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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 9* — 
Die zu Tage tretenden Fleischtheile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an 
den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehllopfe sind auf Finnen 
zu untersuchen. Wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß Finnen nicht vorhanden sind, 
so darf auf Antrag des Besitzers von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen werden. 
8. 28. 
Bei Schafen und Ziegen ist die Leber stets zu untersuchen und zwar in der im §. 24 be- 
zeichneten Weise. Das Anschneiden des Herzens sowie der Lymphdrüsen am Kopfe und an den Lungen 
ist nur im Falle des Verdachts einer Erkrankung erforderlich. 
§. 29. 
Liegt eine Nothschlachtung oder einer der anderen, im §. 2 Nr. 1 bezeichneten Fälle vor, so ist 
die Untersuchung aller Organe einschließlich der Lymphdrüsen besonders sorgfällig vorzunehmen. Nament- 
lich ist festzustellen, ob eine ordnungsmäßige Schlachtung oder etwa eine Tödtung im Verenden begriffener 
Thiere oder eine scheinbare Schlachtung bereits verendeter Thiere vorliegt, sowie ob in den Fäzen des 
§. 2 Nr. 1 die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode der Thiere erfolgt ist (vergl. §. 33 Abs. 2). 
Verfahren nach der Untersuchung. 
S. 30. 
Beschauer, welche nicht im Besitze der Approbation als Thierarzt sind, dürfen die selbständige 
Beurtheilung des Fleisches nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen, wenn vor der Unter- 
suchung wichtige Theile nicht entfernt sind: — 
1. wenn bei der Untersuchung alle Theile des Schlachtthiers gesund befunden werden oder 
nur folgende Mängel am Fleische festgestellt sind: 
a) thierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die gesundheitsschädlichen Finnen (beim 
Rinde Cysticercus inermis, beim Schweine, Schafe, Hunde und bei der Ziege 
Cysticercus cellulosac); 
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übelriechende 
wässerige Ergüsse, sowie vollständig abgekapselte Eiterherde; 
P) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jouche; 
d) örtlich begrenzte Geschwülste; 
o) örtliche Strahlenpilzkrankheit: 
1) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, 
in letzterem Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht ausgedehnt, die Ver- 
breitung derselben nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist, hoch- 
gradige Abmagerung nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde fehlen und die 
veränderten Theile (vergl. §. 35 Nr. 4) leicht und sicher entfernbar sind; 
8)0 Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Formen von Maul= und Klauchenseuche oder 
von Rothlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den Geschlechtstheilen; 
h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln; 
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Veränderung 
der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist; 
k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoff- 
ablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und Körper- 
theilen; 
1!) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen 
oder im Blute; 
m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschimmeln u. s. w., 
sowie Veränderung desselben durch Aufblasen; 
2. in den im §. 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen der Genuß- 
untauglichleit des Fleisches, sowie in allen anderen Fällen, in welchen der Besitzer oder 
dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer für genuß- 
untauglich erachteten Fleisches einverstanden ist. 
2
	        

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