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Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Volume count:
30
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 49.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1903 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • (Nr. 3006.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. (3006)
  • (Nr. 3007.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. (3007)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1903.

Full text

W 377 20 
Kusführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung 
betr. die Erhebung von Kbgaben für den Gewerbebetrieb. 
Vom 3. Januar 1908. 
Zu § 6. Die Berechnung des Ertrages erfolgt in der Weise, daß 
1. sämtliche Betriebsunkosten und Abschreibungen, die einer angemessenen Berücksichtigung der 
Wertverminderung entsprechen, in Abzug gebracht, 
2. die aus Betriebseinnahmen bestrittenen ##gabeen für Verbesserungen und Geschäftserweiterungen 
hinzugerechnet werden. 
Für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner in seinem Haushalt befindlichen An- 
gehörigen kann ein mäßiger Abzug gemacht werden. Die Einschätzungskommission wird gut tun, 
sich für verschiedene Klassen der Bevölkerung je nach deren Lebensbedürfnissen und den örtlichen 
Preisgestaltungen der Lebensmittel in der Regel in Abzug zu bringende Sätze aufzustellen. 
Unter Umsatz ist nicht nur der Wert der für eigene Rechnung abgesetzten, sondern auch der 
Wert derjenigen Güter und Besitzobjekte zu verstehen, welche auf Grund eines Vermittlungs= oder 
Agenturgeschäfts von Hand zu Hand gehen. Z. B. bei einem kaufmännischen Agenturgeschäft der 
Wert der zum Verkauf vermittelten Waren, bei einem Versicherungsgeschäft der Wert der gezahlten 
Prämien usw. 
Das Anlage= und Betriebskapital umfaßt die sämtlichen dem betreffenden Gewerbebetriebe 
gewidmeten Werte. Hierzu gehören die Maschinen und Werkzeuge, Arbeits= und Lasttiere, Vorräte 
an Waren, Geld, Wertpapieren usw., Gebäude, Grundstücke, Einrichtungen zur Gewinnung von 
Naturprodukten usw., soweit sie für gewerbliche Zwecke benutzt werden, bzw. diejenigen Mittel, 
welche aufgewendet sind, um diese Dinge zu beschaffen oder herzustellen, nach Abzug angemessener 
Abschreibungen. 
Unter Zugrundelegung des nach Vorstehendem ermittelten Ertrages bzw. Umsatzes, bzw. 
Anlage und Betriebskapitals haben die Einschätzungskommissionen die zu erhebenden Steuersätze unter 
Mitteilung des Merkmals, nach welchem die Einschätzung erfolgt ist, festzusetzen und in die Steuer- 
listen einzutragen. 
der Ertrag eines Gewerbebetriebes ermittelt und der Steuersatz nach diesem festgestellt 
werden kann, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Einschätzungskommissionen. Grundsätzlich 
kann die Besteuerung nach dem Umsatze nicht zur Anwendung gebracht werden, wenn der Reinertrag 
durch ordnungsmäßige und einwandfreie Buchführung dem Vorsitzenden nachgewiesen worden ist. 
Ist die Besteuerung nach dem Umsatze erfolgt, so prüft im Berufungsfalle die Ober- 
einschätzungskommission die Steuer auch lediglich nach diesem Merkmale nach, es sei denn, daß 
zugleich wegen der Nichtbesteuerung nach dem Merkmal des Ertrages Beschwerde erhoben ist. 
Mehrere in demselben Verwaltungsbezirk belegene steuerpflichtige Betriebe derselben Person 
werden als ein steuerpflichtiges Gewerbe zur Steuer veranlagt. Dasselbe kann der Gouverneur 
bezüglich mehrerer im Schutzgebiet belegener steuerpflichtiger Gewerbebetriebe derselben Person au- 
ordnen, falls anderen Falles eine offenbare Unbilligkeit hervorgerufen würde. Der Gouverneur be- 
stimmt alsdann auch den Bezirk, in welchem die Einziehung zu erfolgen hat. 
u § 7. Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brandunglück, Über- 
süwemmung oder sonstige außergewöhrliche Ereignisse derartig geschädigt, daß das Weiterbestehen 
desselben in Frage gestellt ist, so kann die Steuer auch im Laufe des Steuerjahres, auf Grund einer 
Neueinschätzung, für den Rest des Steuerjahres ermäßigt oder ganz in Abgang gestellt werden. 
Zu § 9. Während der öffentlichen Auslegung der BSteuerlisten ist jeder Steuerpflichtige 
nur zur Einsicht der ihn selbst betreffenden Einschätzung berechtigt. 
Zu § 10. Die Einschätzungskommissionen treten mindestens alljährlich, womöglich vor dem 
15. Februar zusammen. 
Jeder Bezirksamtmann (Resident, Stationschef) beruft für denjenigen Bezirk, in welchem 
ihm die Verwaltung zusteht, eine Einschätzungskommission. Diese Kommission besteht aus dem Be- 
zirksamtmann (Resident, Stationschef) bzw. dessen Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren 
Beamten (wo ein Zollamt vorhanden ist, dem Vorsteher desselben) sowie zwei europäischen und 
zwei farbigen Gewerbetreibenden. 
Falls geeignete europäische Gewerbetreibende nicht vorhanden sind, kann anstatt eines der- 
selben ein weiterer Farbiger berufen oder aber die Kommission beschränkt werden, mit der Maßgabe, 
daß die Anzahl der farbigen Kommissionsmitglieder die der europäischen nie überschreiten darf. Die 
Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 
3
	        

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