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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage a. Anweisung für die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 58* — 
II. 
Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (5. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D) ist nach 
der folgenden Anweisung zu verfahren: 
Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stioff zugesetzt worden ist, so ist 
zunächst auf diesen zu untersuchen. Im Uebrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe in 
allen Fällen zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnißlos, so ist mindestens noch auf einen der 
übrigen Stoffe je nach Lage des Falles zu prüfen. 
b Wird einer der genannten Stoffe gefunden, so braucht auf die übrigen nicht weiter untersucht 
zu werden. 
Für die Untersuchung werden etwa 200 g jeder Durchschnittsprobe möglichst fein zerkleinert, gut 
durchgemischt und von der Mischung die angegebenen Mengen für die Einzelprüfungen verwendet. 
Bei Untersuchungen von Pökellake und von Konservesalz finden die unten angegebenen Vor- 
schriften siungemäße Anwendung. Die Untersuchung der Lake und des Konservesalzes hat derjenigen des 
Fleisches voranzugehen. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
Der Nachweis der Borsäure oder deren Salze in der Fleischmasse wird in folgender Weise 
ausgeführt: 
30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden in einer Platinschale mit 5 ccm einer gesättigten 
Natriumkarbonatlösung gut durchgemischt, getrocknet und verascht. Die erhaltene Asche wird in wenig 
Salzsäure gelöst und mit letzterer ein Streifen Kurkumapapier befeuchtet, den man auf einem Uhrglase 
bei 100 trocknet. — Entsteht hierbei auf dem Kurkumapapier an der benetzten Stelle eine rothe Färbung, 
die durch Auftragen eines Tropfens Natriumkarbonatlösung in Blau übergeht, so ist Borsäure nach- 
gewiesen. Der übrige Theil der alkalisch gemachten Aschenlösung wird eingedampft, der Rückstand mit 
Salzsäure schwach angesäuert, die Flüssigkeit in eine Woulff'sche Flasche gebracht, mit Methylalkohol ver- 
setzt, Wasserstoff durchgeleitet und letzterer angezündet; bei Gegenwart von Borsäure brennt er mit grün 
gesäumter Flamme. 
2. Nachweis von Formaldehyd. 
30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Kolben von etwa 500 ccm Inhalt mit 
einer Mischung von 200 cem Wasser und 10 cem einer wässerigen 25 prozentigen Lösung von Phosphor= 
säure übergossen. Von dem Gemenge destillirt man nach halbstündigem Stehen etwa 40 cem ab. 
10 cem des Destillats werden mit 1 cem einer durch schweflige Säure entfärbten Fuchsinlösung vermischt. 
Die Anwesenheit von Formaldehyd bewirkt Rothfärbung. Tritt letztere nicht ein, so bedarf es einer 
weiteren Prüfung nicht. Im anderen Falle wird der Rest des Destillats mit Ammoniakflüssigkeit im 
Ueberschusse versetzt und eingedampft. Bei Gegenwart von Formaldehyd hinterbleiben charakteristische 
Krystalle von Hexamethylentetramin. Diese werden in ein paar Tropfen Wasser gelöst, von der Lösung 
je ein Tropfen auf einen Objekträger gebracht und mit den beiden folgenden Reagentien geprüft: 
1. mit Quecksilberchlorid im Ueberschusse. Es entsteht hierbei sofort ein regulärer krystallinischer 
Niederschlag; bald sieht man drei= und mehrstrahlige Sterne, später Oktahder. Letztere entstehen in großer 
Menge bei einer Konzentration von 1:10 000, aber auch noch sehr deutlich bei 1: 100 000. 
2. mit Kaliumquecksilberjodid und ein wenig verdünnter Salzsäure. Es bilden sich hexagonale, 
sechsseitige, hellgelb gefärbte Sterne; bei einer Konzentration von 1.10 000 noch sehr deutlich. 
ie Gegenwart von Formaldehyd darf als erwiesen nur betrachtet werden, wenn der erhaltene 
krystallinische Rücksland die beiden vorslehend beschriebenen Reaktionen zeigt. 
3. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren Salzen. 
a) 30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 cem ausgekochtem Wasser in einem 
Destillirkolben von etwa 500 cem Inhalt unter Zusatz von Natriumkarbonatlösung bis zur schwach 
alkalischen Reaktion angerührt. Nach einstündigem Stehen wird der Kolben mit einem zweimal durch- 
bohrten Stopfen verschlossen, durch welchen zwei Glasröhren in das Innere des Kolbens führen. Die 
erste Röhre reicht bis auf den Boden des Kolbens, die zweite nur bis in den Hals. Die letztere Röhre 
führt zu einem Liebig'schen Kühler; an diesen schließt sich lustdicht mittelst durchbohrten Stopfens eine 
kugelig aufgeblasene U-Röhre (sog. Peligot'sche Röhre).
	        

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