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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 55.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 2. 1914. 5 
Recht, jedes veränderte oder beschädigte Sparbuch einzuziehen und das Sparguthaben 
zurüchzuzahlen, oder ein neues Sparbuch auszustellen. 
3. Einlagen. Die geringste Einlage ist 1-4, der Höchstbetrag auf ein Sparbuch 
000 -. 
Bei jeder Einlage ist das Sparbuch vorzulegen, Einzahlungen durch die Pest 
mittels Postanweisung oder durch Uberweisung auf das Postscheckkonto der Sparkasse 
Nr. 7702 Postscheckamt Hamburg mittels Zahlkarte ohne gleichzeitige Einreichung des 
Sparbuches sind zulässig, wenn das Sparbuch der Sparkasse in Vermährung gegeben ist. 
Die Sparkasse gibt in diesem Falle eine Bescheinigung über den Empfang des Spar- 
buches, gegen deren Rückgabe die Aushändigung des Sparbuches erfolgt. 
4. Verzinsung. 
a) Sobald die eingelegte Summe die Höhe von 5 .K erreicht hat, wird davon 
ein Zins aufs Jahr berechnet, der im Hauptbuch der Sparkasse alljährlich am Schluß des 
Geschäftsjahres zugeschrieben wird. Die Zinsen tragen von diesem Zeitpunkt der Zu- 
schreibung an, soweit sie aus vollen 5 “ bestehen, wiederum Zinsen. Hat die auf ein 
Sparbuch entfallene Einlage (Kapital nebst dazu geschriebenen Zinsen) die Summe 
von 6000 J erreicht, so werden die nicht erhobenen Zinsen zwar gutgeschrieben aber 
nicht verzinst. Die Verzinsung der Einlage hört überhaupt auf, wenn die Einlage nebst 
Zinsen die Summe von 10 000 erreicht hat, sowie wenn seit der letzten Einzahlung 
oder der letten Rückzahlung 30 Jahre verflossen sind. In diese Ausschlußfrist wird die 
Zeit nicht eingerechnet, wäßrend der die Verfügung über die Sparguthaben beschränkt 
war (Gesperrte Sparbücher). 
Die Bestimmung des Zinsfußes steht innerhalb der Grenzen von 3 bis 4% dem 
Vorstande der Sparkasse zu. Eine weitere Erhöhung oder Ermäßigung bedarf der 
landesherrlichen Genehmigung. Eine Veränderung des Zinsfußes kann nur am 1. Ja- 
nuar oder 1. Juli in Kraft treten und ist vom Vorstande der Sparkasse in dem für 
amtliche Bekanntmachungen des Rostocker Amtsgerichts bestimmten Blatte bekannt zu 
machen, und zwar für den Fall der Herabsehtzung ein volles Halbjahr vor Inkrafttreten 
des abgeminderten Zinsfußes. 
b) Die Verzinsung beginnt im allgemeinen mit dem ersten Tage desjenigen Mo- 
nats, der auf den Monat der Einlage folgt, jedoch werden Einlagen, die bis zum 5 jeden 
Monats einschließlich erfolgen, schon von Beginn desselben Monats ab, die- 
jenigen Einlagen, die während des Antoni= oder Johannistermins gemacht werden, 
schon vom 1. Januar bezw. 1. Juli ab verzinst. Für zurückgezahlte Beträge hört die 
Verzinsung mit dem lepten Tage des Monats auf, der der Auszahlung vorhergeht, 
wenn aber die Rückzahlung am letzten Werktage eines Monats erfolgt, erst mit 
diesem Tage. · 
Die zur Rückzahlung in einem der beiden Landestermine gekündigten Spar- 
einlagen werden bis 1. Jannar bezw. 1. Juli verzinst, auch wenn sie auf Grund einer 
Bekanntmachung der Sparkasse schon vor dem 1. Januar bezw. 1. Juli zur Aus- 
zahlung gelangen. 
0) Gekündigte, am Fälligkeitstermin nicht abgeforderte Einlagen tragen vom 
Fälligkeitstermin ab keine Binsen mehr.
	        

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