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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 8* — 
Krast, Gerinnungssähigkeit und auf die Beimengung fremder Bestandtheile zu prüfen. Bei denjenigen 
Theilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Ermitlelung von Krankheitszuständen nicht 
ausreicht, sind die tieseren Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vor- 
schriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu 
durchschneiden. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung 
erforderlich macht, so ist eine solche enisprechend der Lage des Falles vorzunehmen (vergl. auch §. 29): 
nölhigenfalls sind verdächtige oder erkrankte Theile anzuschneiden. 
* 23. 
Bei der Beschau sind im Allgemeinen zu berücksichtigen: 
das Blut; 
der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der *8 so weit, 
daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist) 
die Lungen, sowie die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mitelfell (Anlegung 
eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 
der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitls, durch den beide Kammern 
geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird); 
das Zwerchfell; 
die Leber und die Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
der Aen und der Darmkanal, das Gekröse, die Gekrösdrüsen und das Netz; 
ie Mi 
die Nieken mit ihren Lymphdrüsen sowie die Harnblase: 
die Gebärmutier mit Scheide und Scham (besonders sorgfaͤltig bei Thieren, welche kurz 
vor der Schlachtung geboren haben oder Scheidenausfluß oder krankhafte Veränderungen 
der Gebärmutteroberfläche zeigen): 
11. das Euter und dessen Lymphdrüsen; 
12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehörigen Fett= und Bindegewebes, der Knochen, 
der Gelenke, des Brust= und Bauchfells. In Verdachtsfällen sind die Lymphdrüsen am 
Seulteingange die Bug-, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten= und Schamdrüsen zu unter- 
uchen 
SonDED 
!.— 
§. 24. 
Bei Rindern sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren Kaumuskeln, 
letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die bei der 
Schlachtung zu Tage tretenden Fleischtheile auf Finnen zu untersuchen. Besteht der Verdacht, daß Leber- 
egel vorhanden sind, so ist an der Leber je ei Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die 
Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; den Landes- 
regierungen bleibt vorbehalten, anzuordnen, daß diese Leberuntersuchung regelmäßig stattfindet. Die 
Kerrn. sind aus ihrer Fettkapsel zu lösen. Bei Kühen ist die Gebärmuner durch einen QOuerschnitt zu 
öffnen. 
§. 25. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall anzu- 
schneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt aber für Kälber unter sechs 
Wochen weg. Die Untersuchung des Kopfes mit seinen Drüsen, soweit sie nicht zur Finnenuntersuchung 
nothwendig ist, sowie die Untersuchung der Nieren darf bei Kälbern jeden Alters unterbleiben, sofern 
nicht der Verdacht einer Erkrankung vorliegt. 
S. 26. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und ihrer 
Nebenhöhlen zu untersuchen, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der Mittellinie durchgesägt 
oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist. 
S. 27. 
chweine, ausgenommen Spanfserkel, sind vor der Untersuchung durch Spalten der Wirbelsäule 
und des n in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett) sind zu lösen.
	        

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