiten das Volk der Friesen gestellt. Karl der 
Große hatte ihnen deshalb jede fernere Heerfahrt arlaften (§ 73). So 
atte sich bei ihnen das Lehnsverhältnis nicht ausgebildet. Die 
iesischen Bauern lebten in altgermanischer Gemeinfreiheit, wenige edle Ge- 
schlechter unter ihnen, ohne der Freiheit gefährlich zu sein. Es waltete jeder 
und in ihm jede Gemeinde der eigenen Angelegenheiten; sie nahm ihr 
Recht von dem heimischen Richter, dem Asega, nach heimischen Gesetzen, die 
man Willküren nannte.') In den Landen der Friesen, die zum Reich 
gehörten, hatten Bischöfe die Grafenrechte (§ 82); im Westen der Bischof 
von Utrecht, weiter östlich der Bischof von Münster und der Exzbischof 
*) Der vielgenannte Etalskan südlich von Aurich, war aber keine alte Gerichts- 
— sondern Eten 12. Jahrh. ein Ort für Vereinstage einzelner Landdistrikte zwischen 
 
	        

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