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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1898
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend nachstehende Entwürfe von Musterstatuten 1. des Statuts einer freien Innung, 2. des Statuts einer Zwangsinnung, 3. eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
[1.] Entwurf des Statuts einer freien Innung nach §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend nachstehende Entwürfe von Musterstatuten 1. des Statuts einer freien Innung, 2. des Statuts einer Zwangsinnung, 3. eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens
  • [1.] Entwurf des Statuts einer freien Innung nach §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
  • [2.] Entwurf des Statuts einer Zwangsinnung nach §§. 100 bis 100 u der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
  • [3.] Entwurf eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens.
  • Druckfehlerberichtigung. [zu CBl Nr. 11, S. 149]
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 159 — 
Allgemeine Rechte und Pflichten der Innungsmitglieder. 
§. 11. 
Jedem Innungsmitgliede steht das Recht auf Theilnahme an dem Vermögen und den Einrichtungen 
der Innung, sowie auf Benutzung ihrer gemeinsamen Anstalten nach Maßgabe dieses Statuts, der Neben- 
statuten und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu. 
S. 12. 
Jedes Mitglied der Innung ist verpflichtet, zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen 
nach Maßgabe dieses Statuts mitzuwirken, den Vorschriften des letzteren, den Beschlüssen der Innungs- 
versammlungen und den Anordnungen, welche vom Vorstand und den Ausschüssen der Innung innerhalb 
ihrer Zuständigkeit getroffen werden, Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorbezeichneten Vorschriften, Beschlüsse und Anordnungen werden, 
soweit sie nicht besonderen Strafbestimmungen unterliegen, vom Innungsvorstande mit Ordnungsstrafen, 
insbesondere Geldstrafen bis zu 20 Mark geahndet. 
§. 13. 
Jedes Mitglied der Innung ist verpflichtet, die Wahl zum Mitgliede des Innungsvorstandes oder 
eines Ausschusses anzunehmen. 
Die Annahme kann nur aus Gründen verweigert werden, welche zur Ablehnung leines unbesoldeten 
Gemeindeamts] ldes Amtes eines Vormundes]?) berechtigen, oder wenn der Gewählte ein Innungsamt 
6 Jahre versehen hat, während der nächsten 6 Jahre. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu 
berücksichtigen, wenn sie binnen 2 Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt 
it. schritlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Aussichtsbehörde 
endgültig. 
Gegen Innungsmitglieder, welche die Annahme der Wahlen aus unzulässigen Gründen ablehnen, 
kann der Innungsvorstand Geldstrafen bis zu 20 Mark verhängen. 
S. 14. 
Kommen unter den Innungsgenossen Beleidigungen oder Streitigkeiten, welche sich auf gewerbliche 
Angelegenheiten beziehen, vor, so hat der Vorstand auf Antrag eines derselben beide Theile vorzuladen 
und einen Vergleich oder eine Aussöhnung unter lfuen zu versuchen. . 
Innungsmitglieder, welche Streitigkeiten dieser Art ohne vorgängigen Sühneversuch vor dem Vor- 
zuuens gerichtlic anhängig machen, verwirken eine vom Innungsvorstande festzusetzende Geldstrafe bis zu 
ark. 
S. 15. 
Jedes Innungsmitglied ist verpflichtet, den zum Zwecke seiner Vernehmung in Innungsangelegen- 
heiten an ihn ergehenden Vorladungen nachzukommen. 
Bei [In] der Vorladung, lwelche schriftlich zu erlassen ist) muß der Zweck derselben angegeben 
werden. Sie kann unter schriftlicher Androhung einer Geldstrafe bis zu (6] Mark erfolgen. 
S. 16. 
Die Innungsmitglieder sind verpflichtet, die aus der Errichtung und Thätigkeit der Innung und 
ihres Gesellenausschusses (88§. 43 ff.) erwachsenden Kosten, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen 
Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, durch Beiträge aufzubringen. 
[Jedes Mitglied der Innung hat fpiertel-, halb-] jährlich einen ordentlichen Beitrag von 
Mark zu zahlen. [Vergl. §. 49.] 
Durch Beschluß der Innungsversammlung können außerordentliche Beiträge ausgeschrieben werden.] 
[Die von den Mitgliedern der Innung sviertel-, halb-] jährlich zu zahlenden Beiträge werden bei 
der Feststellung des Haushaltsplans von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt. Bis zu ander- 
weiter Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.] 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und des Eintrittsgeldes (§. 8) beginnt mit dem An- 
fange des auf den Eintritt folgenden Monats. 
  
*) Anm. Der Inhalt der zweiten Klammer ist zu wählen, soweit landesgesetzliche Bestimmungen über die, zur 
Ablehnung von Gemeindeämtern berechtigenden Gründe nicht bestehen. Die maßgebenden Bestimmungen können in einer 
Anmerkung wiedergegeben werden.
	        

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