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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1898
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend nachstehende Entwürfe von Musterstatuten 1. des Statuts einer freien Innung, 2. des Statuts einer Zwangsinnung, 3. eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
[1.] Entwurf des Statuts einer freien Innung nach §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend nachstehende Entwürfe von Musterstatuten 1. des Statuts einer freien Innung, 2. des Statuts einer Zwangsinnung, 3. eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens
  • [1.] Entwurf des Statuts einer freien Innung nach §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
  • [2.] Entwurf des Statuts einer Zwangsinnung nach §§. 100 bis 100 u der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
  • [3.] Entwurf eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens.
  • Druckfehlerberichtigung. [zu CBl Nr. 11, S. 149]
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 163 — 
anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden. Auf dem letzteren 
Wege können jedoch die im 8. 21 bezeichneten Angelegenheiten nur dann zur Beschlußfassung gelangen, 
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und alle anwesenden Mit- 
glieder mit der Verhandlung des Gegenstandes einverstanden sind. 
Die von der Innungsversammlung gefaßten Beschlüsse sind von dem Schriftführer des Innungs- 
vorstandes oder dessen Stellvertreter in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden der Ver- 
sammlung sowie von dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 
5. 27. 
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch 
Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn 
Niemand widerspricht. « 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
g. 28. 
Die Geschäftsordnung der Innungsversammlung wird, soweit das Statut darüber keine Vorschriften 
enthält, durch Beschlüsse der Innungsversammlung näher geregelt. 
Innungs vorstand. 
S. 29. 
Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden [Obermeister] und [/4] Mitgliedern besteht, wird von der 
Innungsversammlung aus den nach §. 42 Absatz 1 wählbaren Innungsmitgliedern und zwar der Vor- 
sitzende [Obermeister! in einem besonderen Wahlgange mit absoluter, die übrigen gemeinschaftlich mit ein- 
facher Stimmenmehrheit gewählt. Soweit bei der Wahl des Vorsitzenden [Obermeisters] die Mehrzahl 
der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wayl unter denjenigen beiden 
Personen statt, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben. 
S. 30. 
Der Vorsitzende [Obermeister] wird auf /3] Jahre gewählt. 
Von den Mitgliedern scheidet alljährlich eines (die Hälftel aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens 
vo während der genten (31 Jahre (das erste Mal]l durch das Loos, demnächst durch das Dienstaller 
estimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Die Neuwahl für die Ausscheidenden ist unter Bezeichnung der Ausscheidenden auf die Tagesordnung 
der ersten ordentlichen Sitzung der Innungsversammlung des Jahres zu setzen. 
tet sa Ausscheidenden bleiben so lange im Amte, bis ihre Nachfolger in den Vorstand einge- 
eten sind. 
Scheidet der Vorsitzende [Obermeister] soder ein Mitglied des Vorstandes] vor Ablauf seiner Wahl- 
zeit aus, so ist binnen /4] Wochen eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzimehmen. [Scheiden 
Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung 
eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.] 
SF. 31. 
Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der In- 
nung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten 
der Aufsichtsbehörde geleitet. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder 
Wahl der Aussichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. 
. 32. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ausdi Dauer eines Jahres einen Stellvertreter des Vor- 
sitzenden [Obermeisters], einen Schriftführer und einen Kassenführer. 
Der Vorsitzende [Obermeisterl, bei dessen Behinderung sein Stellvertreter oder, sofern auch dieser 
verhindert sein sollte, das dienstälteste Mitglied des Vorstandes, berust und leitet die Sitzungen des Vor- 
standes. An diesen ist jedes Vorstandsmitglied, abgesehen von Fällen dringender Behinderung, bei Ver- 
26
	        

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