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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • 1. Die Zentralbehörden. § 108.
  • 2. Allgemeiner Charakter der Lokalverwaltung. § 109.
  • 3. Die Gemeinden. §§ 110 - 114.
  • 4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. §§ 115 - 118.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

570 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 149. 
nialbeamten vom 7. September 1911 geregelt.] Außerdem finden 
sich reichsgesetzliche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der 
Richter in dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 
1877 und der Mitglieder der Militärgerichte in der Militärstraf- 
gerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 !!, 
8 148. 
[Der Ausdruck „Beamte“ wird auf Dienstverhältnisse sehr 
verschiedenen Inhalts angewendet.] Es gibt „Beamte“ von Privat- 
personen und Privatgesellschaften, Kirchenbeamte, Beamte der 
olitischen Gemeinwesen. Hier handelt es sich lediglich um 
etztere, um die Beamten im engeren und eigentlichen Sinne, also 
um Reichs-, Staats- und Kommunalbeamtes. 
ıı Im Anschluß an diese ist auße_dem ein besonderes RG, betr. die 
Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige 
Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 
1. Dez. 1898 erlassen worden. 
» Außer Betraeht bleiben demnach insbesondere: 
1. Die Hofbeamten, richtiger Hofbediensteten. Ihr Dienstverhältnis 
ist von dem echten (d.h. Staats-) Beamtenverhältnis schon darin völlig ver- 
schieden, daß es ein Verhältnis nicht des öffentlichen, sondern des Privatrechts 
ist, vor allem aber darin, daß als Dienstberechtigter nicht das Gemeinwesen, 
sondern die Person des Monarchen erscheint. Der Beamtendienst ist 
Staatsorganschaft, der Hofdienst ist es nicht. So auch die herrsch. M. Vgl. 
Perthes, Der Staatsdienst in Preußen 29; Zachariae, DStR 2 17; Schulze, 
PrStR 1 165; v. Roenne-Zorn, PrStR 1 421 Anm. 1; Bornhak, PrStR 1 155; 
Brand, BR 13 Anm. 5; Rehm, AnnDR 1900 387; v. Seydel-Piloty, BayrStR 
1 82; Reindl, Komm. zum bayr. BG 10; v. Mohl, WürttStR 1 249; v.Sarwey, 
WürttStR 1 86. 87; Göz, WürttStR 76; d. Mayer, SächStR 69; Walz, BadSt 
86; Schücking. OldStR 165. Das RG hat sich in dem Urteil vom 18. Jan. 
1891 (Strafs. 381fl.) der herrsch. M. angeschlossen; es spricht den Hof- 
beamten der deutschen Fürsten, sofern nicht Staatsfunktionen mit ihrer 
Stellung verbunden oder sie durch das Gesetz den Staatebeamten ausdrück- 
lich gleichgestellt sind, die Eigenschaft von Beamten im Sinne der Reichs- 
und Landesgesetze, z.B. des StrGB 88 196, 359, ab. Ebenso zahlreiche Ent- 
scheidungen unterer Gerichte. Vereinzeltistauch ausdrücklich bestimmt, daß die 
Beamtengesetze auf Hofbeamte keine Anwendung finden, vgl.z. B.Schw.-Sondh. 
BG vom 19. März 1900 $3. Dagegen vertritt das preußische ÖV Gin feststehender 
Rechtsprechung die Anschauung, daß die Hof beamten, „da «ie von ihnen be- 
arbeiteten Angelegenheiten wegen der fundamentalen Verbindung des Königs 
und seines Hauses mit dem Staate als Staatsangelegenheiten anzusehen 
sind,“ Beamte im Sinne der Staatsbeamtengesetze seien. Diese Anschauung sucht 
eine beachtenswerte Denkschrift des preußischen Ministeriums des Königl. 
Hauses, „betr. die Rechtsstellung der Beamten des Königl. Hauses und Hofes“, 
veröffentlicht im VerwArch 20 295 ff. eingehend zu begründen, ders. Ans. auch 
Eckstein ArchÖffR 27 527. Der herrsch. M. und dem RG ist beizupflichten. 
Der Hofdienst ist kein Staatsdienst. Die fürstlichen Hofhaltungen sind heute 
nicht mehr Einrichtungen des öffentlichen, sondern des Privatrechts. Insbeson- 
dere stellt der „Hof“ nicht mehr, wie in alter Zeit, die Gesamtheit der Personen 
dar, welche dem Herrscher regieren helfen. Der Beruf zu solcher Hilfe ist 
auf das Staatsbeamtentum, an oberster ‚Stelle auf die Staatsminister, über- 
gegen en, zu denen, in der Folgerichtigkeit der Entwicklung der oberste 
offunktionär, der „Minister“ des Königlichen Hauses, nicht gehört. Der Hof
	        

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