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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Volume count:
30
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage a. Anweisung für die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 547 — 
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht noch folgenden Grundsätzen: 
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne Weiteres festgestellt werden kann, aus 
welchen Packstücken sie eninommen wurden. 
In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und 
Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden. 
Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, welche vermuthen lassen, daß das 
Fleisch unter das Verbot im §. 5 Nr. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde die 
Probenentnahme auf Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls 
in das Schriftstück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake 
oder Ko eingehüllt lag. 
Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, Stein- 
gut, goscien Thon oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße dürfen auch Umhüllungen 
von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake zlolst in gut gereinigten, dann getrockneten 
und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase 
5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 
6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung in Folge Verderbens nothwendig wird, so 
zunge rl geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung ge- 
troffen ist 
B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. 
(Vergl. §§. 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahms- 
weise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
2. Durchschnittsproben im Gesammtgewichte von 250 x sind zu entnehmen: 
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr als 
zwei Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des §. 12 Abf. 3 
der Ausführungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke; 
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne 
gleichartig ist, aus den gemäß §. 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücken; 
c) wenn die Untersuchung bei einer Probe einer gleichartigen Sendung zu einer Beanstandung 
geführt hat, gemäß §F. 12 Abs. 4, 5 und 6 ebenda aus allen Packstücken dieser Sendung. 
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig 
bedient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. 
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne Weiteres festgestellt werden 
kann, aus welchen Packstücken sie entinommen wurden. 
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft 
und Abstammung des Feites, über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, 
über die bei der Entnahme der Probe gemachten Beobachtungen und schließlich darüber, ob die Proben- 
entnahme zur ständigen Kontrole oder auf Grund eines besonderen Verdachts stattfand. 
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebniß der Vorprüfung beizufügen. 
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorgfältig 
gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasirtem Thon, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder von dunkel- 
gefärbtem Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu verschließen sind. 
6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung 
getroffen ist. 
C. Vorpriüfung zubereiteter Fette. 
(Vergl. §. 15 Abs. 2 und §. 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den Handels- 
verkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett“). 
10“
	        

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