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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

81. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Ver- 
kündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bekannt- 
machung Nr. M 1/10. 16. K. R. A., betreffend die 
eichen Gegenstände, vom 1. Oktober 1916 außer 
raft. 
§ 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene 
Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: 
sämtliche aus reinem Zinn oder aus 
Legierungen mit einem Zinngehalt von 
75 v. H. und mehr bestehenden Deckel von 
Biergläsern und Bierkrügen, einschließlich 
der dazugehörigen Scharniere. 
83. 
Ansnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser 
Bekanntmachung sind Deckel und Scharnierc von 
innernen Krügen und Pokalen, sowie Deckel- 
aänder, Einfassungen und Scharniere aus 
Hin, sofern die dazugehörigen Deckel nicht aus 
inn bestehen. 
8 4. 
Von der Bekanntmachung bektroffene 
Personen, Betriebe usw. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung 
elten für alle Brauerei-, Gastwirtschafts= und 
Schankletriebe (z. B. Braueveien, Bierverläge, 
Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien, 
überhaupt Bierausschänke aller Art), für Vereine 
und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen, welche 
die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen- 
stände (§ 2) in Besitz oder Gewahrsam haben; 
ferner für sämtliche Handlungen, Laden= und In- 
stallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen 
— ausgenommen Althändler (siehe § 10) — welche 
die in § 2 der Bekanntmachung genannten Gegen- 
Käude erzeugen oder verkaufen, oder welche solche 
Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs in Besitz 
oder Gewahrsam haben. 
86. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen 
Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, so- 
weit sie sich im Besitze oder im Gewahrsam der im 
4 bezeichneten Personen und Betriebe befinden. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf 
  
2 
  
  
  
  
solche Gegenstände, die aus Zinn hergestellt sind, 
das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lichen Kriegsministeriums oder durch die Militär- 
befehlshaber freigegeben worden ist. 
86. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die 
Vornahme von Veränderungen an den von ihr be- 
rührten Gegenständen verboten ist und rechts- 
geschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, so- 
weit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden 
Anordnungen oder etwa weiter ergehender An- 
ordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäft- 
lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- 
ziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Verände- 
rungen und Verfügungen zulässig, die mit Zu- 
stimmung der mit der Durchführung der Bekannt- 
machung beauftragten Behörden erfolgen. 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungs- 
mäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten 
Gegenstände bleibt unberührt. " 
§«7. 
Meldepflicht, Enieignung und Ablieferung 
der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen 
Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. Sie 
sind, sobald ihre Enteignung angeordnet ist, von 
den Biergläsern und Bierkrügen zu entfernen 
und an Sammelstellen abzuliefern, die von den 
beauftragten Behörden errichtet und bekannt- 
gemacht werden. 
Die enteigneten Gegenstände, die nicht inner- 
halb der vorgeschriebenen Zeit abgeljefert sind, 
werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen. 
zwangsweise abgeholt werden. 6 -·" 
Mit der Durchführung dieser Bekannt— 
machung werden dieselben Kommunalverbände 
beauftragt, denen bereits die Durchführung der 
Bekanntmachung M 1/10. 16. K. R. A. vom 
1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Be- 
standserhebung und Enteignung von Bierglas- 
deckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und frei- 
willige Ablieferung von anderen Zinngegen- 
ständen, übertragen worden ist. Diese erlassen 
auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich 
der Meldepflicht, Abliefemung und Einziehung. 
s88. 
Übernahmepreie. 
Der von der beauftragten Behörde zu zah- 
lende übernahmepreis wird auf 8.— für jedes
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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