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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— XVI — 
der Gallengänge und auch der Leber zur Folge haben können. Eine kleinere, lanzettförmige Art der be- 
treffenden Schmarotzer kommt bei Schafen, selten bei Rindern, Schweinen und Ziegen vor. 
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung. 
29. Die Räude der Schafe. 
Die Schafräude wird durch kleine spinnenartige Thierchen (Milben) verursacht, welche zwischen 
den Oberhautschuppen leben, Blut und Lymphe saugen und dadurch eine Hautkrankheit, den Räudeaus- 
schlag, erzeugen. 
Die Erkennungszeichen sind folgende: Die Thiere äußern lebhaftes Juckgefühl. Das Wollfließ er- 
scheint uneben, indem im Anfang einzelne Wollstapel von hellerer Farbe aus der Oberfläche des Woll- 
pelzes hervortreten. Später entstehen größere unregelmäßige Flecken, besonders am Rumpfe (Rücken), 
welche mit kurzer, abgeriebener verfilzter Wolle und mit Schorfen bedeckt sind. An den erkrankten Stellen 
findet man grauweiße bröckliche Schorfe und Borken, auch wohl röthlichgelbe Verdickungen, oberflächliche 
Eiterungen und Faltenbildung der Haut. 
Auf Räude ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§. 8). Ist das Schlachtthier mit 
Erscheinungen der Räude behaftet oder solcher verdächtig, so ist die Schlachtung zwar zu gestatten, jedoch, 
sofern eine Feststellung der Seuche durch den beamteten Thierarzt noch nicht stattgefunden hat, nur unter 
der Bedingung, daß die ganze Haut zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß 
in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§. 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten 
(§§. 14, 32). Das Fleisch ist genußtauglich (§. 40). 
III. Andere Erkranhungen und Mängel. 
30. Die Wassersucht. 
Am lebenden Thiere beobachtet man schmerzlose, teigige, Fingereindrücke annehmende, nicht ver- 
mehrt warme Anschwellungen an den abhängigen Körperstellen (Kopf, Hals, Unterbrust, Bauch, Euter, 
Beinen), bei höheren Graden auch allgemeine Schwäche, zuweilen verminderte Freßlust und Abmagerung. 
Beim geschlachteten Thiere sind folgende Erscheinungen festzustellen: Dünnes, fleischwasser- 
ähnliches, wenig färbendes Blut, Ansammlung von klarer, farb= und geruchloser Flüssigkeit in der Bauch- 
und Brusthöhle, deren seröse Auskleidung glatt, glänzend und nicht geröthet ist. Das Bindegewebe der 
Unterhaut und der Muskeln ist wässerig durchtränkt, von sulziger bis gallertiger Beschaffenheit. Die 
Muskeln sind weich, grauroth und faulen schnell. 
Wenn die Krankheit nicht zu weit vorgeschritten ist, kann die Flüssigkeit innerhalb 24 Stunden 
abtropfen oder verdunsten, so daß das Fleisch eine nahezu gewöhnliche Beschaffenheit annimmt. 
Auf Wassersucht ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§. 8). Der nicht als Thier- 
arzt approbirte Beschauer hat die Erlaubniß zur Schlachtung nur dann zu ertheilen, wenn das Allgemein- 
befinden des Schlachtthiers nicht wesentlich gestört ist (§. 11). Das Fleisch darf er nur dann selbständig 
beurtheilen, wenn die allgemeine Wassersucht hochgradig ist (§. 30 Nr. 2). In diesem Falle ist der ganze 
Thierkörper für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§. 33 Abs. 1 Nr. 13). 
31. Die Gelbsucht. 
Am lebenden Thiere wird die Gelbsucht durch die gewöhnliche Untersuchung häufig nicht 
erkannt, weil das Allgemeinbefinden nur ausnahmsweise gestört ist. Man findet Gelbfärbung der sicht- 
baren Schleimhäute und in höheren Graden auch der Haut, ferner bierbraunen Harn, Verdauungs- 
störungen, selbst hochgradige Störung des Allgemeinbefindens. 
Am geschlachteten Thiere ist die Gelbsucht zu erkennen an einer gelben oder gelblich-grünen 
Färbung zuerst des Brust= und Bauchfells, der Leber und Nieren, später des ganzen Bindegewebes und 
des Feites, in den höchsten Graden auch der Knochen und Knorpel. Geringe Grade von Gelbfärbung 
können am ausgeschlachteten Thiere nach 24 Stunden verschwinden. 
Bei der Gelbsucht ist die Gelbfärbung niemals auf das Fettgewebe beschränkt. Dagegen kommt 
eine auf das Feutgewebe beschränkte Gelbsärbung bei ganz gesunden Thieren, beispielsweise bei alten 
Kühen und Weidevieh, vor und ist demnach nicht zu beanstanden. 
Der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer darf die Erlaubniß zur Schlachtung nur dann 
ertheilen, wenn das Allgemeinbefinden des Thieres nicht wesentlich gestört ist G. 11). Die selbständige
	        

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