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Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1898
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Bandzählung:
26
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1898
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1907 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • (Nr. 3319.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. (3319)
  • (Nr. 3320.) Bekanntmachungen, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten. (3320)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1907.

Volltext

— 125 — 
auflöst (Paraformaldehyd), abgeschieden hat, ist weniger wirksam, unter Um- 
ständen sogar vollkommen unwirksam und daher für Desinfektionszwecke nicht 
mehr zu benutzen. 
Formaldehyd kommt zur Anwendung: 
a) entweder in Dampfform; zu diesem Zwecke wird die käufliche Form- 
aldehydlösung in geeigneten Apparaten mit Wasser verdampft oder zer- 
stäubt oder das Formaldehydgas durch ein anderes erprobtes Verfahren 
entwickelt 
b) oder in wässeriger Lösung (etwa 1 prozentig). Zur Herstellung werden 
30 Kubikzentimeter der käuflichen Formaldehydlösung mit Wasser zu 
1 Liter Desinfektionsflüssigkeit aufgefüllt und gut durchgemischt. 
7. Wasserdampf. Der Wasserdampf muß mindestens die Temperatur des 
siedenden Wassers haben. Zur Desinfekrion mit Wasserdampf sind nur solche 
Apparate zu verwenden, welche sowohl bei der Aufstellung als auch später in 
regelmäßigen Zwischenräumen von Sachverständigen geprüft und geeignet befunden 
worden sind. 
Neben Apparaten, welche mit strömendem Wasserdampfe von Atmosphären- 
druck arbeiten, sind auch solche, die mäßig gespannten Dampf verwerten, ver- 
wendbar. Überhitzung des Dampfes ist zu vermeiden. 
Die Prüfung der Apparate hat sich namentlich auf die Art der Dampf- 
entwickelung, die Anordnung der Dampfzu- und ableitung, den Schutz der zu 
desinfizierenden Gegenstände gegen Tropfwasser und gegen Rostflecke, die Hand- 
habungsweise und die für eine ausreichende Desinfektion erforderliche Dauer der 
Dampfeinwirkung zu erstrecken. 
Auf Grund dieser Prüfung ist für jeden Apparat eine genaue Anweisung 
für seine Handhabung aufzustellen und neben dem Apparat an offensichtlicher 
Stelle zu befestigen. 
Die Bedienung der Apparate ist, wenn irgend angängig, nur geprüften 
Desinfektoren zu übertragen. Es empfiehlt sich, tunlichst bei jeder Desinfektion 
durch einen geeigneten Kontrollapparat festzustellen, ob die vorschriftsmäßige Durch- 
hitzung erfolgt ist. 
8. Auskochen in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann. Die Flüssigkeit 
muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken und vom Augen- 
blicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden gehalten 
werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein. 
9. Verbrennen, anwendbar bei leicht brennbaren Gegenständen von ge- 
ringem Werte. . 
Anmerkung. Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage 
des Falles zu treffen. Auch dürfen unter Umständen andere, in bezug auf ihre desinfizierende 
Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte Mittel angewendet werden, jedoch müssen 
ihre Mischungs- und Lösungsverhältnisse sowie ihre Verwendungsweise so gewählt werden, 
daß nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Erfolg ihrer Anwendung einer Desinfektion 
mit den unter 1 bis 9 bezeichneten Mitteln nicht nachsteht.
	        

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