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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— XVII — 
Beurtheilung des Fleisches darf er nur dann übernehmen, wenn sämmtliche Körpertheile auch nach 
24 Stunden noch stark gelb oder gelbgrün gesärbt, oder wenn die Thiere abgemagert sind (§. 30 Nr. 2). 
In diesen Fällen ist der ganze Thierkörper für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§. 33 
Abs. 1 Nr. 12). 
32. Geschwülste. 
Geschwülste sind knotige Neubildungen, welche sich in den Organen ohne vorausgegangene Ent- 
zündung entwickelt haben. Zu den eigentlichen Geschwülsten sind daher die durch pflanzliche oder thierische 
Schmarotzer entstandenen Gebilde, wie die Tuberkel und die Strahlenpilzknoten, der vielkammerige Hülsen- 
wurm und dergleichen nicht zu zählen. 
Man unterscheidet gutartige und bösartige Geschwülste. Erstere zeigen keine Neigung zur Aus- 
breitung auf andere Organe, während die bösartigen Geschwülste in das umgebende Gewebe hinein- 
wuchern und sich häufig auf dem Wege der Lymph= und Blutbahnen im Körper verbreiten. Oertlich 
begrenzt ist eine Geschwulst, wenn von ihr nur ein bestimmter Körpertheil mit oder ohne zugehörige 
Lymphdrüsen befallen ist. 
Auf die Fleischbeschau bei örtlich begrenzten Geschwülsten (§. 35 Nr. 2) findet die Bemerkung 
zu Nr. 19 (Strahlenpilzerkrankung) sinngemäße Anwendung. 
33. Blutungen. 
Der Austritt von Blut aus den Blutgefäßen in das Gewebe oder in Körperhöhlen entsteht eni- 
weder durch Verletzung eines oder mehrerer Blutgesfäße, durch Schnitte, Stiche, Quetschungen, Zerreißungen, 
Knochenbrüche oder durch andere Ursachen. Die Blutungen der ersteren Art, das heißt die durch 
mechanische Ursachen frisch entstandenen, erkennt man daran, daß lediglich das Muskelfleisch oder das 
Bindegewebe von dunkelrothem, nicht übelriechendem Blute in mehr oder weniger großer Ausdehnung 
durchtränkt ist. Die Blutungen der letzteren Art treten besonders bei Erkrankungen des Blutes auf und 
sind entweder klein und umschrieben oder umfangreich und kommen besonders an den Schleimhäuten und 
den serösen Häuten (vor allem am Brustfell und dem serösen Ueberzuge des Herzens), an der äußeren 
Haut und der Unterhaut vor. 
Bei Vorhandensein von Blutungen, die auf mechanischem Wege entstanden sind, hat der nicht 
als Thierarzt approbirte Beschauer nur die veränderten Fleischtheile als untauglich zum Genusse für 
Menschen zu bezeichnen (F. 30 Nr. 1 k und §. 35 Nr. 9 und 15); das übtige Fleisch ist als tauglich zum 
Genusse für Menschen zu erklären, sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. Bei Blutungen, 
* nicht auf mechanischem Wege enistanden sind, steht die Beurtheilung des Fleisches dem Thierarzte 
zu (§. 31). 
  
34. Geruchs= und Geschmacksabweichungen des Fleisches. 
1. Geruch und Geschmack nach bestimmten Futtermitteln. Das Fleisch von Schweinen, 
welche reichlich mit Fischen oder Spülicht gefüttert worden sind, riecht und schmeckt oft fischig und thranig, 
oder fade und ranzig. Diese Abweichungen treten häufig erst nach dem Kochen hervor. In häöheren 
Graden ist der Geruch widerlich und das Fettgewebe grau oder gelb verfärbt und erweicht. 
2. Der Geschlechtsgeruch. Das Fleisch von Ebern und von sogenannten Binnen= oder 
Spitzebern, sellener von älteren kastrirten Ebern sowie das Fleisch von Ziegenböcken, zuweilen auch von 
Widdern, besitzt meist einen eigenthümlichen, mehr oder weniger auffallenden, unangenehmen Geruch und 
Geschmack, der jedoch beim Erkalten des Fleisches stark zurücktritt. 
. Der Geruch nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen. Viele 
Arzneimittel können ihren Geruch dem Fleische miltheilen. Hierher gehören insbesondere Kampher, 
Pelroleum, Aether, Terpentinöl, Kümmelöl, Anisöl, Chlorpräparale und Karbolsäure. Ein Theil dieser 
Stoffe macht sich auch dann im Fleische bemerkbar, wenn dieselben mit der Athmungslust ausgenommen 
wurden. Ferner zieht das Fleisch geschlachteter Thiere Gerüche an und hält sie fest. Die Geruchsab- 
weichungen können erheblich (widerlicher Geruch) oder wenig auffallend sein. 
Behufs Feststellung der Geruchsabweichungen ist in Zweifelsfällen die Kochprobe vor- 
zunehmen. Zu diesem Zwecke wird aus dem Muskelfleisch ein flaches, etwa handtellergroßes Stück heraus- 
geschnitten, in reines siedendes Wasser gelegt und in einem sauberen Gefäße 10 Minuten gekocht. Die 
dabei entstehenden Dämpfe lassen den elwa vorhandenen Geruch deutlich erkennen. Bei der Begutachtung 
von Eberfleisch empfiehlt es sich, die Kochprobe erst am Tage nach der Schlachtung vorzunehmen.
	        

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