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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

630 Schwarzburg-Sondershausen. 
§5* 18. Der gewählte Abgeordnete ist durch den Wahlkommissar 
von der auf ihn gefallenen Wahl zu benachrichtigen und hat sich, wenn 
er im Termin anwesend ist, sofort, sonst binnen 8 Tagen über Annahme 
oder Ablehnung der Wahl zu erklären. Eine Annahmeerklärung unter 
Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur Folge. 
5 19. Die Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen (§ 1c) werden 
von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern 
in Urwahlbezirken gewählt. 
§ 20. Für die allgemeinen Wahlen wird das Fürstentum in folgende 
sechs Wahlbezirke eingeteilt: 
I. die Oberherrschaft in den Bezirk: 
1) der Stadt Arnstadt; 
2) der übrigen zum Anmtsgericht Arnstadt gehörigen Ort- 
schaften; 
3) der zum Amtsgericht Gehren gehörigen Ortschaften: 
II. die Unterherrschaft in den Bezirk: 
4) der zum Amtsgericht Sondershausen; 
5) der zum Amtsgericht Greußen und 
6) der zum Amtsgericht Ebeleben gehörigen Ortschaften. 
In jedem Wahlbezirk ist ein Abgeordneter zu wählen. 
§ 21. Jede Gemeinde von weniger als 1400 Seelen bildet einen Ur- 
wahlbezirk. Auf jede Vollzahl von 200 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen. 
Erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht 200 Seelen, so ist 
sie dennoch zur Wahl eines Wahlmannes berechtigt. 
Gemeinden von 1400 oder mehr als 1400 Seelen werden von dem 
Gemeindevorstand in mehrere Urwahlbezirke geteilt, die so einzurichten 
sind, daß nicht mehr als höchstens sechs Wahlmänner in einem Urwahl- 
bezirke zu wählen sind. 
8 22. Jeder wahlberechtigte Staatsangehörige ist in der Gemeinde, 
in der er seinen Wohnsitz hat, stimmberechtigter Urwähler und als Wahl- 
mann wählbar. 
Stimmberechtigte zu den Wahlen der Höchstbesteuerten sind bei 
den Wahlen der Wahlmänner nicht wahlberechtigt, aber wählbar. 
5 23. Mit Ausnahme des Falls der Auflösung des Landtags sind 
die Wahlen der Wahlmänner für die ganze Legislatur-Periode der- 
gestalt gültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines 
Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegziehen aus 
dem Gemeindebezirke oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Wahl- 
männer neue zu wählen sind. 
5 24. In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis der stimmberechtigten 
Urwähler aufzustellen. 
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke geteilt sind, erfolgt 
die Aufstellung des Verzeichnisses der stimmberechtigten Urwähler nach 
den einzelnen Bezirken. 
Dies Verzeichnis ist durch 5 Tage hindurch öffentlich auszulegen 
und, daß dies geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
	        

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