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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Rumänien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 36.) Wahlgesetz für die zweite Kammer der Ständeversammlung. (36)
  • No. 37.) Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend. (37)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 346 — 
#23. Der Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben will, nimmt den zur Auf— 
nahme des Stimmzettels bestimmten, amtlich abgestempelten Umschlag entgegen, nachdem er 
zuvor seinen Namen genannt und sich auf Verlangen über seine Person ausgewiesen hat. 
Er begibt sich hierauf in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt seinen Stimmzettel 
unbeobachtet in den zu dessen Aufnahme bestimmten Umschlag, tritt sodann an den Tisch 
des Wahlvorstandes und übergibt, nachdem sein Name in der Wählerliste aufgefunden 
worden ist, den seinen Stimmzettel enthaltenden Umschlag persönlich dem Wahlvorsteher 
oder dessen Stellvertreter, der ihn in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einlegt. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig 
in den Umschlag zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe 
einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, die die Wähler nicht in den amtlich abgestempelten Umschlag legen 
oder in einem mit einem unzulässigen Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, 
sind zurückzuweisen. 
& 24. Der Wahlvorstand hat in der amtlichen Wählerliste bei dem Namen eines 
jeden Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, einen Vermerk zu machen. 
25. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet der Wahlvorstand 
nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Die für ungültig befundenen Stimmzettel sind zum Zwecke der Nachprüfung dem 
Wahlprotokolle beizufügen. Die gültig befundenen sind so lange versiegelt vom Wahl- 
vorsteher aufzubewahren, bis das Ergebnis der Wahl endgültig durch Beschluß der zweiten 
Kammer festgestellt ist. 
26. lber die Wahlhandlung ist von dem Protokollführer ein Protokoll aufzu- 
nehmen, in dem anzugeben ist: 
1. wie viele Wahlberechtigte von ihrem Wahlrechte im Wahlbezirke Gebrauch gemacht 
haben, 
2. wie vielen von diesen Wählern eine doppelte, eine dreifache oder eine vierfache 
Stimme zustand, 
3. wic viel gültige Stimmen insgesamt abgegeben sind, 
4. wie diese gültigen Stimmen sich auf die einzelnen Kandidaten verteilen. 
8 27. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den 
Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß 
sie spätestens im Laufe des dritten Tags nach dem Wahltage in dessen Hände gelangen. 
Stimmzettel, über deren Gültigkeit ein Beschluß des Wahlvorstands (§ 25 Absatz 1) 
gefaßt worden ist, sind dem Protokolle beizufügen. In dem Protokolle sind die Gründe
	        

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