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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Volume count:
29
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 38.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • § 124. Aufgabe der Stände im allgemeinen.
  • § 125. Verbot der Umgehung der Stände.
  • § 126. Vermittlung des Verkehrs zwischen König und Ständen durch das Staatsministerium.
  • § 127. Einberufung eines ordentlichen und außerordentlichen Landtags.
  • § 128. Zwei Kammern.
  • § 129. Zusammensetzung der Kammer der Standesherren.
  • 130. Beschränkung des Königs in der Ernennung erblicher Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 131. Ernennung der lebenslänglichen Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 132. Zahl der erblichen oder lebenslänglichen Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 133. Zusammensetzung der Kammer der Abgeordneten.
  • § 134. Mindestalter für die Mitgliedschaft in der Ständeversammlung.
  • § 135. Allgemeine Erfordernisse eines Mitglieds der Ständeversammlung.
  • § 136. Wahl der ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten Kammer.
  • § 137. Wahl der Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke.
  • § 138. Wahlkollegien.
  • § 139. Die höchstbesteuerten Bürger als Wahlmänner.
  • § 140. Die gewählten Wahlmänner.
  • § 141. Wählerlisten.
  • § 142. Persönliche Erfordernisse der Wähler.
  • § 142a. Geheime Stimmgebung.
  • § 143. Persönliche Ausübung des Wahlrechts.
  • § 144. Wahl nach absoluter Stimmenmehrheit.
  • § 145. Mehrfaches Stimmrecht der Rittergutsbesitzer.
  • § 146. Passives Wahlrecht, besonders der Staats- und Kirchendiener.
  • § 147. Wählbarkeit jedes im Königreich wohnenden Staatsbürgers. Annahme nur einer Wahl zulässig.
  • § 148. Ausschluß des Sohnes aus der Ständeversammlung durch den Vater.
  • § 149. Wahlverfahren.
  • § 150. Stimmzettel.
  • § 151. Leitung der Wahl.
  • § 149 - § 151. Wahlverfahren.
  • § 152. Dauer der Wahlhandlung.
  • § 153. Nichtannahme der Wahl; Erfordernis der absoluten Mehrheit; engere Wahl.
  • § 154. Wahlurkunde.
  • § 155. Der Gewählte ist Vertreter des ganzen Landes.
  • § 156. Persönliche Ausübung des Stimmrechts; Stimmübertragung.
  • § 157. Ordentliche Neuwahl der Abgeordnetenkammer.
  • § 158. Außerordentlicher Austritt aus der Abgeordnetenkammer.
  • § 159. Legitimation der Ständemitglieder.
  • § 160. Beschlußfähigkeit der Kammer; Landtagseröffnung; Fortsetzung des Legitimationsgeschäfts.
  • § 161. Beschlußunfähigkeit einer der Kammern.
  • § 162. Sitz- und Stimmordnung in den beiden Kammern.
  • § 163. Ständeeid.
  • § 164. Präsidenten, Vizepräsidenten und Schriftführer.
  • § 164a. Geschäftsordnung.
  • § 165. Befugnisse der Präsidenten.
  • § 166. Urlaub der Ständemitglieder.
  • § 167. Oeffentlichkeit und Druck der Kammerverhandlungen.
  • § 168. Geheime Sitzungen.
  • § 169. Teilnahme der Minister an den Verhandlungen beider Kammern.
  • § 170. Deputationen an die Stände und Deputationen derselben.
  • § 171. Form der Vorträge in den Kammern.
  • § 172. Gesetzesvorschläge. Sanktion und Verkündigung der Gesetze.
  • § 173. Verweisung kgl. Anträge an eine Kommission.
  • § 174. Abstimmung.
  • § 175. Vollständige Besetzung ist Voraussetzung eines gültigen Beschlusses.
  • § 176. Absolute und relative Stimmenmehrheit; Zweidrittelmehrheit bei Verfassungsänderungen.
  • § 177. Abgesonderte Verhandlungen der einzelnen Kammern; gemeinsame vertrauliche Besprechungen beider Kammern.
