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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Volume count:
29
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bundesrathsbeschluß zum Tarif der Vorspann-Vergütungssätze und der Klasseneintheilung der Lieferungsverbände.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Tarif der Vorspann-Vergütungssätze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • I. Gesetzgebung und Verwaltung.
  • II. Die innere Verwaltung.
  • III. Staats- und Kommunalverwaltung.
  • IV. Staats- und Selbstverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

6. Das Verwaltungsrecht. 1091 
Man kann die Abgrenzung des Resforts zwischen der Staats= und Kommunal= 
verwaltung als Centralisation und Dezentralisation bezeichnen. Diese Begriffe wie- 
derholen sich aber sowol in der Staats= wie in der Kommunalverwaltung, bei 
der Vertheilung der Staatsgeschäfte zwischen der Lokal--, Amts-, Kreis-, Bezirks- 
Provinzial- und Centralverwaltung und bei der Wahrnehmung der kommunalen 
Funktionen durch die Lokal--, Amts-, Kreis- und Provinzialgemeinden. Die Frage 
nach der Centralisation und Dezentralisation ist bei der Staatsverwaltung von ver- 
hältnißmäßig geringer, bei der Kommunalverwaltung aber von allergrößter Be- 
deutung. Die Frage dieser kommunalen Centralisation und Dezentralisation theilt 
sich aber wieder in zwei Unterfragen. Es handelt sich zunächst darum, ob die Orts- 
gemeinde mit der historisch begründeten dorismäßigen Kolonisation zusammenfallen, 
oder ob fie sich auf größere Bezirke erstrecken soll, etwa nach dem Altenglischen 
oder nach demjenigen Systeme, welches die Oldenburgische Gesetzgebung von 1855 
befolgt hat, die nicht sowol an die Bauerschaften, wo ehemals die meisten gemein- 
samen Angelegenheiten der Eingefessenen zusammenlicefen, sondern an die Kirchspiele 
angeknüpft hat, so daß die frühere Stellung der Bauerschaften als eigener Kommu- 
nen kaum noch zu erkennen ist, das eigentliche Gemeindewesen in den Kirchspielen 
sich konzentrirt, und die Bauerschaften nur noch zu Zwecken der Polizeiverwaltung 
Unterabtheilungen der Kirchspiele bilden. Es ist nun vollkommen zuzugeben, daß 
es Fälle giebt, in denen bei dem nahen Zusammenhange mehrerer Dörfer unter 
einander, deren Grenzen nur dem Einzeweihten erkennbar sind, das Großgemeinde- 
thum in der That seine Vorzüge vor dem Kleingemeindethum hat, welches dann 
allerdings mit dem Kleinstaatenthum in Parallele gebracht werden mag, obgleich 
unter solchen Verhältnifsen ziemlich weitgehende Kommun-Verhältnisse zu bestehn 
pflegen. Wenn aber, wie solches die Tendenz der Preußischen Gemeindeordnung von 
1850 war, und wie auch bei Gelegenheit der ersten Berathung der Kreisordnung 
von manchen Seiten beabsichtigt wurde, derartige Bildungen, denen man nun die 
Bezeichnung Sammtgemeinden oder eine andere beilegen mag, allgemein hergestellt 
werden sollen, so ist dem gegenüber nicht blos daran zu erinnern, daß man über- 
haupt an solchen historisch begründeten Organisationen nicht ohne die dringendste 
praktische Nothwendigkeit rühren soll, sondern es ist auch außerdem darauf hinzu- 
weisen, daß zwar größere Verbände im Allgemeinen leistungsfähiger find, daß 
aber doch anderrrseits an die geringere Leistungssähigkeit im Durchschnitt auch ge- 
ringere Ansprüche erhoben werden, daß secner das jeder Staats= und Kommunal= 
verwaltung immanente sozialistische Element, wonach die Bedürfnisse der Aermeren 
auf Kosten der Neicheren befriedigt werden, dadurch eine starke Steigerung erfährt und 
daß endlich auch die Träger einer derartigen Kommunalverwaltung wesentlich andere 
werden, da es nicht mehr möglich ist, diejenigen kleinen Bauern, die an der Dorfs- 
verwaltung einen vollen Antheil auszuüben im Stande find, thatsächlich auch bei 
einer Sammtgemeindeverwaltung zu betheiligen; dieser letztere Umstand wiegt aber 
um so schwerer, als das kommunale Leben auf dem Lande bisher ein fehr inten- 
fives gewesen ist und die bei der Berathung der Kreisordmung gelegentlich zauer 
stellte Behauptung des Gegentheils von sehr berufener Seite her als ein „wirkl 
Irrthum' mit vollstem Recht bezeichnet werden konnte. Es handelt sich dann 
außerdem darum, wie das Verhältniß der Kommunen höherer und niederer Ord- 
nung zu einander beschaffen sein, ob insbesondere jede Kommune berechtigt sein soll, 
fich ihre Kompetenz selbst zu bestimmen. Die lehtere Alternative ist im Ganzen 
das Preußische System, indem namentlich auch die Kreise nach der neuen Kreisord- 
mung, entgegen einem Antrage Migquel-Lasker, bei der Feststellung ihrer kommunalen 
Kompetenz durch Nichts weiter beschränkt sind, als durch die Einrichtung der Ver- 
tretung und der Lastenvertheilung, sowie durch die Bestimmungen der Spezialge- 
sete; es konn daher eine ergänzende Thätigkeit der höheren Verbände gegenüber 
einer etwa vorhandenen geringeren Leistungsfähigkrit der niederen i’B. stattfinden;
	        

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