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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
3. Meßuhrordnung (M.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 569 — 
gleichszahlung erledigen. Kläger bestreitet dies und erwidert, 
er wünsche die ganze Sache mit einer einzigen Klage zu beord- 
nen; in England könne er Scott und die übrigen Beklagten zu- 
sammen verklagen; Scott sei kein blosser nomineller Beklagter. 
Die anzuwendenden englischen Rechtssätze gehen nicht so 
weit, wie die amerikanische Entscheidung und die schottischen 
Entscheidungen, welche zitiert worden sind. 
In dem amerikanischen Falle — Collard v. Beach (81 Hun, 
New-York Reports, 582) — hatte eine im Staate Connecticut 
ansässige Person eine in demselben Staate ansässige Person im 
Staate New-York verklagt. Das Gericht lehnte es ab, von seiner 
Zuständigkeit Gebrauch zu machen, es sei denn, dass spezielle 
Umstände nachgewiesen würden. Der Grund war, dass das Ge- 
richt seine Zeit nicht opfern wollte, um über Klagen zu ent- 
scheiden, welche in anderen Jurisdiktionsgebieten vor den offen- 
stehenden Heimatsgerichten der Parteien hätten erhoben werden 
sollen; mit anderen Worten, die Entscheidung über die Klage 
würde für das bereits überbürdete Gericht unbequem gewesen sein. 
In den schottischen Entscheidungen — Longworth v. Hope 
und Williamson v. North-Eastern Railway Co. — wird ausge- 
sprochen, dass die schottischen Gerichte den Einwand des forum 
non conveniens zulassen. Auf den ersten Blick könnte man 
meinen, dass der blosse Nachweis der Unbequemlichkeit genüge, 
um die schottischen Gerichte zu veranlassen, von ihrer Zustän- 
digkeit keinen Gebrauch zu machen. Bei näherer Prüfung der 
beiden Entscheidungen ergibt sich indessen, dass die Unbequem- 
lichkeit nur Berücksichtigung findet, falls der Kläger einen un- 
billigen Vorteil über seinen Gegner gewinnen würde Es wird 
nämlich ausgesprochen: „Es ist eine wertvolle, diskretionäre Be- 
fugnis eines jeden Gerichts; von seiner Zuständigkeit keinen Ge- 
brauch zu machen, falls sonst der Beklagte unbillige Nachteile 
erleiden würde, welche vor einem anderen zuständigen und offen- 
stehenden Gerichte nicht erwachsen.“ Schottische Gerichte lehnen 
87*
	        

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