  • § 178. Einbringung von Gesetzentwürfen bei der einen oder anderen Kammer nach Belieben des Königs; Vorrang der zweiten Kammer beim Etatsgesetz.
  • § 179. Gegenseitige Mitteilung der Beschlüsse vorgeschrieben, abgesehen von Petitionen, Beschwerden und Anklagen wegen Verfassungsverletzung.
  • § 180. Beschlußfassung in der andern Kammer; Vornahme von Modifikationen.
  • § 181. Besondere Bestimmung über Beschlußfassung bei Abgabenverwilligungen.
  • § 182. Nur übereinstimmende Beschlüsse können an den König gebracht und von ihm bestätigt werden.
  • § 183. Verfahren im Fall der Nichtübereinstimmung der beiden Kammern.
  • § 184. Schutz der Ständemitglieder gegen Untersuchung und Verhandlung während der Sitzungsperiode.
  • § 185. Verantwortlichkeit der Ständemitglieder.
  • § 186. Eröffnung, Entlassung (Schließung), Vertagung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • § 187. Ständischer Ausschuß.
  • § 188. Aufgaben des staändischen Ausschusses.
  • § 189. Grenzen der Zuständigkeit des ständischen Ausschusses.
  • § 190. Zusammensetzung des Ausschusses; ,,Anwesende" und ,,Abwesende".
  • § 191. Rechenschaftsablegung des Ausschusses.
  • § 192. Zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Ausschusses; seine Erneuerung.
  • § 193. Ständisches Amts- und Dienstpersonal.
  • § 194. Ständische Sustentationskasse.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

188 V. U. § 194. 
glied der Versammlung kann die eigene Einsicht dieser 
Rechnung verlangen. 
(IV.) Die Besoldungen der Mitglieder und der 
Beamten des Ausschusses, sowie die Taggelder und 
Reisekosten der Ständemitglieder, werden durch Ver- 
abschiedung bestimmt werden. 
(V.) Die nicht in Stuttgart anwesenden Mitglieder 
des Ausschusses erhalten, wenn sie einberufen werden, 
gleiche Diäten und Reisegelder, wie die Ständemitglieder, 
und beziehen solche aus der ständischen Kasse. 
1. Die ständische Kasse führt den Namen „ständische 
Sustentationskasse“ (= Unterhaltungskasse). 
2. Abs. III: probiert, d. h. geprüft; justifiziert, 
d. h. für richtig erklärt. Ueber Abhör derselben durch den 
weiteren ständischen Ausschuß s. § 190 Note 4. 
3. Die Kasse wird von einem ständischen Beamten geführt. 
4. Abs. III: Die ständische Kommission besteht aus Mit- 
gliedern beider Kammern. 
5. Abs. IV und V. Vgl. das Gesetz, die Gehalte, Tag- 
gelder und Reisekosten der Mitglieder der Ständeversammlung 
und des Ausschusses, sowie der ständischen Beamten und 
Diener betr. vom 22. Juni 1821 (Reg.Bl. S. 319), die 
Novellen hiezu vom 31. Juli 1849 (Reg.Bl. S. 343) und 
20. März 1886 (Reg.Bl. S. 85), § 2 der kgl. Verordn. vom 
2. Juli 1848 (Reg.Bl. S. 309) und Verfügung des Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten, betr. die Gewährung freier 
Eisenbahnfahrt für die Mitglieder der Ständeversammlung 
vom 14. Januar 1876 (Reg. Bl. S. 37). Hiernach bezieht: 
a) Der Präsident der, I. Kammer (§ 164) jährlich 7500 fl. 
(12 857 J0). 
b) Der Präsident der II. Kammer (§ 164) jährlich 5000 fl. 
(8571 M). 
c) Die 4 Mitglieder des engeren Ausschusses (§ 190 
Abs. IV) 1800 fl. (3085 & 68 Df.); während der 
Dauer eines Landtags erhalten dieselben aber an
	        

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