Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
3. Meßuhrordnung (M.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Abbildung 1. [Faltblatt]
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück. Die Verfassung der Stadtgemeinden.
  • Zweites Stück. Die Verfassung der Landgemeinden.
  • I. Die Grundlagen der Landgemeinden.
  • II. Die Organe der Landgemeinden.
  • A. Die Gemeindeversammlung und die Gemeindevertretung.
  • B. Der Gemeindevorstand.
  • §. 48. 1) Der rechtliche Charakter und die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes; die Rechtsstellung seiner Mitglieder.
  • §. 49. 2) Die Bestellung des Gemeindevorstandes.
  • §. 50. 3) Die Erledigung der Geschäfte des Gemeindevorstandes.
  • §. 51. C. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung); das Verhältnis beider zu einander.
  • §. 52. D. Die niederen Gemeindebehörden.
  • §. 53. E. Die Beamten der Landgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

188 Zweiter Abschnitt. 
(S. 48.) 
ortsstatutarischer Bestimmung für den Gemeindevorsteher („Lehnsmann") bloß ein „Stell- 
vertreter“ zu bestellen ist. Letztere Vorschrift gilt ausnahmslos für die beiden west- 
lichen Provinzen. Sie bildet auch die Regel für Hannover, jedoch können hier 
größere Gemeinden mehrere Beigeordnete und sogar mehrere Vorsteher haben, in welchem 
Falle die Geschäfte der einzelnen näher zu bestimmen sind. 
III. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind öffentliche Beamte. Damit ist ihre 
rechtliche Stellung bestimmt. Zu erwähnen ist hier nur, daß prinzipiell alle ihr Amt 
als Ehrenamt zu verwalten haben. Die Schöffen und Stellvertreter erhalten nur den 
Ersatz barer Auslagen, welche ihnen bei der Verwaltung ihres Amtes erwachsen sind, 
die Gemeindevorsteher noch eine mit ihrer amtlichen Mühewaltung in billigem Verhält- 
nisse stehende Entschädigung. Über das Vorhandensein eines solchen Ersatz= oder Ent- 
schädigungsanspruches, wie über die Höhe desselben beschließt der Kreisausschuß.? In 
Hannover soll den Gemeindebeamten außer dem selbstverständlichen Ersatz barer Aus- 
lagen nur für nötige Wege außerhalb des Gemeindebezirkes eine angemessenc Vergütung 
gewährt werden, welche durch Gemeindebeschluß in die Form einer laufenden mäßigen 
Besoldung gebracht werden kann. 
Die ausnahmsweise Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstehers haben nur die 
beiden neuen Landgemeindeordnungen vorgesehen. Dieselbe ist zulässig in den östlichen 
Provinzen in Gemeinden mit mehr als 3000, in Schleswig-Holstein in solchen 
mit mehr als 2000 Einwohnern und in den Koogsgemeinden des Kreises Tondern, wenn 
anzunehmen ist, daß der Umfang der Verwaltung der betreffenden Gemeinde die Kräfte 
einer ehrenamtlichen Thätigkeit übersteigt und die Anstellung eines Berufsbeamten un- 
entbehrlich macht.“ 5 
  
1 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., S. 74; nach 
ersterer ist in Gemeinden, wo nur zwei Schöffen 
bestehen, noch ein Stellvertreter zu bestellen, 
welcher in Behinderungsfällen eines der beiden 
Schöffen für diesen eintritt. Zu beachten ist, 
daß in den östlichen Provinzen jede Ver- 
megrung der Schöffen nach §. 49, Abs. 2 der 
L. G. O. auch eine Vermehrung der Zahl der 
Gemeindeverordneten nach sich zieht. Die Ver- 
tretung des Gemeindevorstehers erfolgt in der 
Regel durch den dem Dienstalter nach, bei 
gleichem Dienstalter durch den dem Lebensalter 
nach ältesten Schöffen. Ausf. Anw., IIIA, 
Nr. III, 2, Abs. 2. L. G. O. w., s. 38; rh., §. 72, 
u. Art. 20 des Ges. v. 15. Mai 1856; hann., 
§. 22, U. M. Bek., §. 30. Der Gemeindebeschluß 
betreffs Bestellung mehrerer Vorsteher und Bei- 
geordneter bedarf keiner Genehmigung des Kr. A. 
(Zust. G., §. 32, Z. 3), da die L. G. O. hann. 
keine Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde vor- 
schreibt. 
1 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 86, Abs. 1 
2 u. 7, u. §. 87. Der Kr. A A. hat hier zu be- 
schließen „auf Antrag der Beteiligten“, 
d. h. des betr. Beamten oder der Gemeinde. 
Eine dissentierende Minderheit hat keine Legiti- 
mation zum Antrage. O. V. G., IV, S. 93 ff. 
Über die Frage, worauf der Antrag sich richten. 
kann (nicht nur auf Feststellung der Höhe der 
Entschädigung, sondern auf Feststellung des Vor- 
handenseins eines Anspruchs überhaupt) vgl. 
O. V. G., VII, S. 168, und über die Frage, 
inwieweit der Kr. A. bei seiner Festsetzung an 
die bestehende Ortsverfassung gebunden ist, 
O. V. G., IV, S. 103. Abmachungen zwischen 
  
dem Gemeindevorsteher und der Gemeinde über 
den Ersatz der baren Auslagen und die Ent- 
hädnigung sind nigt notwendig unzulässig. 
O. V. G., IV, S. 97. — L. G. O. w., §. 
rh., 8. 75; Zust. G., § 32, Z. 4. Nach beiden 
Gemeindegesetzen ist dem Gemeindevorsteher nur 
für „Dienstunkosten“ (darüber, daß der Begriff 
„Dienstunkosten“ enger ist als der der „Entschädi- 
gung für Mühewaltung“ vgl. Stenogr. Ber. der 
Sitzg. des A. H. v. 15. April 1891, S. 1783) 
eine Entschädigung zu gewähren, und zwar darf 
diese in der Rheinprovinz in der Regel nicht 
mehr als 10 Pf. pro Kopf der Bevölkerung be- 
tragen. Die Festsetzung erfolgt hier durch den 
Kr. A. nach Anhörung der Gemeindeversamm- 
lung (Gemeindevertretung). 
* L. G. O. hann., §§. 35, 36. Eine Ge- 
nehmigung des Gemeindebeschlusses durch den 
Kr. A. (Zust. G., §. 32, Z. 4) ist hier nicht not- 
wendig, sie tritt nur da ein, wo früher eine 
Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde stattzufinden 
hatte, was nach der L. G. O. hann. nicht der 
Fall war. 
* L. G. O. ö. u. schlesw.-Bholst., §. 75, Abs. 2; 
Ausf. Anw., III A, Nr. III, 4; Anm. zu §. 75, 
Abs. 2, in v. Brauchitf ch, Ergzbb. f. Schles- 
wig-Holstein. 
* Betreffs des Wegfalles der fortlaufenden 
Geld= und Naturalbeiträge der Gutsherren zur 
Remuneration der Gemeindevorsteher und der 
Landdotationen, welche in den östlichen Pro- 
vinzen früher zur Verwaltung des Schulzen- 
ates ausgewiesen sind, vgl. L. G. O. ö., §. 86, 
Abs. 3—6. 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.