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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1898
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend nachstehende Entwürfe von Musterstatuten 1. des Statuts einer freien Innung, 2. des Statuts einer Zwangsinnung, 3. eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
[1.] Entwurf des Statuts einer freien Innung nach §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend nachstehende Entwürfe von Musterstatuten 1. des Statuts einer freien Innung, 2. des Statuts einer Zwangsinnung, 3. eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens
  • [1.] Entwurf des Statuts einer freien Innung nach §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
  • [2.] Entwurf des Statuts einer Zwangsinnung nach §§. 100 bis 100 u der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
  • [3.] Entwurf eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens.
  • Druckfehlerberichtigung. [zu CBl Nr. 11, S. 149]
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 164 — 
meidung einer Geldstrafe von 150] Pfennig Theil zu nehmen verpflichtet. Ueber die Verhängung dieser 
Strafe beschließt der Vorstand in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds. 
Der Vorsitzende [Obermeisterl ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von /21 Wochen eine Sitzung 
des Vorstandes abzuhalten, wenn solches von der Mehrheu der Vorstandsmitglieder beantragt wird. 
Zur Berathung und Beschlußfassung des Vorstandes über die im §. 21 bezeichneten Angelegen- 
heiten ist der Altgeselle (S. 45) in derselben Weise wie die Vorstandsmitglieder einzuladen und mit vollem 
Stimmrechte zuzulassen. Z 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden [Obermeisters] oder seines 
Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmen- 
mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorfittzende. 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden von dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter in ein 
Vorstands-Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden sowie von dem Schriftführer oder dessen 
Stellvertreter unterzeichnet. 
§. 33. 
handr Der Vorstand vertritt die Innung nach außen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ver- 
andlungen. Z 
Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen desselben ausgestellt und von 
dem Vorsitzenden [Obermeister] oder dessen Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied unter- 
schrieben sein. Eine in dieser Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als eine die Innung 
verpflichtende Willenserklärung des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder durfen indessen bei eigener 
*“* 35 eine solche Erklärung nur auf Grund eines vorschriftsmäßig gefaßten Vorstundebeschlusses 
ausstellen. 
8. 34. 
Der Vorstand hat die gesammte Verwaltung der Innungsangelegenheiten, insonderheit auch der 
Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen dieses 
Statuts oder der Nebenstatuten der Innungsversammlung vorbehalten oder auf andere Organe oder Be- 
auftragte der Innung übertragen ist. 
Der Vorstand hat die Verhandlungen der Innungsversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse 
auszuführen. Ist in den Fällen des §. 21 in der Innungsversammlung selbst die Zustimmung des 
Gesellenaueschusses weder ertheilt, noch versagt worden,') so hat der Vorstand diese Zustimmung ein- 
zuholen und, wenn dieselbe versagt oder binnen 13] Tagen nicht ertheilt wird, deren Ergänzung bei der 
Aussichisbehörde zu beantragen. Den gleichen Antrag hat er bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, wenn 
die Zustimmung des Gesellenausschusses schon in der Innungsversammlung versagt worden ist. 
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Innung für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder 
ihren Mündeln. « 
  
.35. 
Die dem Vorstande nach den satutarischen Destnmungen zustehende Verhängung von Ordunngs- 
strafen über Innungsmitglieder hat schriftlich zu erfolgen. In dem Schreiben ist anzugeben, auf Grund 
welcher Vorschrift des Statuts die Strafe verhängt wird, wodurch das Innungsmitglied diese Vorschrift 
verletzt hat, und binnen welcher Fiist die Geldstrafe an die Innungskasse zu zahlen ist. Ueber Be- 
schwerden der Innungsmitglieder entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
36. 
Soweit dieses Statut nicht Bestmmunzen darüber enthält, kann der Vorstand seine Geschäfts- 
ordnung und die Vertheilung der Verwaltungsgeschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Be- 
schlüsse regeln. - 
Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen. 
§. 37. 
Die Innung errichtet zur Verwaltung der Gesellen= und Herbergsangelegenheiten, sowie des 
Arbeitsnachweises einen „Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen“. . 
Er besteht aus dem Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister! oder einem vom Innungs- 
vorstande laus seiner Mitte] zu wählenden Stellvertreter als Vorsitzenden und (41 Mitgliedern, von denen 
*) Anm. Die Zustimmung kann unter den Voraussetzungen des §F. 21 Absatz 3 schon in der Innungsversammlung 
ertheilt oder versagt werden. 
 
	        

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